Wasserschaden Parkett durch Geschirrspüler (Mietwohnung)

21. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
kravudin
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Wasserschaden Parkett durch Geschirrspüler (Mietwohnung)

Hallo Zusammen,

wenn ein Geschirrspüler ausläuft und einen Schaden am Parkett verursacht (der erst aufgefallen ist, als die Küche bei Auszug abgebaut wurde), ist dies ein Fall für die Gebäudeversicherung, die Hausratversicherung oder die private Haftpflichtversicherung?

Ist diese Frage mit den wenigen Infos zu beantworten? Die Haftpflicht verweist auf die beiden erstgenannten, wobei ich nicht verstehe, warum.

Liebe Grüße

Kravudin

Probleme mit der Versicherung?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120019 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von kravudin):
ist dies ein Fall für die Gebäudeversicherung, die Hausratversicherung oder die private Haftpflichtversicherung?

Da
Zitat (von kravudin):
wenn ein Geschirrspüler ausläuft

wie die Frage nach dem "warum" beantwortet wird.

Zum anderen wäre relevant, was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Versicherungsbedingungen / Nutzungsbedingungen findet.


Wenn wir all dieses kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
kravudin
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
wie die Frage nach dem "warum" beantwortet wird.


Die Türe schloss nicht mehr richtig und das Wasser lief an der Dichtung vorbei aus dem Spülraum

Die Vertragsbedingungen umfassen 36 Seiten. Ich weiß nicht, welche relevant sind, bzw welche Passagen ich hier einfügen soll. Es ist die Concept** Private Haftpflicht

-- Editiert von User am 22. Oktober 2022 01:49

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Eine private Haftpflichtversicherung tritt dann für den Schaden ein, wenn der Versicherte gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist. Voraussetzung für die gesetzliche Haftung ist jedoch, dass den Versicherten ein Verschulden trifft.

Ein Verschulden trifft den Versicherten u.a. dann, wenn er fahrlässig gehandelt hat, d.h. wenn er nicht die verkehrsübliche Sorgfaltspflicht eingehalten hat. Sollte der Schaden, bzw. die Fehlerursache für den Versicherten jedoch nicht erkennbar gewesen sein, so trifft ihn kein Verschulden. Ohne Verschulden keine Haftung und ohne Haftung keine Eintrittsverpflichtung der privaten Haftpflichtversicherung.

Ohne Verschulden hat aber auch der Vermieter keinen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter.

Die Hausratversicherung scheidet aus, da es sich bei Parkett nicht um Hausrat handelt.

Es bleibt noch die Gebäudeversicherung. Das ist eine Versicherung des Vermieters, die hier nach meiner Auffassung eintrittspflichtig ist. Es handelt sich um einen Leitungswasserschaden, da das Wasser nicht bestimmungsgemäß ausgetreten ist. So ein Leitungswasserschaden ist im Regel in der Gebäudeversicherung abgedeckt. Der Mieter hat auch gegenüber dem Vermieter einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser vorrangig seine Gebäudeversicherung in Anspruch nimmt, denn schließlich hat der Mieter die Versicherungsprämie über die Nebenkostenabrechnung mitbezahlt.

Der Vermieter sollte auch bevorzugt die Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen, denn schließlich ersetzt diese im Regelfall den Neuwert, während eine private Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert ersetzen würde.

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#4
 Von 
kravudin
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine private Haftpflichtversicherung tritt dann für den Schaden ein, wenn der Versicherte gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist. Voraussetzung für die gesetzliche Haftung ist jedoch, dass den Versicherten ein Verschulden trifft.


Danke für die Ausführungen,

Ok, hier kommen wir vermutlich zu meinem Verständnisproblem. Trifft mich eine Schuld, dass ich den PVC-Teppich nicht angehoben habe, um darunter das Wasser abzutrocknen?


Die Hausverwaltung meinte bezüglich der Gebäudeversicherung, dass diese sich dafür nicht in Verantwortung sieht, da der Vorfall zu lange in der Vergangenheit liegt.


-- Editiert von User am 24. Oktober 2022 09:17

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von kravudin):
Trifft mich eine Schuld, dass ich den PVC-Teppich nicht angehoben habe, um darunter das Wasser abzutrocknen?


Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass Du gar nicht bemerkt hast, dass Wasser ausgelaufen ist.

Wenn Du jedoch einen erheblichen Wasseraustritt bemerkt hast und dann nicht geprüft hast, ob auch Wasser unter das Laminat gelaufen ist, dann würde ich ein Verschulden bei Dir sehen. Das ist aber letztlich eine Beurteilung des Einzelfalls.

