Widerruf und Rücktrittsrecht LV, Beiträge zurück fordern

26. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)
Widerruf und Rücktrittsrecht LV, Beiträge zurück fordern

Hallo liebe Mitglieder,

nehmen wir mal an man hat 2005 eine neue LV gemacht und die alte da es eine reine Risikolebensversicherung war gekündigt. Man hatte vor eine Kapitalbindende zu veranschieden. Nun stellt sich heraus das es gar keine war sondern eben auch nur eine reine Risiko-LV nur unter Fonds usw hübsch versteckt. Gut ist nicht zu ändern, habe dem falschen Makler einfach vertraut.

Nun habe ich diese heute gekündigt auf anraten meines neuen Maklers (Freund der Familie) nachdem man erfahren hat das bei 15.000€ Einzahlung bisher nur noch 5.000€ bei Kündigung zurück kommen.

Nun habe ich gelesen, dass wenn auf dem Vertrag keine genaue Angabe zum Widerruf gemacht worden ist man ein Anrecht auf diesen auch heute noch hat und man somit diesen geltend machen kann und die bisher eingezahlten Beträge inkl. Zinsen zurückfordern kann. Kennt sich jemand damit hier aus?

Dies würde ich nun einfach versuchen ich mein es geht um eine Differenz von 10.000€ da versucht man das schon auch mal, wenn nicht wäre wohl die Aussicht wenn man dies mit einem Anwalt täte aussichtsreicher? Oder schadet es nicht es erst einmal selbst zu versuchen und wenn dann die Versicherung fadenscheinig daher kommt einen Anwalt hinzuzieht?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Smilla37):
Oder schadet es nicht es erst einmal selbst zu versuchen und wenn dann die Versicherung fadenscheinig daher kommt einen Anwalt hinzuzieht?


Nö, man kann es erst selbst versuchen.

Aber fadenscheinig? Du kommst mit Deinem Beitrag so rüber als hättest Du Null Plan vom Vorgehen.

Dass es in 2005 keine Widerrufsbelehrung gab, halte ich für extrem unwahrscheinlich. Möglicherweise ist sie bei Deinem Beauftragten, dem Makler verblieben.

Da die fehlende Widerrufsbelehrung den Ansatz darstellt, würde ich hier erstmal ordentlich prüfen.

Und Du bist sicher, dass die geküntigte Versicherung eine Risikolebensversicherung ist, die trotzdem einen Rückkaufswert vorsieht?

Berry

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#2
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort. Ja es handelt sich um eine nun direkt benannte Risikolebensversicherung, so steht es auf dem aktuellen Nachtrag drauf, inkl. einer Tabelle welche die Rückkaufwerte aufzeigt in den nachfolgenden Jahren und die einen aktuellen Rückkaufwert von momentan 5.000€ hat, das hatte ich direkt bei der Versicherung bereits erfragt.

Das mit der Widerrufsklausel, es gibt eine, jedoch soll laut deutscher Rechtssprechung diese zu der damaligen Zeit bis ca. 2007 so ungenau fomuliert worden sein, dass sie ungültig waren. Weswegen viele dagegen geklagt und auch gewonnen haben, hierzu soll es sogar ein direktes Urteil geben. Was wenn ich die in meinem Vertrag lese tatsächlich so ist. Zumal ich mich generell über den Tisch gezogen fühle, da es so einfach nicht vereinbart wurde.

Die Frage war eben nur gleich einen Anwalt der darauf spezialisiert ist, oder eben erstmal selbst versuchen. Aber ich denke mal bei einer Summe von ca. 15.000,00€ wird die Versicherung nicht so einfach auf ein Schreiben klein bei geben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Smilla37):
Aber ich denke mal bei einer Summe von ca. 15.000,00€ wird die Versicherung nicht so einfach auf ein Schreiben klein bei geben?

Das machen die selbst dann nicht, wenn man noch ein paar Nullen wegstreicht ...



Zitat (von Smilla37):
Zumal ich mich generell über den Tisch gezogen fühle, da es so einfach nicht vereinbart wurde.

Wenn dem tatsächlich so wäre, hätte man noch andere Möglichkeiten.
Aber ich vermute eher das es doch so vertraglich vereinbart wurde und man nur die vertraglichen Vereinbarungen nicht genau genug gelesen hat?


Unter Umständen sollte man hier aus mehreren Richtungen den Vertrag angreifen.


Dafür würde ich dann aber tatsächlich überlegen einen Fachanwalt mit der Prüfung zu beauftragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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