Hallo
Folgendes , es wurde eine Versicherung (Garantieverlängerung) über 2 Jahre abgeschlossen , welche sich im Anschluss um jeweils ein Jahr verlängert . Die Kündigung wurde fristgerecht verschickt (leider nur als normaler Brief) . Nun behauptet die Versicherung nie eine Kündigung bekommen zu haben , wie soll man sich da verhalten ? Wie sieht die Beweislast aus muß der Versicherungsnehmer beweisen das er die Kündigung versendet hat oder die Versicherung das Sie keine erhalten hat - beides dürte schwierig sein . Es gibt zwar einen zeugen der beim Versenden der Kündigung dabei war aber reicht das ?
Was würde passieren wenn man die Einzugsermächtigung zurück zieht ?
Vielen Dank im Vorraus
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Versicherung findet Kündigung nicht
27. September 2010
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Frage vom 27. September 2010 | 12:11
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 16x hilfreich)
Versicherung findet Kündigung nicht
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#1
Antwort vom 27. September 2010 | 12:40
Von
Status: Schüler (170 Beiträge, 81x hilfreich)
Hallo.
quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht die Beweislast aus muß der Versicherungsnehmer beweisen das er die Kündigung versendet hat oder die Versicherung das Sie keine erhalten hat <hr size=1 noshade>
Damit eine einseitige Willenserklärung (Kündigung) wirksam wird, muss sie fristgerecht in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Sie müssen also nachweisen können, dass dies erfolgt ist. Entweder durch ein Einwurfeinschreiben (nicht Einschreiben mit Rückschein, da hier das Datum der Unterschrift, also der Empfangsbestätigung relevant ist) oder durch den persönlichen Einwurf der durch Zeugen belegt werden kann.
quote:<hr size=1 noshade>Es gibt zwar einen zeugen der beim Versenden der Kündigung dabei war aber reicht das ? <hr size=1 noshade>
Nein, da damit nicht nachgewiesen werden kann, dass die Kündigung fristgerecht dem Machtbereich des Versicheres zugegangen ist.
quote:<hr size=1 noshade>Was würde passieren wenn man die Einzugsermächtigung zurück zieht ? <hr size=1 noshade>
Der Versicherer wäre nicht mehr zur Abbuchung der Versicherungsbeiträge berechtigt. Bei einem Widerruf gegenüber dem Kreditinstitut würde es zu einer Rücklastschrift kommen, wobei die entstandenen Auslagen und Aufwendungen Ihnen als Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt werden würden (seitens des Versicherers, nicht seitens des Kreditsinstitutes). Bei einem Widerruf gegenüber dem Versicherer würden Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten, gegebenenfalls mit zusätzlichen Gebühren für die Rechnungsstellung. Zudem sollten Sie beachten, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht gem. § 1 VVG nicht nachkommen würden, mit allen damit verbundenen Folgen.
Das sind leider die Fakten.
Grüße
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#2
Antwort vom 27. September 2010 | 12:52
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 16x hilfreich)
HI
Also hat man wenn man kein Einwurfeinschreiben versendet hat keine Chance da raus zukommen ?
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#3
Antwort vom 27. September 2010 | 12:57
Von
Status: Schüler (170 Beiträge, 81x hilfreich)
Hallo.
quote:
Also hat man wenn man kein Einwurfeinschreiben versendet hat keine Chance da raus zukommen ?
Wenn Sie den fristgerechten Zugang in den Machtbereich des Empfängers nicht nachweisen können, dann nicht. Die Beweislast liegt in diesem Fall bei Ihnen.
Grüße
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