Hallo,
kurz zum Sachverhalt.
Ich bin privathaftpflichtversichert und die Versicherung deckt Schäden an gemieteten Sachen mit ab.
Ich bin aktuell im Urlaub und habe mir ein Surfboard zum Wellenreiten bei einer Surfschule ausgeliehen. (Es handelt sich um ein Surfboard zum Wellenreiten also ohne Segel wie im Bild https://www.google.com/search?q=surfboard&rlz=1C1CHBF_deDE849DE849&sxsrf=ACYBGNTV7Odd2y3P4wFcweIXjw9vSpLRNQ:1576691516012&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=2ahUKEwiZsO3N4b_mAhWGX8AKHTgoAnkQ_AUoAXoECBAQAw&biw=1243&bih=689#imgrc=jocs2nYT3s8LgM: )
Leider ist das Board während meiner Benutzung kaputt gegangen und ich musste der Surfschule den Schaden ersetzen. Ich habe den Schaden regulär bei meiner Haftpflichtversicherung gemeldet aber eine Ablehnung bekommen. Die Versicherung beruft sich auf folgende Klausel: Schäden an Luft-, Land- und Wasserfahrzeugen sind von der Versicherung ausgenommen.
Mir erscheint es etwas suspekt, dass die Versicherung das Board als Fahrzeug ansieht und ich habe überlegt Wiederspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Wie würdet Ihr die Erfolgsaussichten bewerten?
Vieleen Dank für eure Hilfe
Versicherung lehnt Haftpflichtschaden ab
18. Dezember 2019
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Frage vom 18. Dezember 2019 | 18:57
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherung lehnt Haftpflichtschaden ab
#1
Antwort vom 18. Dezember 2019 | 19:24
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Hallo,
Mir nicht, ein Surfboard (auch das welches rein für Wellenreiten genutzt wird) ist klar ein Wasserfahrzeug...Zitat:Mir erscheint es etwas suspekt, dass die Versicherung das Board als Fahrzeug ansieht
#2
Antwort vom 19. Dezember 2019 | 00:11
Von
Status: Unparteiischer (9319 Beiträge, 3019x hilfreich)
Zitat :Wie würdet Ihr die Erfolgsaussichten bewerten?
erfolgsaussichten will ich nicht bewerten, aber die Einstufung als Wasserfahrzeug ist doch recht duchsichtig, meine ich. Es handelt sich um ein (Freizeit)Sportgerät.
Bei erneuter Ablehnung schreib den Ombudsman an. Dann bekommst Du eine neutrale Bewertung.
Berry
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#3
Antwort vom 19. Dezember 2019 | 01:46
Von
Status: Richter (8599 Beiträge, 4096x hilfreich)
Was das andere nicht ausschliesst.Zitat:Es handelt sich um ein (Freizeit)Sportgerät.
Die genaue Bezeichnung dafür lautet im Übrigen Wasserfahrzeug ohne Kraftantrieb.
Wenn du im Wassersportbereich dabei bist, kennst du dich damit aus
Im übrigen (natürlich auch wenn nicht rechtsverbindlich) findest du Surbretter per Definition auch bei Wikipedia und co unter Wasserfahrzeug...
#4
Antwort vom 19. Dezember 2019 | 10:58
Von
Status: Legende (18137 Beiträge, 6066x hilfreich)
Als extremst gering. Ich halte die Verhaltensweise der Versicherung für völlig korrekt.Zitat :Wie würdet Ihr die Erfolgsaussichten bewerten?
Ein Ultraleichtflugzeug ist ein Luftsportgerät und kein Flugzeug. Trotzdem ist es ein Luftfahrzeug und ist von der PHV ebenfalls nicht abgedeckt. Jaja, ich weiß, ein UL ist versicherungspflichtig und daher würde die PHV sowieso nicht greifen. Ich wollte verdeutlichen, dass eine Klassifizierung als Sportgerät keinerlei Bedeutung hat.Zitat :.....die Einstufung als Wasserfahrzeug ist doch recht duchsichtig, meine ich. Es handelt sich um ein (Freizeit)Sportgerät.
#5
Antwort vom 19. Dezember 2019 | 12:19
Von
Status: Unparteiischer (9319 Beiträge, 3019x hilfreich)
Zitat :Ich wollte verdeutlichen, dass eine Klassifizierung als Sportgerät keinerlei Bedeutung hat.
Aufgrund eurer berechtigten Hinweise wird deutlich, dass mein Beitrag vorher zu kurz gefasst war. Die Klassifizierung als Freizeit-Sportgerät und deren Auswirkungen findet sich in einigen Tarifbedingungen wieder und wurde auch von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren entsprechend gewertet.
Daher mein ergänzender Rat einen Blick in die AVB zu werfen ob es nicht zu Freizeitsportgeräten Lex spezialis dazu gibt.
Berry
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