Wohngebäudeversicherung Kündigung - Nachweis über den Grundbucheintrag

8. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
springid
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)
Wohngebäudeversicherung Kündigung - Nachweis über den Grundbucheintrag

Hallo,

wir haben uns ein Haus gekauft und nach Grundbucheintragung die Wohngebäude-Versicherung (VGH-Hannover) fristgerecht gekündigt.

Heute - einen Tag vor Fristablauf - kommt ein Anschreiben der VHG, in der Diese sehr bedauert, daß wir kündigen wollen- jedoch würden Sie die Kündigung eh` nicht anerkennen, ohne daß wir Ihnen einen Nachweis über den Grundbucheintrag fristgerecht bei Ihnen eingereicht hätten.

Ich bin stinkesauer- obleich wir ja noch einen Tag Zeit haben (haben sie bei der VGH wohl doch zu schnell gearbeitet).
Es ist nicht das erste Mal, daß wir eine Wohngebäudeversicherung fristgerecht gekündigt haben, niemals mit einer derartigen "Nachfrage".

Frage an Euch/Sie:
MÜSSEN wir einen solchen Nachweis bei der VGH einreichen, oder ist das ohnehin "sittenwidrig"?

Vielen Dank im Voraus
Springid

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hi,

>>>>Es ist nicht das erste Mal, daß ....

klingt aber nicht so ;)

selbstverständlich müssen sie sich erstmal als eigentümer legitimieren.

weiter wollt ihr eine ausserordentliche kündigung durchführen. der vr darf natürlich auch prüfen, ob die voraussetzungen hierfür stimmen.

um nochmal auf "Es ist nicht das erste Mal..." zurückzukommen: jeder vr wird den grundbucheintrag berechtigt fordern.

gruß mF

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#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Sofern fristgemäß gekündigt wurde, muss diese auch akzeptiert werden, auch wenn ein Nachweis erst nachträglich übersandt wird.
Eine andere Meinung der Versicherung halte ich für unhaltbar.
Gruß


-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#3
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

ja.

aber es ist alles andere als sittenwidrig sondern dass gute recht des vr einen nachweis zu verlangen.

gruß mF

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
springid
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Ihr Zwei,

danke ersteinmal für die "flotten" Antworten.
Offenbar kann der "vr" wohl einen Nachweis verlangen, darüber besteht offenbar (zumindest bei Euch/Ihnen) Einigkeit.-
Dennoch wäre es dann für mich tatsächlich "das erste Mal", nach 4. Immobilienkauf.

MFG
S. Springmeyer

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#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hi,

evtl. haben die verkäufer, in den anderen fällen, den verkauf vorher angezeigt.

dann besteht natürlich kein zweifel.

gruß
mF

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
springid
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

hatte diese Verkäuferin schriftlich getan- über Haus und Grund-
eine Kopie dieses Schreibens liegt uns hier vor-
Wenn dann kein Zweifel seitens der vr bestehen kann, ist es dann evtl. doch nicht ganz korrekt seitens der vr?

und:

WIR haben ja noch durch den morgigen Tag die Chance, die Dinge -egal wie- ins rechte Lot zu rücken.
Was mich jedoch zudem ärgert, ist die Vermutung, daß andere Versicherungsnehmer evtl. durch diese (...verlangsamte...sittenwidrige(?)...wie immer...) Vorgehensweise der VGH an Diese bis zum Sanktnimmerleinstag unfreiwillig gebunden bleiben werden.


Springid


-- Editiert von springid am 08.02.2006 22:46:52

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#7
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

nun,

wenn der vr den grundbuchauszug trotzdem haben will ist das schon recht.

da entscheidet u.U. sachbearbeiter zu sb anders.

gruß mF

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
springid
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

danke nochmals, daß Du Dich hier mit unserer Problematik befasst-

Ich hatte zwischenzeitlich meinen obigen Beitrag noch etwas ergänzt, als schon Deine Antwort da war.

Mit der Sachbearbeitung- genau- das war mein erster Gedanke auch und ich werde die entsprechende Dame morgen kennenlernen und sie mich- mal schaun`, wie sich diese Angelegenheit dann so entwickeln wird...

Gruß- Springid

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Sicher kann eine Versicherung den Nachweis fordern. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Kündigung zunächst fristgemäß eingegangen ist.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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