Hallo zusammen,
nehmen wir einmal an es gibt ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Parteien die jeweils Eigentümer sind. Nun tritt eines Tages eine Leckage an einer Zirkulationsleitung auf und dies führt dazu das es im Keller (Gemeinschaftseigentum) von diesem Rohr tropft.
Nehmen wir weiter an das bei einer Leckortung festgestellt wird, das das Leck sich vermutlich in einem Zugeschüttetet Revisionsschacht (Gemeinschaftseigentum? da die Leitungen der anderen Wohnen hier durchgehen?) hinter dem einzigen WC einer Wohnung (Sondereigentum) befindet.
In diesem theoretischen Fall müsste vermutlich die Toilette komplett demontiert, Fliessen abgeschlagen und Vermutlich eine Dusche Demontiert werden.
Dies würde sich eventuell über Wochen hinziehen.
Der Wasserschaden selbst bezieht sich in dem Beispiel bisher nur auf eine Wande im Gemeinschaftseigentum, eine Beeinträchtigung der Wohnung durch den Wasserschaden liegt aktuell ohne die Reparatur noch nicht vor.
Welche Ansprüche/Rechte ergeben sich für den Eigentümer der Wohnung (Sondereigentum) und welche Versicherungen (Gebäude /Hausrats?) müssten hierfür einspringen?
Wasserschaden im Gemeinschaftseigentum
8. September 2020
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Frage vom 8. September 2020 | 08:03
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden im Gemeinschaftseigentum
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#1
Antwort vom 10. September 2020 | 07:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
@ Admin: Sollte der Beitrag besser im Bereich WEG aufgehoben sein, bitte ich um Verschiebung
#2
Antwort vom 10. September 2020 | 08:43
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:und welche Versicherungen (Gebäude /Hausrats?) müssten hierfür einspringen?
Da es sich nach der Beschreibung um einen reinen Gebäudeschaden handelt, springt die Gebäudeversicherung ein.
Der Eigentümer kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
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#3
Antwort vom 10. September 2020 | 09:41
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Information. Was wäre mit Zeiten der Nichtnutzbarkeit der Wohnung, weil keine nutzbaren sanitären Einrichtungen (WC) in der Wohnung vorhanden sind?
#4
Antwort vom 10. September 2020 | 10:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Schadenersatz für den Nutzungsausfall gegen die WEG, sofern derartige Kosten nicht durch die Gebäudeversicherung gedeckt sind.
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