Versicherung lehnt Zahlung ab

4. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
nimesch
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Versicherung lehnt Zahlung ab

Hallo,

meine Eltern, damals sehr vermögend, haben sich Anfang der 90er ziemlich viel wertvolles Porzellan angeschafft.
Mitte 2009 ist mein Vater an den Folgen eines Schlaganfalls verstorben und meine Mutter vermachte meinem Bruder und mir einige dieser Stücke. Quasi als Erbe für den Fall dass sie mal verstirbt und es somit nicht zum Streit unter den Geschwistern kommt.

Nun war ich gute acht Jahre im Besitz dieser herrlichen Stücke.

Am 12.09.2017 kam ein langjähriger Freund zu Besuch und fand reges Interesse an eines dieser Stücke. Es handelte sich um eine Bodenvase die auch recht schwer war. Da es sich aber zum einen um ein Erbstück handelte und zum anderen auch um ein Unikat kam für mich ein Verkauf absolut nicht in Frage.

Dennoch hob er die Vase hoch um sich am Boden den Stempel anzuschauen.
Beim anheben bekam er einen starken Schwindel und ließ die Vase auf meinem Kristallwagen fallen.
Dadurch ging sowohl der Kristallwagen, die Vase von der Porzellanmanufaktur Flügel und eine Figur Namens Picknick von der Porzellanmanufaktur Sitzendorfer kaputt. Weiterhin erlitt mein Laminat einen Schaden und kleinere, wertlose Glasgegenstände gingen auch zu Bruch.

Er meldete den Schaten seiner Versicherung und über einen Monat später kam dann jemand um den Schaden zu ermitteln. Laut Gutachterin eine Schadenssumme in Höhe von 4500€

Heute teilte mir die Versicherung mit dass der Schaden nicht übernommen wird da es sich bei einer Ohnmacht um keinen vorhersehbaren Vorfall handelt und somit die Versicherung nicht in Kraft tritt.

Zum einem war nie die Rede von einer Ohnmacht und zum anderen ist man doch genau für sowas versichert oder?

Ich bin gerade völlig fassungslos. Die Sachen waren ein viertel Jahrhundert im Familienbesitz und nun soll ich auf den Schaden sitzen bleiben?

LG Nicole

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von nimesch):
und zum anderen ist man doch genau für sowas versichert oder?


Eigentlich ist man haftpflichtversichert um Schäden, die man im Sinne des § 832 BGB verursacht hat, durch die Versicherung ersetzen zu lassen.

Deine Schilderung lässt zumindes die Vermutung zu, dass es sich eben um keinen ersatzpflichtigen Schaden handelt.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120060 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von nimesch):
Zum einem war nie die Rede von einer Ohnmacht

Kommt halt darauf an, wie das der Versicherung geschildert wurde.
Und wie die (medizinischen) Experten der Versicherung das dann beurteilt haben



Zitat (von nimesch):
und zum anderen ist man doch genau für sowas versichert oder?

Wir kennen nicht den Versicherungsumfang des langjährigen Freundes. Da müsste er mal in den vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung nachlesen.

Die Leistungspflicht einer Haftpflichtversicherung ergibt sich in der Regel aus §§ 823 ff. BGB und den Versicherungsbedingen.
Üblicherweise ergibt sich daraus, das der Schädiger dann haftbar zu machen wäre, wenn er den Schaden zumindest fahrlässig verursacht hat.

Bewusstseinsstörungen wie Schwindel / Ohnmacht sind in der Regel höhere Gewalt. Somit keine Haftung.

Es scheint das er in dem Falle hier keine Abweichung von den üblichen Bedingungen hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nimesch
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
An sich klingt dass ja auch alles plausibel. Nur ist es ja nicht so dass er plötzlich einen Schwindelanfall bekam und dabei versehentlich etwas zerstört hatte.
Er hat, obwohl ich klar und deutlich sagte ich möchte die Vase nicht verkaufen, diese ohne meine Erlaubnis und ohne meines Wissens in die Hände genommen! Hätte er dies nicht getan wäre alles noch in Ordnung.

Es kann doch nicht so einfach sein?! Demnach könnte ich aus Jux fremdes Eigentum beschädigen und dann sagen : uuups jetzt ist mir aber schwindelig geworden....und dann bin ich fein raus?

Natürlich möchte ich nicht auf den Schaden sitzen bleiben. Aber was auch noch sehr hart trifft ist der emotionale Wert. Es war eine Anschaffung meines Vaters der leider nicht mehr lebt.

LG Nicole

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Naajaaaa
also die Versicherung kann das ja erstmal einfach so machen, ist für sie ja auch billiger.
Das Argument geht hier in Richtung fehlender Haftung aufgrund Deliktsunfähigkeit

Zitat:
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.


Hier liegt wie schon erwähnt der Knackpunkt - kommt natürlich sehr stark auf die Schilderung an (es gibt ja immer min. 2 Schadenschilderungen.
Die einfache Aussage "Schwindel" reicht mE dafür nicht aus.

In anbetracht des hohen Schadens und unter Berücksichtigung der Beziehung zu dem Freund sehe ich hier nicht ganz unberechtigt den Weg über einen Anwalt

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von nimesch):
Es kann doch nicht so einfach sein?! Demnach könnte ich aus Jux fremdes Eigentum beschädigen und dann sagen : uuups jetzt ist mir aber schwindelig geworden....und dann bin ich fein raus?


Der Schädiger (oder hier der Versicherer) muss die Bewusstseinsstörung schon nachweisen, nicht der Geschädigte das Gegenteil. Nach der Ablehnung wird man aber wirklich nicht um einen Anwalt rumkommen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.789 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen