Unrechtmäßige, gegenstandslose fristlose Kündigung der Wohnung - greift die Rechtsschutz?

20. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
diegrossefrage
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unrechtmäßige, gegenstandslose fristlose Kündigung der Wohnung - greift die Rechtsschutz?

Hallo alle beisammen,

ich wollte mal fragen, weil ich nicht genau weiß, wie ich vorgehen soll. Ich bin seit dem 7.7. rechtsschutzversichert . Jetzt bekam ich am 14.09 eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung meiner Wohnung, behelfsweise mit ordentlicher Kündigung, die ich allerdings beide nicht anerkannte und entsprechend widersprach.

Die Hausverwaltung behauptete einfach, ich hätte 3 Monate keine Miete gezahlt, was ich aber natürlich belegen konnte. Ich schrieb also lediglich an die Hausverwaltung einen Widerspruch gegen beide Kündigungen und versendete diesen per Einschreiben. Da ich noch keine drei Monate in der Versicherung war, dachte ich mir, dass das so wohl einfach reichen würde erst mal, wenn ich die Überweisungsbelege anbei packe.

Da ich bis heute noch keine Rückmeldung von meiner Hausverwaltung bekommen habe und ich jetzt nicht weiß, ob die diese gegenstandslose Kündigung noch aufrecht halten, wollte ich die Hausverwaltung nochmal anschreiben, aber frage mich nun, ob eigentlich meine Rechtschutzversicherung in diesem Fall bereits greifen würde? Hätte ich die Kündigung bereits melden müssen? Ich lese mir grade erst die Versicherungsbedingungen durch und entdeckte, dass ich verpflichtet wäre so etwas zeitig zu melden? Ich wusste ja aber, dass noch keine drei Monate vergangen waren und hoffte das so beilegen zu können .

War das evtl. ungünstig? Wie sollte ich jetzt vorgehen?
VIelen Dank für Eure Hilfe.... und ein schönes Wochenende gewünscht!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat (von diegrossefrage):
aber frage mich nun, ob eigentlich meine Rechtschutzversicherung in diesem Fall bereits greifen würde?


Wenn der Vertrag eine 3-monatige Karenzzeit vorsieht, dann greift sie nicht.

Zitat (von diegrossefrage):
Ich lese mir grade erst die Versicherungsbedingungen durch und entdeckte, dass ich verpflichtet wäre so etwas zeitig zu melden?


Wenn die Versicherung sowieso nicht zahlen muss, dann ist das egal.

Zitat (von diegrossefrage):
Da ich bis heute noch keine Rückmeldung von meiner Hausverwaltung bekommen habe und ich jetzt nicht weiß, ob die diese gegenstandslose Kündigung noch aufrecht halten,


Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, Dir mitzuteilen, wenn sie sich geirrt hat.

Zitat (von diegrossefrage):
wollte ich die Hausverwaltung nochmal anschreiben,


Und anrufen geht nicht?

Zitat (von diegrossefrage):
Wie sollte ich jetzt vorgehen?


Entweder abwarten, ob etwas passiert oder die Hausverwaltung fragen, ob sie die Kündigung zurückgenommen haben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von diegrossefrage):
dass das so wohl einfach reichen würde erst mal, wenn ich die Überweisungsbelege anbei packe.

In der Regel beweisen diese Überweisungsbelege nicht das relevante, nämlich den vollständigen Eingang des Geldes auf dem Konto des Gläubigers.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von diegrossefrage):
Wie sollte ich jetzt vorgehen?
Gar nicht noch lange irgendwelche Schreiben senden oder herum telefonieren.

Sondern:
Der Widerspruch war schon unangebracht.
Widersprechen gem. § 574 BGB wegen besonderer Härten (Alter, Gebrechlichkeit, fehlender Ersatzwohnung) kann man nur einer rechtmäßigen Kündigung.
Diese Kündigung ist unrechtmäßig weil unbegründet (der angegebene Grund Zahlungsverzug liegt nicht tatsächlich vor)

Den Eingang einer Zahlung beim Empfänger weist man nicht mit einem Kontoauszug nach, sondern mit einer Erklärung der empfangenden Bank, dass der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. Diese Erklärung kann man von der absendenden Bank verlangen (Nachforschungsauftrag)
Das sollte man jetzt machen, aber den Nachweis bei sich behalten und nicht dem Vermieter offenbaren.
Der Widerspruch ist sowieso praktisch gegenstandslos (ein Gericht wird sich nicht mit der hypothetischen Frage befassen ob bei einer ersichtlich unbegründeten Kündigung auf der Seite des Mieters große Härten vorlägen, wenn die Kündigung, wie nicht, eine begründete wäre)

Sondern Vermieter/Hausverwaltung sollen ruhig Räumungsklage einreichen, wenn sie vom Zahlungsverzug des Mieters so sehr überzeugt sind.
Dann ist der richtige Zeitpunkt dass man als Mieter mit den Nachweisen über die stets eingegangenen Mietzahlungen herausrückt.
Dann wird die Räumungsklage als unbegründet abgewiesen und Vermieter/Hausverwaltung zahlt die gesamten Prozesskosten (incl. Rechtsanwalt und sonstige Kosten des Mieters)

FAZIT:
Eine Rechtschutzversicherung braucht man in diesem Fall nicht weil man den Rechtsstreit ohnehin gewinnen und die Gegenseite alles zu zahlen haben wird.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
diegrossefrage
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Vertrag eine 3-monatige Karenzzeit vorsieht, dann greift sie nicht.

Zitat (von diegrossefrage):
Ich lese mir grade erst die Versicherungsbedingungen durch und entdeckte, dass ich verpflichtet wäre so etwas zeitig zu melden?


Wenn die Versicherung sowieso nicht zahlen muss, dann ist das egal.


Die Versicherung wird also generell für alles was jetzt noch folgt nicht greifen, verstehe ich das richtig? Ich dachte, wenn es tatsächlich zu einer Räumungsklage kommen sollte, dass ich erst ab da die Versicherung aktivieren wollte. Bisher ist ja noch kein Schaden eingetreten und Ich sah den Brief von der Hausverwaltung daher eher als einleitendes Geplänkel, ich weiß ja, sie würden gerne abreißen und neu bauen.

Also der Schadensfall wird sozusagen immer an der ersten Kündigung festgemacht und es gibt keine Möglichkeit , diesen Zeitpunkt nachträglich anders zu definieren und zum Beispiel erst ab Räumungsklage einen Schadensfall zu definieren?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
diegrossefrage
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
FAZIT:
Eine Rechtschutzversicherung braucht man in diesem Fall nicht weil man den Rechtsstreit ohnehin gewinnen und die Gegenseite alles zu zahlen haben wird.


Das klingt soweit nicht verkehrt. Vielen Dank euch allen für die Antworten, dass hilft mir grade sehr! <3

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat (von diegrossefrage):
Also der Schadensfall wird sozusagen immer an der ersten Kündigung festgemacht und es gibt keine Möglichkeit , diesen Zeitpunkt nachträglich anders zu definieren und zum Beispiel erst ab Räumungsklage einen Schadensfall zu definieren?


Richtig.

Ich sehe das aber wie @AR377, dass in diesem Fall auch keine Rechtschutzversicherung erforderlich ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In der Regel beweisen diese Überweisungsbelege nicht das relevante, nämlich den vollständigen Eingang des Geldes auf dem Konto des Gläubigers.
Das sehen Gerichte aber anders.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
diegrossefrage
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das sehen Gerichte aber anders.


wie sehen die Gerichte es denn? Reicht denen doch mein Bankauszug?

0x Hilfreiche Antwort

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