Was tun, wenn ein RA nicht wie vereinbart tätig wi

25. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Bone123
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(96 Beiträge, 21x hilfreich)
Was tun, wenn ein RA nicht wie vereinbart tätig wi

Ich habe einen Anwalt kennen gelernt, der mir fast alles Versprach bis zur Mandatserteilung.Es geht um die Vertetung wegen einer Ablehnung der Leistungen aus der privaten Unallversicherung.

Er sprach von der Anfechtung eines vorhandenen Gutachtens, wenn ich ihm neue Befunde zur Verfügung stelle, was ich mit 2 MRT getan habe.
Neu war:Aus dem erstellten Befund ergibt sich, dass Ihre Supraspinatussehne aufgefasert ist und kleine Einrisse an der Gelenkaußenseite existieren.
Meiner Meinung nach Grund genug, tätig zu werden.

Es vergingen Monate und der Anwalt hat sich nicht bei der Unfallversicherung für mich eingesetzt.

Darauf schrieb ich ihn mehrfach an und zuletzt bat ich, das Mandat kostenlos abzugeben.
Darauf bekam ich diese Antwort:
...zu der Auffassung gekommen bin, dass die weitere Verfolgung dieser Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere verspricht auch die Erhebung einer Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Das ist mir eine Nummer zu einfach.
Man macht nichts für die Sache und kassiert von meine Rechtsschutzversicherung und ich gehe leer aus.
Das mindeste,und dafür liegt Deckungszusga vor, ist doch, dem Versicherer mitzuteilen, welche neuen MRT eine andere Sprache sprechen und dass man sich eine neue Meinung bilden soll.
Was kann ich tun. Ein anderer RA spricht mit der Haftpflichtversicherung zu gleichem Unfall eine ganz andere harte Sprache bis hin zu Haushalts-führungsschaden.
Was soll ich tun?
RA Kammer


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"MfG
Bone123"

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13 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Hat denn dein Anwalt die Unfallversicherung überhaupt nicht kontaktiert oder hat er sie zwar kontaktiert, konnte aber nichts erreichen?

Das grundlegende Probelem bei solchen Auseinandersetzungen mit Kranken- und Unfallversicherungen ist folgendes:
Es kommt meistens nicht auf juristische Fragen sondern auf medizinische Fragen an.
Und Rechtsanwälte sind (meistens) ziemlich gut in der Beantwortung juristischer Fragen aber (meistens) ziemlich schlecht in der Beantwortung medizinischer Fragen.

Will sagen: Die Versicherung lehnte in deinem Fall Leistungen aus medizinischen Gründen ab. Dann muss man entsprechend medizinisch dagegen argumentieren. Auf Seiten der Versicherung sitzen deren Vertragsärzte. Und die lassen sich nicht von "harter Sprache" eines Rechtsanwalts sondern nur von medizinischen Fakten, Untersuchungsergebnissen und Gutachten überzeugen. Wenn dein Anwalt das MRT weitergeleitet hat, war es offenbar nicht ausreichend, die Meinung der Versicherung zu ändern. Das ist erstmal nicht die "Schuld" des Rechtsanwalts. Aber dein Anwalt hätte dir das erklären müssen. Und dann hätte man schauen müssen, ob es sinnvoll wäre, weitere Untersuchungen / medizinische Begutachtungen durchführen zu lassen.

quote:
Was soll ich tun?


Bevor man sich in eine teure juristische Auseinandersetzung stürzt (mit noch mehr Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachterkosten), wäre es wahrscheinlich sinnvoll die eigenen medizinischen Unterlagen und die Ablehnungsbegründung der Versicherung mit einem Facharzt durchzusprechen und um eine ehrliche Einschätzung zu bitten.



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""

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#2
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Der RA hat die Unfallversicherung überhaupt nicht kontaktiert.
Wenn in den beiden zusätzlichen MNRT kleine Muskelrisse erkannt wurden, stimmt die Aussage des Gutachters zum ersten MRT, wo man das nicht erkannte, nicht mehr.
Der GA hatte sowieso keine Ahnung. Er sagte, mir stehen aus der Unfallversicherung keinerlei Leistungen zu, da nur brüche versichert sind, was totaler Unsinn ist.
Ich habe eine normale Unfallversicherung ohner Einschränkungen.

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"MfG
Bone123"

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

quote:
Der RA hat die Unfallversicherung überhaupt nicht kontaktiert.


Das hätte er aber tun müssen. Das war sein Auftrag.

quote:
Wenn in den beiden zusätzlichen MNRT kleine Muskelrisse erkannt wurden, stimmt die Aussage des Gutachters zum ersten MRT, wo man das nicht erkannte, nicht mehr.


Es kann ja schon sein, dass auf dem ersten MRT nichts zu sehen war und auf den beiden zusätzlichen dann schon. Aus welchen Gründen auch immer. Aber das ist halt eher eine Frage für ein Medizinforum als für ein Rechtsforum.

quote:
Der GA hatte sowieso keine Ahnung. Er sagte, mir stehen aus der Unfallversicherung keinerlei Leistungen zu, da nur brüche versichert sind, was totaler Unsinn ist.


