Versicherung erhöht Prämie zum 21. Geburtstag nicht unerheblich und lehnt Kündigung ab (§40 VVG)

4. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherung erhöht Prämie zum 21. Geburtstag nicht unerheblich und lehnt Kündigung ab (§40 VVG)

Hallo,
eine private Zahnzusatzversicherung erhöht zum 21. Geburtstag aufgrund der dann neuen Altersstufe den Beitrag von etwas über 5 Euro auf nicht unerheblich erhöhte gut 29 Euro.
Versicherungsnehmer ist der Erziehungsberechtigte für sein Kind seit jeher
Laut Hotline der Zahnzusatzversicherung Kündigung möglich wegen der erheblichen Beitragserhöhung, auch müsse der Erziehungsberechtigte kündigen da er Versicherungsnehmer.

Nun kommt Antwort per Post dass die Kündigung nicht akzeptiert wird da die Anpassung des Beitrags zum 21. Geburtstag ja in den Bedingungen geregelt sei. Zudem würde für die Bearbeitung einer Kündigung die Unterschrift aller volljährigen Personen benötigt.

Kommt die Gesellschaft damit durch?
In den Bedingungen ist nur von möglichen Erhöhungen in gewissen Altersgruppen die Rede aber nicht davon wie dicke es kommt.

https://www.envivas.de/resource/blob/8634/7645253041ec35f39478d4443b1643d9/wichtige-vertragsunterlagen-zahn90-data.pdf

Zudem ist die versicherte Person nicht mehr zu Hause wohnhaft, wie sollte man vorgehen?

Danke


EDIT:

Zitat:
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur
Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters
oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen
der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere
Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei
Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.


§17, Absatz (4)

dort benennt die Gesellschaft doch selbst meinen Kündigungsgrund den sie nun nicht akzeptieren will?

-- Editiert von IchhabdamalneFrage2020 am 04.02.2022 13:34

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von IchhabdamalneFrage2020):
Kommt die Gesellschaft damit durch?
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Entweder die Kündigung ist rechtes, dann spielt es schlicht keine Rolle was die Gegenseite gerne hätte oder diese ist nichtig weil sie egen vertragliche Vereinbarungen oder Gesetze verstoßen würde.
Gemäß deines Zitates wäre sie wohl rechtes wenn der Versicherungsnehmer diese Kündigung ausgesprochen hätte.
War das der Fall, dann einfach der Versicherung schreiben, dass man sich für die Bestätigung des Eingangs der Kündigung bedankt und gleichzeitig auch die vorhandene Einzugsermächtigung widerruft.
Man sollte sich aber natürlich dann auch sicher sein, dass die Kündigung auch tatsächlich die genannten Bedingungen erfüllt.

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#2
 Von 
IchhabdamalneFrage2020
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok.

Ich habe der Gesellschaft nunmehr noch einmal ihre eigenen Bedingungen zitiert, daher gegen die Ablehnung der Kündigung widersprochen und sie somit nochmals fristgerecht erklärt, sicherheitshalber, in meiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer.

Da im www BGH Urteile kursieren, gemäß denen volljährige, versicherte Personen von einer Kündigung in Kenntnis gesetzt werden müssen, was sich imo aber nur auf "Vollversicherungen" bezieht, wo sie dann ohne Schutz dastünden bei einer Krankenversicherung, nicht aber obligatorischer/"luxeriöser" Zusatzversicherungen, habe ich pro forma noch das volljährige Kind per Email in Kenntnis von der Kündigung gesetzt und diese Email gedruckt an den erneuten Kündigungswillen angehängt, ob es nun nötig war oder nicht.

Da ich Versicherungsnehmer war dürften dem Kind, wie auch immer die Gesellschaft nun noch weiter zicken möge, für sein Geschäftsleben/Bonität etc keine Nachteile entstehen da ja nur ich Vertragspartner bin/war? Das wäre mir wichtig.

Lieben Dank

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