Untermiete (unangemeldet) | Bin ich im Schadensfall abgesichert?

16. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
hyperactive_parrot
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermiete (unangemeldet) | Bin ich im Schadensfall abgesichert?

Guten Tag,

wie der Betreff bereits vermuten lässt ist die Situation recht einfach geschildert:
ich bin am überlegen ob ich meine Mietwohnung, in der ich als Mieter eingetragen bin, an einen Bekannten untervermiete, ohne dies dem Vermieter zu melden. Hintergrund, falls relevant ist, dass ich die Wohnung gerne halten möchte um sie in Zukunft evtl. weiter (bspw. als Büro) zu nutzen.
Meine neuer Lebensmittelpunkt wird zukünftig allerdings eine andere Mietwohnung in der selben Stadt, ein paar hundert Meter Luftlinie entfernt.

Mir geht es primär darum, dass ich im Schadensfall, ausgelöst durch meinen Bekannten in meiner Abwesenheit (vor allem in einem worst-case-scenario wie einem Brand), versicherungstechnisch abgesichert bin.

Ich weiß auch nicht mit welcher Versicherung dies zusammenhängt und ob dies eine Fragestellung an meine Versicherung, der meines Bekannten, oder an die des Vermieters ist.

Ich hatte darüber nachgedacht einen Vertrag mit meinem Bekannten zu schließen in dem wir beide (unter uns- nach wie vor ohne Kenntnis des Vermieters) festhalten, dass ich ab dem Zeitpunkt seines Einzugs, frei von jeglicher Haft bin, die die Wohnung betrifft.
Nach Rückfrage im Freundeskreis kamen hier allerdings Bedenken auf; es sei ggf. besser einfach nichts dergleichen festzuhalten und im Schadensfall zu melden, dass dieser bei einem reinen "Besuch" meines Bekannten passiert sei.

Wie sollte ich mich hier am besten verhalten und kann ich mich auch ohne Kenntnis meines Vermieters vor einem Schadensfall zuverlässig absichern?

Im Voraus vielen Dank für Ihren Rat!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14669 Beiträge, 4513x hilfreich)

Hallo,

ich verstehe die Frage gar nicht.
Sachversicherungen versichern - wie der Name schon sagt - Sachen, unabhängig von einer Person.

Schwierigkeiten bekommst du nur wenn die Versicherung die Leistung etwa wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ablehnt. Für den Fall hättest du aber entsprechende Ansprüche gegen deinen Untermieter (soweit er das dann kann natürlich, bei Feuer ist das schnell nicht mehr der Fall).

Und abschließend: 100%ige Absicherung gibt es nicht, niemals. So ist das Leben.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37189 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von hyperactive_parrot):
ist die Situation recht einfach geschildert:
Du willst ohne Zustimmung/Erlaubnis des Vermieters untervermieten.
Falls du das tust und der unerlaubte Untermieter die Wohnung abfackelt, wirst du vermutlich haften.
Zitat (von hyperactive_parrot):
und im Schadensfall zu melden, dass dieser bei einem reinen "Besuch" meines Bekannten passiert sei.
Das wäre die deutliche Empfehlung zum Versicherungsbetrug.
Das wären schon 2 missliche Sachverhalte.

Vordergrund: Du möchtest zeitweise die Wohnung untervermieten, um dir das *Rückkehrrecht* erhalten.

Weißt du schon, dass dein Vermieter dir keine Zustimmung zur Untervermietung gibt? Auch nicht Teile/Zimmer?
Was steht in deinem Mietvertrag dazu?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von hyperactive_parrot):
in dem wir beide (unter uns- nach wie vor ohne Kenntnis des Vermieters) festhalten, dass ich ab dem Zeitpunkt seines Einzugs, frei von jeglicher Haft bin, die die Wohnung betrifft.

Eine derartige Regelung wäre nichtig, da es ein Vereinbarung zu Lasten Dritter (des Vermieters) ist.



Zitat (von hyperactive_parrot):
Nach Rückfrage im Freundeskreis kamen hier allerdings Bedenken auf; es sei ggf. besser einfach nichts dergleichen festzuhalten und im Schadensfall zu melden, dass dieser bei einem reinen "Besuch" meines Bekannten passiert sei.

Wenn der Freundeskreis Versicherungsbetrug als bessere Lösung betrachtet, sollte man sich bezüglich des Freundeskreises mal Gedanken machen...