War der GA ein Mitarbeiter der Versicherung? Wenn ja, ist doch klar, dass er nicht neutral ist. Aber dein RA hätte dich beraten müssen, wie man dagegen vorgeht.

quote:
Ich habe eine normale Unfallversicherung ohner Einschränkungen.


Was genau versichert ist und was nicht, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Dein RA hätte sich natürlich kundig machen müssen, ob die Aussage des GA ("versichert sind nur Brüche") richtig ist und dich dazu beraten müssen.

WENN es aber tatsächlich so wäre, dass nur Brüche versichert sind, DANN hätte dein RA kein Fehler gemacht. Er hätte die Aussichtslosigkeit erkannt und dich vor einer teuren Auseinadersetzung (mit noch mehr Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachterkosten) bewahrt.
Eine gute Anwaltsleistung KANN darin bestehen, seinen Mandanten von einem hoffnungslosen Vorhaben abzuhalten.

Vielleicht wäre es geschickt, den RA zu fragen, warum er ein weiteres Vorgehen als nicht aussichtsreich ansieht.


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#4
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Der GA war kein Mitarbeiter der Versicherung.Mir wurde dieser jedoch von der Versicherung vorgeschrieben.

Die Versicherungsbedingungen habe ich meinem RA vorgelegt "Unfallbedingungen GUB 99 September 2003".
Hier gibt es keinerlei Einschränkungen.
Zu oben wörtlich genannten Aussage des Gutachters schreibt der RA:

Herr X hat Ihnen gegenüber bei der von ihm durchgeführten Untersuchung etwas übertrieben zum Ausdruck gebracht, dass Sie ohne entsprechende Risse oder knöcherne Verletzungen mit Leistungen der Unfallversicherung nicht rechnen können.
Das empfinde ich als Verherrlichung, aber für nichts tun passender.

Wieso erspart mir der RA Kosten bei einer vorhandenen Deckungszusage meiner RS Versicherung.

Die Begründung der Ablehnung lautet:
... basierend auf den von Ihnen hergereichten Unterlagen, zu der Auffassung gekommen bin, dass die weitere Verfolgung dieser Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere verspricht auch die Erhebung einer Klage keine Aussicht auf Erfolg

Das ist meiner Meinung nach unsachlich, da neue MRT vorliegen mit erkennbaren Rissen.
Er hätte eine neue stellungnahme vom Versicherer einholen müssen.
Von einer gerichtlichen Auseinandersetzung war bisher nie eine Rede.

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"MfG
Bone123"

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

quote:
Der GA war kein Mitarbeiter der Versicherung. Mir wurde dieser jedoch von der Versicherung vorgeschrieben.


Dann ist es ein Vertragspartner der Versicherung, so dass natürlich der Verdacht besteht, dass er zugunsten der Versicherung arbeitet.

quote:
Die Versicherungsbedingungen habe ich meinem RA vorgelegt "Unfallbedingungen GUB 99 September 2003".
Hier gibt es keinerlei Einschränkungen.
Zu oben wörtlich genannten Aussage des Gutachters schreibt der RA:
Herr X hat Ihnen gegenüber bei der von ihm durchgeführten Untersuchung etwas übertrieben zum Ausdruck gebracht, dass Sie ohne entsprechende Risse oder knöcherne Verletzungen mit Leistungen der Unfallversicherung nicht rechnen können.
Das empfinde ich als Verherrlichung, aber für nichts tun passender.


So ganz Unrecht hat Herr X ja nicht, denn es gibt sehr wohl eine Einschränkung.
Wenn ich die richtige GUB 99 ergoogelt habe, heiß es dort "Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden."

Also kann die Frage "Muskelriss - ja oder nein" dafür entscheidend sein, ob es Leistungen von der Versicherung gibt oder nicht.

quote:
Wieso erspart mir der RA Kosten bei einer vorhandenen Deckungszusage meiner RS Versicherung.


Weil die Deckungszusage ziemlich sicher nur für die außergerichtliche Tätigkeit des RA galt.

quote:
Die Begründung der Ablehnung lautet:
... basierend auf den von Ihnen hergereichten Unterlagen, zu der Auffassung gekommen bin, dass die weitere Verfolgung dieser Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere verspricht auch die Erhebung einer Klage keine Aussicht auf Erfolg


Das ist ja nun keine Begründung. Die Frage WARUM keine Aussicht auf Erfolg besteht, wird nicht beantwortet.
Hier solltest du unbedingt nachfragen.

Ich bin auch kein Medizin-Experte.
Aber WENN auf dem ersten MRT keine Risse zu erkennen waren, dann hat die Versicherung erstmal zu Recht abgelehnt.
WENN auf den zwei zusätzlichen MRT dann doch Risse zu erkennen sind, dann hätte der Anwalt das der Versicherung mitteilen müssen. Allerdings hätte man dann wohl auch eine Argumentation mitliefern müssen, warum jetzt Risse da sind, die vorher nicht zu sehen waren. (Die Versicherung wird sich womöglich auf den Standpunkt stellen, dass die Risse nachträglich entstanden sind und mit dem Unfall nichts zu tun haben.) Damit wären wir wieder auf der medizinischen Ebene (und nicht mehr auf der juristischen).

