Eine kleine Geschichte zu beginn. Ich habe im Februar 2008 etwas per Internet verkauft. Der Käufer hat den Kaufpreis von 4000€ überwiesen und die Ware wurde verschickt.
Im Sommer 2009 beschägigt unser kleiner Sohn beim damaligen Käufer das ehemalige Eigentum. Das ganze wird der Versichrung gemeldet.
Diese weigert sich bisher den Schaden zu regulieren. Stattdessen wird trotz kündigung unererseits der Versicherungsbeitrag eingeklagt.
Die Versicherung behauptet, das die Ware niemals den Eigentümer gewechselt hat. Obwohl durch Kontoauszüge ein Verkauf nachweisbar ist interessiert das niemanden.
Der Richter sagte, das ein Kontoauszug absolut nicht relavant wäre.
Ja wie soll ich denn sonst nachweisen können, das ein Verkauf stattfand? Brauche in hier mittlerweile für jeden Verkauf den ich privat tätige eine notarielle Beglaubigung? Was für ein abartiger Rechtsstatt ist das eigentlich?
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Versicherungsschaden Haftpflicht
Wie alt war der "kleine" Sohn?
Evtl. ist er garnicht haftbar.
Dann hat die Versicherung Recht und der Eigentümer bleibt auf dem Schaden sitzen.
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--- editiert vom Admin
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Das ganze ist kurz vor seinem zweiten Geburtstag passiert. Er rannte auf einen abschüssigen Wanderweg in Richtung Strasse. Ich bin hinterher und habe dabei das Rad welches in halb in einer Wanderhütte stand, umgerannt und bin darauf gefallen. Rad ist der Rahmen gebrochen. Mein Oberschenkel musste genäht werden.
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Inwieweit hat Ihr kleiner Sohn etwas beschädigt, wenn Sie über das Rad gefallen sind und der Rahmen gebrochen ist?
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Kinder unter Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht haftpflichtig zu machen. Das heißt, der Geschädigte bleibt auf seinen Schaden sitzen(§ 832 BGB
). Jetzt stellen sich die Fragen:
1. Haben die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt, dann haften sie, also die Eltern.
2. Haben die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt, haftet niemand.
Mit einer Aufsichtspflichtverletzung werden Sie nicht durchkommen, da das Kind in ihrem Sichtfeld war, ansonsten hätten Sie nicht gesehen was sich dort anbahnt und wären dem Kind nicht nachgelaufen.
Somit besteht keinerlei Haftung und natürlicher Weise auch kein Haftpflichtschaden und dem zur Folge auch kein Sonderkündigungsrecht ihrerseits.
Ich will damit sagen, die Versicherung handelt in diesem Fall gesetzmäßig.
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"Eine Diktatur versteckt man am sichersten in eine Scheindemokratie"
-- Editiert am 04.03.2010 11:56
--- editiert vom Admin
Fall 2 liegt beim Anwalt, soviel dazu.
Der Geschädigte saß rauchend in der Hütte.
Kaufverträge und Zahlungsbelege sind ja vorhanden. Wäre ich selber mit dem Ding auf die Fresse gefallen dann bräuchte ich keine Versicherung denn der Erstkäufer erhält eine Lebenslange Garantie auf das Ding, egal ob Selbstverschulden oder nicht. Aber so mancher Volldepp oder hier hat ja die Weisheit mit dem Löffel gefressen.
Klar das so mancher mit seinem Baumarktrad keine Probleme hat, der fährt ja nur ab und zu.
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