Wasserschaden - Welche Versicherung ?

7. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
BreezeKeeper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden - Welche Versicherung ?

Hi, folgender Fall liegt vor:

In einer Mietwohnung (Altbau) gibt es bereits seit längerem Probleme mit lockeren Fließen bzw undichten Fugen. Nun scheint in der Wohnung darunter ein Wasserschaden an der Decke festgestellt worden zu sein.

Der Handwerker, welcher darauf die obere Wohnung besuchte stellte fest, dass wohl der Ablauf der Waschmaschine die Ursache wäre (auch wenn die Mieter nie Wasser austreten gesehen haben).

Neben der Frage ob es überhaupt an der Waschmschine liegen kann, da kein auslaufendes Wasser beobachtet werden konnte und sich auch unterhalb der Fließen, welche sich fernab der Waschmaschine befinden, Feuchtigkeit gesammelt hat, stellt sich natürlich die Frage der Haftung.

Wer haftet für welche Schäden ? Welche Versicherung ist verantwortlich ?

Schaden:
- evtl. Schaden an "Bausubstanz" (Holz in Boden/Decke)
- geringfügiger Schaden der Decke (Tapete)

Gruß BreezeKeeper

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathias.Baur
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

Guten Tag,

das ist ganz einfach. Der Gebäudeschaden (Mauerwerk, etc.) ist Sache der Wohngebäudeversicherung, in dieser muss allerdings die Gefahr "Leitungswassser" eingeschlossen sein.

Alle anderen Schäden die am Mobiliar entstanden sind, ist Sache der jeweiligen Hausratversicherungen (falls vorhanden). Es tritt immer die Hausratversicherung in Kraft in der Wohnung bzw. dessen Hausrat auch versichert ist.

Tritt z. B. in der Wohnung im 1. Stock ein Wasserschaden auf und beschädigt dort das Mobiliar, greift die Hausratversicherung des jeweiligen Mieters dieser Wohnung. Entsteht durch den Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung ebenfalls ein Wasserschaden am Hausrat, greift die Hausratversicherung dieses Mieters.

Jeder ist für seinen Hausrat somit selbst verantwortlich und haftet auch dafür.

In Ihrem Fall für die Schäden an der Bausubstanz und an der Tapete haftet die Wohngebäudeversicherung. Die sollte der Vermieter haben. Wenn die Tapete allerdings vom Mieter selbst eingebracht wurde, ist es Sache der Hausratversicherung des Mieters.

Ich hoffe, ich konnte etwas behilflich sein.

Viele Grüße
Mathias

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#2
 Von 
BreezeKeeper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zügige Antwort Mathias.

Was mich noch ein wenig stört ist, dass der Handwerker wohl meinte, dass es an der Waschmische lag. Wird hier nicht der Mieter in Regress genommen ?

Welche Vorrausetzungen sind zu erfüllen, dass dieser Regress durchgesetzt wird ?

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#3
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Dennoch wird die Gebäudeversicherung den Gebäudeschaden regulieren.
Danach wird der Schädiger, wenn ein beweisbarer gefunden wird, in Regress genommen.
Regelmäßig tritt dann die Haftpflichtversicherung des Schädigers ein. Als Mieter einer Wohnung zählt eine solche Versicherung schon fast zur Pflicht.

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#4
 Von 
Mathias.Baur
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

in Regress kann die Wohngebäudeversicherung den Mieter nur nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist aber bereits in jeder neueren Versicherung mitversichert.

Ich glaube kaum, dass hier irgendjemand in Regress genommen wird. Das ein Schlauch undicht wird, sind typische mitversicherte Gefahren. Sowas ist (zumindest bei uns) auch ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen geregelt.

Insofern denke ich auch nicht, dass in diesem Fall eine Privathaftpflichtversicherung des Mieters greifen muss. Die PHV braucht man nur, wenn man als Mieter z. B. durch seine Haustiere den Moden zerkratzt, Armaturen beschädigt, etc.

Wie mein Vorredner aber schon sagte, eine Privathaftpflichtversicherung sollte man haben, nicht nur als Mieter. Es passieren im Leben die unmöglichsten Dinge an die man gar nicht denkt. Und auf diese Versicherung die im Jahr keine 100 Euro kostet, sollte man nicht verzichten.

Viele Grüße
Mathias

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Welche Vorrausetzungen sind zu erfüllen, dass dieser Regress durchgesetzt wird ?



So langsam glaube ich doch, dass da irgendetwas mit dem Schlauch nicht stimmt.

Das wäre dann ein Fall für die Privathaftpflicht, die tritt sogar bei grober Fahrlässigkeit ein und bietet sogar einen begrenzten Rechtsschutz, wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Wenn man eine hat?

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#6
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:
in Regress kann die Wohngebäudeversicherung den Mieter nur nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist aber bereits in jeder neueren Versicherung mitversichert.
Den Satz verstehe ich nicht!
Außerdem ist meine Antwort so gehalten, dass noch Möglichkeiten offen sind und jemand der ein wenig von der Materie versteht auch dahinter kommt, was gemeint ist.
quote:
Insofern denke ich auch nicht, dass in diesem Fall eine Privathaftpflichtversicherung des Mieters greifen muss. Die PHV braucht man nur, wenn man als Mieter z. B. durch seine Haustiere den Moden zerkratzt, Armaturen beschädigt, etc.
Wegen solcher Schäden schließt man keine Haftpflichtversicherung ab. Wenn in unserem Fall durch den Wasserschaden z.B. das ganze Stockwerk eines alten Hauses einbricht, dann wird diese Versicherung, bei einem Verschulden, benötigt. Der Oberbegriff ist "Mietsachschaden"!

Da die Privathaftpflichtversicherungen bei grober Fahrlässigkeit zahlen, wäre sie auch für den Wasserschaden durch den Schlauch des Mieters zuständig.

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