Möglicherweise kannte sich der RA mit medizinischen Angelegenheiten zu wenig aus.
Möglicherweise hast du ihm die medizinischen Zusammenhänge nicht so verständlich erklärt, dass er sie argumentativ gegenüber der Versicherung verwerten konnte.

Ist aber alles Stochern im Nebel, solange wir nicht wissen, WARUM dein RA keine Erfolgsaussicht gesehen hat.

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#6
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:

Wieso erspart mir der RA Kosten bei einer vorhandenen Deckungszusage meiner RS Versicherung.
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Weil die Deckungszusage ziemlich sicher nur für die außergerichtliche Tätigkeit des RA galt.

Stimt, aber er wurde ja nicht einmal außergeichtlich Tätig und kassiert trotzdem von meine RS-Versicherug.


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"MfG
Bone123"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Vielleich solltest du dich auch bemühen herauszufinden, was genau die Deckungszusage der Versicherung umfasste:
Nur eine Erstberatung oder tatsächlich eine außergerichtliche Vertretung.
Wenn die Deckungszusage nur die Erstberatung umfasste, dann ist klar, warum der Anwalt die Versicherung nicht kontaktiert hat.
Eine Erstberatung umfasst nämlich keine Kontaktaufnahme mit dem Gegner.

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#8
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)



Der Versicherer schrieb an den RA:
wir haben die von Ihnen angesprochene Angelegenheit überprüft und übernehmen die
Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grunde nach

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"MfG
Bone123"

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#9
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Primitiv?
Die Antwort vom RA habe ich am 24.09.13 per E-Mail erhalten, aber nicht als Anlage.

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"MfG
Bone123"

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#10
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

Nochmals, da doch bestimmt nicht ausreichend.
Die Antwort vom RA habe ich am 24.09.13 per E-Mail erhalten, aber nicht als Anlage.
Es fehlt also der Anwaltskopf und vorallem die Unterschrift.
Oder ist bei einem RA alles in Ordnung und Formfehler machen nur die Anderen?
Zum Thema komme ich später nach Aufarbeitung noch einmal.

MfG
Bone 123



-- Editiert Bone123 am 28.09.2013 20:06

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ich wiederhole mich gerne:

quote:
Ist aber alles Stochern im Nebel, solange wir nicht wissen, WARUM dein RA keine Erfolgsaussicht gesehen hat.


Bis jetzt hat die dein Anwalt ja wohl nur geschrieben, DASS er keine Erfolgsaussichten sieht. Irgendwie muss er ja zu dieser Einschätzung gekommen sein. Da muss du nachfragen.

Wenn ein Anwalt mit dem Gegner (oder Gerichten) kommuniziert, dann sollte formal alles korrekt sein. Wenn er dem eigenen Mandanten etwas mitteilt, dann sind Formalien doch total egal ...

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#12
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Wenn ein Anwalt mit dem Gegner (oder Gerichten) kommuniziert, dann sollte formal alles korrekt sein. Wenn er dem eigenen Mandanten etwas mitteilt, dann sind Formalien doch total egal ...

Sehe ich nicht so.
Der RA hat einen Auftrag mich außergerichtlich zu vertreten in obiger Sache.
Da kann man nicht von der Versicherung kassieren und mir ein solches E-Mail zu schicken, was bei weiterern gerichtlichen Auseinandersezungen keine Bedeutung hat.
Oder? Ich will mich z.B. an meine Versicherung wenden mit der Anfrage, ob Auftrag erfüllt.
Was soll ich der Versicherung schicken, das E-Mail welches im Spam lag?
Zur Begründung durch den RA gehe ich später nochmals ein. Muss erst nochmals alles Sichten vom Auftrag an.

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"MfG
Bone123"

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#13
 Von 
Bone123
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 21x hilfreich)

In Kurzfassung zur Erinnerung:
Es wurde ein RA von Herrn X beauftragt, der für ihn bei seiner privaten Unfallversicherung Leistungen durchsetzen sollte.
Nach 15 Monaten schrieb der RA Herrn X u.a..
Kleine Einrisse der Supraspinatussehne bzw. an der Gelenkaußenseite, welche bei dem im Jahre 2013 durchgeführten MRT festgestellt wurden, reichen zum Nachweis eines diesbezüglichen Kausalzusammenhanges meines Erachtens nicht aus.

Herr X ist über diese Formulierung "meines Erachten" sauer.
Er hat das Mandat in Ruhestellung gebracht und sich selbst an den Versicherer gewandt, da am 24.12.13 die Verjährung beginnt.

Der Versicherer teilte Herrn x umgehend mit, dass es einer Fachkompetenten Prüfung bedarf und deshalb die Unterlagen an einen beratenden Fa§23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Gebührenwert 1,3 §§2,13,14 RVG , 2300 VV RVG ermittelt.

Herr X wollte ursprünglich die Kosten selbst tragen, um einen neuen RA zu beauftragen, aber 403 € sind ihm zu viel.



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"MfG
Bone123"

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