Wilde Konstruktion bei der Haftpflichtversicherung? Ist das normal?

20. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
MiDu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Wilde Konstruktion bei der Haftpflichtversicherung? Ist das normal?

Hallo an alle,

Folgendes Problem:

Meine Arbeitskollegin bietet mich um einen Gefallen: Sie hat mehrere S-VHS C-Kassetten. Sie weiß, dass ich einen guten Videorekorder und das nötige technische Equipment habe, um die Videos zu digitalisieren.

Sie gibt mir die Kassetten. Ich lege Sie nacheinander ein, fünf Kassetten lang geht das gut, bei der sechsten Kassette gibt es einen Riesenschlag, mein Videorekorder (übrigens ein 5 Jahre altes Gerät, dass 600 Euro teuer war) gibt merkwürdige Gräusche von sich, die Kassette kommt nicht mehr raus. Nach endlosen Versuchen kam Sie wieder raus (in mehrerenEinzelteilen). Ursache: Die Videokasette war offensichtlich defekt, d.h. ihre Mechanik (Zahnräder) was von außen nicht zu erkennen war.

Fazit: Danach ging mein Video nicht mehr. Die Reparaturkosten betrugen 150 Euro. Die Haftplichtversicherung meiner Kollegin weigert sich nun den Schaden zu begleichen, mit der Brgündung... dass Ansprüche an Schäden an geliehenen Sachen nicht versichert sind. ...unter Leihe versteht man die kostenlose Überlassung einer Sache zum Gebrauch...

Meine Frage: Ist das legal? Schließlich habe ich ihr weder ein Gerät geliehen, noch etwas kostenlos überlassen. Geliehen hat sie mir doch wohl ihre Kassetten. Eine von außen nicht erkennbar defekte Kassette verursachte den Schaden. Kann man das wirklich so konstruieren, dass ich ihr etwas geliehen habe und damit die Schadenregulierung verweigern? Kann man gegen so einen Bescheid Widerspruch einlegen.

Für Antworten wäre ich wirklich sehr dankbar!
Grüße

Probleme mit der Versicherung?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
babu
Status:
Schüler
(392 Beiträge, 57x hilfreich)

Hallo,

in diesem Fall sollte man die Versicherungsbedingungen überprüfen. Mir ist nur bekannt, dass Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat nicht versichert sind. Ungeachtet dessen wäre zu klären, wo der Defekt nun vorlag (heiß gelaufener Rekorder?) und ob ein Verschulden der Versicherungsnehmerin vorlag.

Grüße

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#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Die Haftpflichtversicherung ist hier im Recht:
Der Rekorder wurde kostenlos zum Gebrauch überlassen=geliehen.
Ein Beispiel: Ich gebe Dir mein Fahrrad, um mir etwas zu besorgen. Du stürzt und mein Rad ist hin. Deine Haftpflichtversicherung zahlt nicht, aber evtl. bist Du trotzdem haftpflichtig zu machen.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#3
 Von 
guest123-369
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
MiDu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich gebe folgendes zu bedenken:

in § 598 BGB steht "durch den Leihvertrag wird der Verleiher (Sie)einer Sache verpflichtet, dem Entleiher (Arbeitskollege) den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Und "gestatten" bedeutet Besitzübertragung (Palandt 64. Auflage, § 598 Rn 6). Der Besitz an dem Videorekorder wurde nicht an die Arbeitskollegin übertragen, denn faktische Verfügungsgewalt hatte ausschließlich ich. Ich hatte die Verfügungsgewalt über den Videorekorder, Ich habe die Kassetten eingelegt und ich habe den Rekorder bedient.

Grüße

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#5
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Versicherungen verwenden in Ihren Schreiben regelmäßig "Textbausteine" wenn Sie Ansprüche der Geschädigten ablehnen.

Der von Ihnen geschilderte Baustein passt mE nicht wirklich.

Trotzdem ist mE die Ablehnung der Haftung in Ordnung.

Grundsätzlich besteht ein Schadensersatzanspruch nur bei Verschulden. (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Ein Verschulden ist aber nicht erkennbar, da wohl ein unerkannter Defekt an einer Kassette vorlag.

Daher erfolgte die Ablehung zu Recht, wenn auch mE aus einem anderen Grund.

Gruß


-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"


-- Editiert von yeti am 20.04.2005 18:52:13

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#6
 Von 
MiDu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo yeti,

Würde das auch gelten, wenn meine Kollegin zwar bemerkt hat, dass die Kassette defekt war, es mir aber nicht mitgeteilt hat. Liegt dann nicht Fahrlässigkeit vor?
Denn Sie sagte mir (nachdem diese Kassette meinen Videorekorder bereits lahm gelegt hatte) das bei einer Kassette das Band eingerissen war.

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#7
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Dann würden sich die nächsten Fragen stellen ...

Warum gibt Sie Inen eine Kassette von der sie weiß, daß sie defekt ist ?

Die Versicherung würde sich dann wohl sogar auf Vorsatz berufen, sodaß sie von der Haftung frei würde.

Natürlich würde Ihre Freundin Ihnen gegenüber dann haften (aber nicht die Versicherung).

Gruß


-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

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#8
 Von 
toedti2000
Status:
Schüler
(372 Beiträge, 43x hilfreich)

vorsatz wäre hier imho sicherlich ein wenig weit hergeholt.
vielleicht grobe fahrlässigkeit...

ich würde hier auch von miete, leihe, pacht sprechen. somit kein ersatzpflichtiger schaden.

-----------------
"www.ingotoedter.de "

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