Zitat (von reckoner):
Sachversicherungen versichern - wie der Name schon sagt - Sachen, unabhängig von einer Person.

Nette Theorie, aber leider komplett an der Realität vorbei ...



Zitat (von hyperactive_parrot):
Ich weiß auch nicht mit welcher Versicherung dies zusammenhängt und ob dies eine Fragestellung an meine Versicherung, der meines Bekannten, oder an die des Vermieters ist.

Das kommt ganz darauf an, welcher Schaden verursacht wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6882 Beiträge, 1586x hilfreich)

Zitat (von hyperactive_parrot):
ich bin am überlegen ob ich meine Mietwohnung, in der ich als Mieter eingetragen bin, an einen Bekannten untervermiete, ohne dies dem Vermieter zu melden.

Die komplette Wohnung können Sie nicht untervermieten. Untervermietung ist die Überlassung eines Teiles der gemieteten Räume.
Die Überlassung der kompletten Wohnung ist eine sogenannte "Gebrauchsüberlassung". Die ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters zulässig, anders als bei der Untervermietung hat der Mieter keinen Anspruch darauf, daß ihm die Einwilligung gegeben wird, wenn er ein "berechtigtes Interesse" an der Überlassung hat.
Eine Gebrauchsüberlassung der kompletten Mietwohnung ohne Erlaubnis der Vermieters ist in aller Regel ein tragfähiger Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags.

Zitat:

Hintergrund, falls relevant ist, dass ich die Wohnung gerne halten möchte um sie in Zukunft evtl. weiter (bspw. als Büro) zu nutzen.

Sie dürfen eine Mietwohnung auch nicht als Büro nutzen. Das ist weder mietrechtlich noch baurechtlich (Zweckentfremdung) zulässig.

Zitat:
Mir geht es primär darum, dass ich im Schadensfall, ausgelöst durch meinen Bekannten in meiner Abwesenheit (vor allem in einem worst-case-scenario wie einem Brand), versicherungstechnisch abgesichert bin.

Das ist das kleinste aller Risiken. Wobei für alle Schäden, für die der Mieter in Regress genommen werden kann, der Mieter regresspflichtig ist, wenn er die Wohnung widerrechtlich einem Dritten überlässt.

Zitat:
Ich hatte darüber nachgedacht einen Vertrag mit meinem Bekannten zu schließen in dem wir beide (unter uns- nach wie vor ohne Kenntnis des Vermieters) festhalten, dass ich ab dem Zeitpunkt seines Einzugs, frei von jeglicher Haft bin, die die Wohnung betrifft.

Das braucht Ihren Vermieter nicht die Bohne zu interessieren.
Zitat:
Wie sollte ich mich hier am besten verhalten

Gesetzestreu?

Also: den Vermieter fragen, ob Sie die Wohnung vorübergehend vollständig einem Dritten überlassen dürfen.
Sagt der Vermieter daraufhin nein - dann die Wohnung nicht überlassen.

Zitat:
und kann ich mich auch ohne Kenntnis meines Vermieters vor einem Schadensfall zuverlässig absichern?

Nein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6882 Beiträge, 1586x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du willst ohne Zustimmung/Erlaubnis des Vermieters untervermieten.

Nein. Er will die ganze Wohnung überlassen. Das ist "Gebrauchsüberlassung".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwältin Birte Raguse
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

nur in Ergänzung zu den vielen Ausführungen:

Da Sie die Frage in einem Forum für Versicherungsrecht gestellt haben:

Im Falle des Umzugs besteht bei fehlender Meldung des Umzugs bei Ihrem Hausratversicherer weder Versicherungsschutz in Ihrer neuen Wohnung noch für Ihren Bekannten in der alten Wohnung. Der Wohnungswechsel ist dem VR mitzuteilen.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht macht das also auch keinen Sinn, von Obliegenheitsverletzungen, Anzeigepflichtverletzungen etc. ganz abzusehen.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14669 Beiträge, 4513x hilfreich)

Hallo,

es war eigentlich schon zu erwarten. Wenn jemand etwas rechtswidriges plant, dann kommen nur noch bescheuerte Antworten und es wird versucht, einfach pauschal draufzuhauen (das war jetzt nicht für HvS gemeint). Und natürlich war auch klar von wem das kommt (den beiden Trollen hier bei 123recht).

