Verjährung nach § 203 BGB gehemmt?

19. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
mauba
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 56x hilfreich)
Verjährung nach § 203 BGB gehemmt?

Hallo,
ich hatte zuletzt angefragt ob es eine Möglichkeit gibt, nach Kündigung meine eigenen Beitragszahlungen in LV/RV zurück zu bekommen.

Es ist ein letzter Versuch, wenigstens meine restlichen Beiträge noch zurück zu bekommen denn ursprünglich ging es um Rückabwicklung der Verträge da die Widerrufsbelehrung - wie anwaltlich festgestellt - fehlerhaft waren.
Dies hatte ich bereits in früheren Anfragen im Forum dargelegt.


Die Versicherung hat gestern darauf hingewiesen dass die Sache verjährt sei.

Ich habe geantwortet dass keine Verjährung eingetreten sei da die Rückabwicklung und Erstattung bereits seit mehren Jahren angefordert wurde, die Versicherung jedoch mit immer neuen Argumenten die Erstattung verhinderte.
So behauptete die Versicherung " man befinde sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung- falsch wie Anwälte damals feststellten-

Für mich war dies ein Abwimmeln wie die Verbraucherzentrale im Internet einmal ausführte.

Ich habe meine Argumente, Urteile etc. gebracht die Versicherung hat geantwortet und eine Erstattung abgelehnt.
Es hätten keine Verhandlungen stattgefunden, so die Versicherung gestern.

Ich bin der laienhaften Meinung, es waren Verhandlungen die nach § 203 zur Hemmung der Verjährung geführt haben.


Außerdem schrieb die Versicherung, ich könnte ja klagen.

Leider fehlt mir das Geld für eine Klage was die Versicherung sicherlich weis.


Zur Erstattung der noch bei der Versicherung befindlichen Beitragsanteile äußerte sich die Versicherung gestern nicht.

Das 123 Forum war nun für mich der letzte Versuch.´

Ich danke allen die auf meine vielen Anfragen geantwortet haben.











Probleme mit der Versicherung?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

1. Wie wäre es damit, alle Antworten in Deinen anderen Threads zu lesen.

2. Man beachte im § 203: ".... so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. ".

Und je nach Inhalt der Schreiben der Versicherung dürfte diese weitere Verhandlungen verweigert haben. Und damit kannst Du soviele Briefe senden, wie Du willst, die Verjährungsfrist läuft weiter.

0x Hilfreiche Antwort


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