Hallo,
mich interessiert folgender Sachverhalt und ich würde mich sehr über begründete Einschätzungen freuen.
Annahme:
Der Mieter einer Mietwohnung schließt am 10.01.2020 eine Mietrechtsschutzversicherung ab. Diese hat wie üblich eine Wartezeit von 3 Monaten bevor Versicherungsschutz besteht. Nach 2 Monaten (sagen wir am10.03.2020) kündigt er seinen Mietvertrag zum 30.06.2020. Nach Auszug stellt der Vermieter Forderungen an den Mieter, z.B. aufgrund angeblicher Beschädigungen an der Mietwohnung oder weil er mit den Renovierungsarbeiten unzufrieden ist, etc.. Der Mieter möchte diese Forderung abwehren.
Besteht für den Mieter Deckungsschutz durch die Mietrechtsschutzversicherung?
Sehe ich es richtig, dass der Rechtsschutzfall erst mit der Forderung des Vermieters eintritt (also nach Ablauf der Wartezeit)? Oder ist hingegen die Kündigung ursächlich, die ja innerhalb der Wartezeit erklärt wurde?
Danke und viele Grüße
Wartezeit bei Mietrechtsschutzversicherung
26. März 2019
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Frage vom 26. März 2019 | 21:02
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 2x hilfreich)
Wartezeit bei Mietrechtsschutzversicherung
Probleme mit der Versicherung?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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