Schließlich ist es nicht ungewöhnlich, dass in einer Küche auch mal Wasser auf den Boden gelangt. Da muss man nun nicht jedes Mal das Laminat hochnehmen um zu prüfen, ob auch Wasser darunter gelangt ist. Sollte so etwas erforderlich sein, dann ist der Fußbodenbelag nicht für die Verlegung in der Küche geeignet.

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#6
 Von 
kravudin
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn Du jedoch einen erheblichen Wasseraustritt bemerkt hast und dann nicht geprüft hast, ob auch Wasser unter das Laminat gelaufen ist, dann würde ich ein Verschulden bei Dir sehen. Das ist aber letztlich eine Beurteilung des Einzelfalls.


Ich bitte um Verzeihung. Ich habe es versäumt, Einzelheiten zu nennen, da ich dachte, dass dafür sowieso die Haftpflicht einspringen muss. Ich hatte in der Küche auf dem Parkettboden einen Läufer aus PVC liegen, um den darunterliegenden Boden zu schützen. Dieser Läufer/Teppich reichte bis unter die vorderen Füße der Küchenelemente. Ich habe bemerkt, dass Wasser Austritt und habe das Wasser mit Handtüchern aufgenommen, bis es dem Augenschein nach trocken war. Somit sah ich keine Veranlassung, einen Schaden zu melden. Nun bei Auszug, nach anheben dieses von mir hingelegten PVC Teppichs sah ich, dass der Parkettboden darunter und unter den Küchenelementen an den Rändern aufgequollen war. In meinen Augen und in den Augen der Gebäudeversicherung trifft mich die Schuld dafür

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von kravudin):
In meinen Augen und in den Augen der Gebäudeversicherung trifft mich die Schuld dafür


Nach der jetzt ergänzten detaillierten Schilderung würde ich das auch so sehen.

Außerdem halte ich entgegen meiner Aussage in Antwort#3 in so einem Fall die Gebäudeversicherung nicht für eintrittspflichtig.

An Deine Haftpflichtversicherung solltest Du noch einmal mit einer detaillierten Schilderung herantreten, da es in diesem Fall doch sehr auf die Einzelheiten des Schadenhergangs ankommt.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von kravudin):
Dieser Läufer/Teppich reichte bis unter die vorderen Füße der Küchenelemente. Ich habe bemerkt, dass Wasser Austritt und habe das Wasser mit Handtüchern aufgenommen, bis es dem Augenschein nach trocken war. Somit sah ich keine Veranlassung, einen Schaden zu melden.
Hier sehe ich ganz klar ein Verschulden deinerseits. Die PHV wäre somit dafür eintrittspflichtig. Ist der Versicherung diese Schilderung bekannt?

Signatur:

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#9
 Von 
kravudin
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Hier sehe ich ganz klar ein Verschulden deinerseits. Die PHV wäre somit dafür eintrittspflichtig. Ist der Versicherung diese Schilderung bekannt?
Signatur:


Ja, dies ist ihnen bekannt und sie sagen einerseits, dass ich die Meldung zu spät gemacht habe (also nicht beim Defekt, sondern erst jetzt, als der Schaden aufgefallen ist) und gleichzeitig, dass dafür entweder die Gebäudeversicherung oder die Hausrat zuständig ist. Der Schaden ist recht groß und ich würde ihn ungern aus eigener Tasche zahlen. Ich werde noch einmal nachhaken müssen.

Danke für die Einschätzung

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von kravudin):
dass ich die Meldung zu spät gemacht habe (also nicht beim Defekt, sondern erst jetzt, als der Schaden aufgefallen ist)


Denknotwendigerweise kann man einen Schaden frühestens dann melden, wenn man ihn bemerkt hat. Eine Obliegenheitsverletzung liegt daher nicht vor.

Zitat (von kravudin):
und gleichzeitig, dass dafür entweder die Gebäudeversicherung oder die Hausrat zuständig ist.


Selbst wenn die Gebäudeversicherung zuständig wäre, würde sie sich anschließend den Schaden von Deiner Haftpflichtversicherung ersetzen lassen.

Zitat (von kravudin):
und ich würde ihn ungern aus eigener Tasche zahlen.


Freiwillig solltest Du das auf keinen Fall machen. Wenn der Vermieter Dich verklagt, dann muss die Versicherung einspringen.

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#11
 Von 
kravudin
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Freiwillig solltest Du das auf keinen Fall machen. Wenn der Vermieter Dich verklagt, dann muss die Versicherung einspringen.


Welche Handhabe habe ich, wenn einfach die Kaution einbehalten wird?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

Auf Herausgabe der Kaution zu klagen.

Signatur:

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Auf Herausgabe der Kaution zu klagen.


Das wird nicht funktionieren, da der Schadenersatzanspruch zu recht besteht.

In so einem Fall muss man gegen die eigene Haftpflichtversicherung vorgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

.

-- Editiert von User am 25. Oktober 2022 09:44

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