Hallo liebe Community,
folgender kurz zusammengefasster Sachverhalt: Ein VN hat mithilfe eines Maklers einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausgefüllt. Dabei hat der VN dem Makler alle gefahrerheblichen Umstände mitgeteilt. Der Makler hat diese jedoch arglistig falsch übernommen. In der Folge ist der Vertrag zustande gekommen und ein Versicherungsfall eingetreten. Der Versicherer ist jedoch wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Der VN möchte nun den VN auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Geschieht dies aufgrund von Paragraph 63 VVG wegen einer Beratungspflichtverletzung oder aufgrund von Paragraph 280 BGB? Was ist euere Meinung dazu?
Versicherungsmakler Haftung
7. Juli 2019
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Frage vom 7. Juli 2019 | 23:02
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherungsmakler Haftung
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#1
Antwort vom 8. Juli 2019 | 00:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatDer Makler hat diese jedoch arglistig falsch übernommen. :
Wie könnte man das beweisen?
ZitatDer VN möchte nun den VN auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. :
Das stelle ich mir spannend vor ...
#2
Antwort vom 8. Juli 2019 | 02:41
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatGeschieht dies aufgrund von Paragraph 63 VVG wegen einer Beratungspflichtverletzung :
Wohl kaum, weil der 63 nach meiner Erinnerung die Haftung des Versicherungsvermittlers reglt, nicht die des Maklers.
unabhängig davon kommt steht hier das Eigenverschulden des Antragstellers im Focus. Er hat den Antrag letztlich durch seine Unterschrift abgesegnet und damit all das, was der Erfüllungsgehilfe (der den Antrag Ausfüllende) niederschrieb zu seiner eigenen Erklärung machte.
Oder hat nur der Makler den Antrag unterschrieben, dann kämen wir zu einer anderen Bewertung.
Aber auch dann müsste der VN letztlich doch glaubhaft machen, dass er a) den Makler sachlich richtig informiert hat
und b)
das der Vertrag bei richtiger Angabe vom VR angenommen worden wäre.
Die Hürden sind hoch, aber nicht immer unüberwindlich.
Nur arglistiges Vorgehen des Maklers lässt sich vermutlich ganz ganz schwer rüberbringen.
Selbst der Versicherer ist nicht von arglistigem Vorgehen ausgegangen, sonst hätte er den Vertrag angefochten und nicht nur als mildere Form den Rücktritt erklärt.
Berry
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#3
Antwort vom 8. Juli 2019 | 08:47
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
Zitat:Wohl kaum, weil der 63 nach meiner Erinnerung die Haftung des Versicherungsvermittlers reglt, nicht die des Maklers.
aah ja, mal kurz überlegen, was der Makler so den ganzen Tag macht...
Arglist hat recht hohe Hürden, darauf hat kaum ein Versicherer Lust.
Richtig sind aber 2 Dinge:
-Man könnte gegen den Makler vorgehen, aus 63 VVG geht aber aus dem Fall nicht hervor, er hat ja nicht falsch beraten, im Gegenteil offensichtlich sogar völlig zurecht die BU angeboten.
- Hat man nicht gelesen, was man unterschrieben hat?!
--> Es gab aber auch schon Fälle die hier zugunsten des VN entschieden wurden.
Unabhängig: Ist die fehlende/falsche Angabe kausal für die BU?
#4
Antwort vom 8. Juli 2019 | 13:40
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Du hast Recht, mann sollte vorher halt nachschauen (hier im 60er). So einiges gerät doch in den Hintergrund, wenn man sich nicht mehr jeden Tag damit befasst.Zitataah ja, mal kurz überlegen, was der Makler so den ganzen Tag macht... :
Ich hatte an den Vers.-Berater gedacht.
Aber der 63 ist gleichwohl nicht anwendbar.
Berry
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