Zitat:
Falls du das tust und der unerlaubte Untermieter die Wohnung abfackelt, wirst du vermutlich haften.
Unsinn - soweit es Versicherungen gibt und diese nicht die Leistung verweigern können. Aber der Nutzer der Wohnung oder der Verursacher des Schadens ist dabei ohne Belang; selbst wenn ein Einbrecher aus versehen - also nicht vorsätzlich - ein Feuer verursachen würde müsste die Versicherung leisten.

Zitat:
Das wäre die deutliche Empfehlung zum Versicherungsbetrug.
Wo soll da nur im Ansatz ein Versicherungsbetrug sein? Die Versicherung wird sich gar nicht dafür interessieren, warum eine Person in der Wohnung war. Sondern nur, was passiert ist und ob es grob fahrlässig war etc.

Zitat:
Eine derartige Regelung wäre nichtig, da es ein Vereinbarung zu Lasten Dritter (des Vermieters) ist.
Dito. Natürlich wäre das keine Vereinbarung zu Lasten Dritter, sondern eine zwischen den beiden Personen.
Falls bei dem Untermieter aber nichts zu holen ist bleibt es natürlich an dem TS hängen, hatte ich ja auch schon gesagt.

Zitat:
Nette Theorie, aber leider komplett an der Realität vorbei ...
Dann schau doch mal in deine Gebäudeversicherung was da zu den versicherten Personen steht. Oder ob da überhaupt Personen erwähnt sind.

Der Vermieter muss seiner Gebäudeversicherung übrigens auch nicht melden, wenn sein Mieter wechselt. Was gemeldet werden muss sind ganz andere Dinge, etwa die Art der Nutzung (etwa gewerblich).

Stefan


-- Editiert von reckoner am 16.07.2021 19:10

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Dann schau doch mal in deine Gebäudeversicherung was da zu den versicherten Personen steht. Oder ob da überhaupt Personen erwähnt sind.

Da findest durchaus was, das das Gebäude mein Eigentum sein muss. In anderen nur das ich es nutzen muss. Wieder in anderen rein gar nichts.
Und gibt ja noch andere Versicherungen, bei denen "Sache" und "Personen" in einem Bezug stehen können.



Zitat (von reckoner):
Natürlich wäre das keine Vereinbarung zu Lasten Dritter,

Doch wäre es, wurde ja auch schon erklärt. Man will seine Haftung gegenüber dem Vermieter vertraglich ausschließen ohne diesen daran zu beteiligen. Das funktioniert nicht.
Wenn der Vermieter dem zustimmt, ist das was ganz anderes.
Oder wenn der Vertrag sich darauf bezieht, das der Untermieter den TS komplett von der Haftung freistellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37189 Beiträge, 6245x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ich verstehe die Frage gar nicht.
Das mag sein. Deshalb andere User als Trolle zu bezeichnen, ist einfach nur Käse.
Zitat (von reckoner):
Unsinn - soweit es Versicherungen gibt und diese nicht die Leistung verweigern können.
Vermutlich liest du nicht richtig.
Zitat (von Anami):
wirst du vermutlich haften.
Der TE schreibt absolut nichts über vorhandene Versicherungen. Sondern nennt ganz nebulös 3 mögliche.
Zitat (von reckoner):
müsste die Versicherung leisten.
Also: Wer hat nun welche Versicherung und welche müsste leisten?

Du möchtest hfftl. nicht ausdrücken, dass man Fragestellern, die eindeutig rechtswidriges vorhaben oder sich nur solches ausdenken, auch noch soweit darin bestärkt, dass (irgend)eine Versicherung leisten müsse, oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14669 Beiträge, 4513x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der TE schreibt absolut nichts über vorhandene Versicherungen.
Natürlich schreibt es das ("vor allem in einem worst-case-scenario wie einem Brand"), ergo geht es um die Gebäudeversicherung.
Und die haftet bei einem Untermieter genau so als wenn der TS selber dort gewohnt hätte. Jede Wette.

Zitat:
Du möchtest hfftl. nicht ausdrücken, dass man Fragestellern, die eindeutig rechtswidriges vorhaben oder sich nur solches ausdenken, auch noch soweit darin bestärkt, dass (irgend)eine Versicherung leisten müsse, oder?
Sicher nicht. Aber genau das ist der Punkt, eine Betrugsabsicht ist hier nicht zu erkennen (jedenfalls nicht gegenüber der Versicherung).

Stefan

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