Versicherung will nicht laut Kostenvoranschlag abrechnen!

9. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Matpol
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherung will nicht laut Kostenvoranschlag abrechnen!

Hallo,

ich habe einen Riss in der Windschutzscheibe. Dieser lässt sich nicht reparieren und die Scheibe muss neu.

Ich habe einen Kostenvoranschlag bei einer Auto-Glas-Firma machen lassen. Der Schaden beläuft sich auf 432.- Euro.

§249 BGB sagt nämlich:

Nach § 249 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das Gesetz geht also davon aus, daß der Schädiger zur Naturalrestitution verpflichtet ist.

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Geschädigte bei Sachbeschädigungen und Körperverletzungen vom Schadensverursacher den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Satz 2 BGB ). Hierbei ist es unerheblich, wozu der Geschädigte den erhaltenen Geldbetrag anschließend tatsächlich verwendet.

Bei Sachbeschädigungen (z.B. einem unverschuldeten Kfz-Unfall) hat der Eigentümer daher generell zwei Wahlmöglichkeiten:


Er kann das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und vom Unfallverursacher Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten verlangen.

Er kann die für eine Reparatur erforderlichen Kosten durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag ermitteln lassen und vom Schädiger diesen Geldbetrag verlangen. Wie diese Entschädigung dann verwendet wird, ist allein Sache des Geschädigten.

Den ganzen text gibt es z.B. bei:
http://www.urbs.de/archiv/recht/change.htm?recht114.htm

Die Versicherung lehnt es ab mir den Betrag aus dem Kostenvoranschlag zu bezahlen und verlangt eine Reparatur Rechnung.

WER HAT RECHT ?

Vielen Dank für eure Hilfe,

Matpol

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

Den gesamten Betrag aus dem Kostenvoranschlag wirst du auch nicht erhalten, abziehen musst du die Meer*******steuer (Mwst) , Abzug neu für alt (praktisch also die Aufwertung des Frzgs. durch die bei der Reparatur verwendeten Neuteile), Verbringungskosten ( evtl. Transport zum Lakierer ), was dann übrigbleibt (im Schnitt 30% unter KV) das bekommst du ausgezahlt. Eine generelle Ablehnung der Abrechnung nach dem KV geht nicht, frag mal nach der Begründung.
Gruss
miniway

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Hallo!

Die Scheibe ist nicht reparabel, Sie wollen nach Gutachten abrechnen.

Soweit so gut.

Und wie kommen Sie dann an eine neue Scheibe?

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

@admin warum ist denn mein Meer s c h w e i n ausgesternt worde? Zensur? :(

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sascha74
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja,
so ist es. Abrechnung nach Gutachten ohne Erstattung der MWST ist möglich. Muß die Versicherung auch machen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Hallo Matpol,
alles, was du oben geschrieben hast ist richtig, wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt.
Deine Versicherung hat aber den Schaden nicht verursacht und ist deshalb nicht haftpflichtig, sondern sie ersetzt dir als Kaskoversicherung einen entstandenen Schaden. Der echte Schaden ist also die Reparaturrechnung incl. MwSteuer, wenn die Reparatur auch ausgeführt wird, andernfalls ohne MwSt.
Du schreibst doch selbst:"Reparatur unmöglich, Scheibe muß getauscht werden."Dann muß sie auch getauscht werden. (Fahren mit gerissener Frontscheibe ist verboten!)

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Matpol
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie, also habe ich keine Chance auf das Bargeld ??

Wie komme ich an neue Scheibe ??
Ich habe so eine Scheibe und werde diese selber einbauen. Ich kann das nämlich.

Matpol

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

du hast anrecht auf abrechnung per kv, aber nur mit oben bereits erwähnten abzügen.
meld das so deiner versicherung, die werden schon zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Hallo Matpol: Alle deine Zitate aus dem BGB gelten für HAFTPFLICHTSCHÄDEN, hier geht es um einen KASKOschaden.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Ich stimme ikarus02 absolut zu.

Die Abrechnung nach KV darf die Versicherung bei Kaskoschäden ablehnen. Es besteht auch kein Anrecht auf Auszahlung eines Betrag mit den genannten Abzügen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

@hh
sorry, aber ich widerspreche
1) hat ikarus meines erachtens nach nie behauptet das die VS das darf,
2) ist es einfach falsch s.o. kommentare

;)

gruss
miniway

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