Wiederbeschaffungswert - Restwert

1. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
kamo
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)
Wiederbeschaffungswert - Restwert

Hallo,

ich bin mit meinem Latein am Ende. Habe vor kurzem einen Unfall gahbt. Meine Vollkasko soll jetzt meinen Schaden zahlen. Diese will aber nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) abzgl. Restwert zahlen. Also: Wiederbschaffungswert 11000,-(brutto) Restwert lt. Gutachten 3500,- Euro. Lt. Gutachten belaufen sich die Rep.-Kosten auf ca. 10500,- Euro. Die Versicherung hat jetzt einen Händler der den Wagen für 3900,- Euro kaufen würde. Jetzt will diese nur ca. 7100 Euro für den Wagen zahlen.
Ich will aber eine Reparatur des Wagens, da dieser erst 1,5 Jahre alt ist und mir "sehr am Herzen liegt".

Wie soll ich jetzt vorgehen ? Das Geld für einen RA habe ich derzeit nicht.

Schonmal vielen Dank für evtl. Tipps.

KaMo

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo,

kaufen sie sich vom Geld der Versicherung ein anderes Auto, oder wollen sie mit einem reparierten Totalschaden fahren, den sie später nur mit wahrscheinlich hohem Verlust wieder verkaufen können?

Die Rechnung der Versicherung ist ansonsten ok. Jeder EURO den der verunfallte Wagen mehr bringt spart die Versicherung. An ihrer Auszahlung ändert sich dadurch aber nichts.

Gruß doko

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#2
 Von 
kamo
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo doko,

rechnerisch ist wohl alles ok.

Aber ich will das Auto nicht verkaufen sondern eine Reparatur.

Gruss

Kamo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Die Versicherung muss dann keine Reparatur zahlen, wenn der Aufwand dafür 30% über dem Widerbeschaffungswert liegt (Integritätsinteresse, weil Ihnen Ihr Auto "so am Herz liegt").
Dabei ist nach dem BGH (NJW 92, 1618) der Zuschlag von 30% aus dem vollen Widerbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes zu errechnen.
Mit Reparaturkosten von 10.500,- liegen Sie also noch voll im Limit.

Anders ist es nur, wenn technisch keine Raparatur mehr möglich ist, weil das Fahrzeug nicht wieder verkehrstauglich wird.
Im Übrigen ist natürlich wirklich zu überlegen, ob sie mit so einem Totalschaden wirklich noch rumfahren wollen.

Nehmen Sie sich einen Anwalt und schauen Sie, dass Sie den Wiederbeschaffungswert hochgesetzt bekommen und alle Nebenkosten ersetzt bekommen - dann lohnt sich sicher ein Neukauf.

Gruß
<a href="http://www.mcneubert.de" target="blank">MCNeubert</a>

-- Editiert von mcneubert am 02.09.2004 10:20:55

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#4
 Von 
Mausbiber
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
zu McNeubert:
Diese Ansicht ist dann richtig, wenn es sich um einen Kfz-Haftpflichtschaden handelt. Bei einem Kasko-Schaden gilt die 30% -Regel nicht.
Man sollte immer die Allgemeinen Kraftfahrt-Bedingungen (AKB) seines Versicherers, notfalls mit kundigem Partner, genauestens durchlesen, manchmal versteckt sich da noch eine positive Überraschung.

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