Zahlt die Rechtschutz ???

11. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
mazi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 36x hilfreich)
Zahlt die Rechtschutz ???

Hallo,
wer kennt sich da noch aus ?
Seit Jahren haben wir Streit mit den Nachbarn wegen ihren Hecken usw. was alles verwahrlost und zu uns herüberwuchert.
Wegen vorvertraglichkeit wurde uns Versicherungsschutz zu einem früheren Zeitpunkt verwehrt. Versicherungsschutz besteht nun aber definitiv seit Dezember 2003.
Nun wurden wir im Zusammenhang mit diesen Streitigkeiten wiederholt beleidigt und bedroht.
In den ARB steht u.a

2c
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Mietund
Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen
und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben,

wir sind Eigentümer unseres Hauses und Grundstücks
was sind dingliche Rechte ???
sind wir in unserem Fall gegen solche Beleidigungen und Bedrohungen versichert ???

Wäre recht nett wenn uns da jemand weiterhelfen könnte (bevor wir bei der Versicherung anklopfen)

MfG
mazi

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pabst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

Die Rechtsschutzversicherung zahlt dann, wenn der Fall in den versicherten Zeitraum fällt. Entscheidend hierbei ist die erste, dem Nachbar vorwerfbare Handlung.
Die Rechtsschutz müsste also dann zahlen, wenn Sie sich gegen eine gestern erfolget Pöbelei oder einen letzte Woche erhaltenen Brief wehren.
Bei den Hecken wäre es schon problematischer, wenn sie diesen Wildwuchs schon seit Jahren dulden.

Im Übrigen müssen Sie zwischen strafrechtlichen Ansprüchen (Beleidigung) und zivilrechtlichen Ansprüchen (Unterlassung, Eigentumsschutz) unterscheiden. Eventuell sind dies juristisch gesehen sogar zwei Fälle.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, dann teilen Sie ihm doch vorab mit, dass Sie die Beauftragung von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig machen. Selbst wenn er dann eine kleine Gebühr für die Einholung der Deckungszusage verlangt, haben Sie die Sicherheit, dass er das eigentliche Mandat erst dann bearbeitet, wenn die Deckungszusage da ist.

V iel Erfolg bei Ihrem Fall wünscht

RA Axel Pabst

-----------------
"RA Pabst ist Partner der Kanzlei Dr. von Haldenwang, Pabst & Koll. in Frankfurt am Main."

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#2
 Von 
mazi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo Herr RA Pabst,
wie ich schon befürchtet hatte will die Versicherung keinen Rechtschutz zusagen.

Begründung: Bei uns besteht eine Rechtschutzversicherung für Haus und Wohnung nach §24 der allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung der ÖRAG - gültig seit 01.01.2002

Wie gesagt Versicherungsschutz besteht seit 2002 (nicht 2003). Im Februar 2005 wurden wir beleidigt und bedroht. Einen Brief hatten die sogar an der Richter persönlich geschrieben. Es besteht auch ein direkter Bezug zu nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen deren Ursprung in die Zeit ab 2003 fällt und somit auch nicht als vorvertraglich gelten können.

Da ist guter Rat wohl teuer ?
Wobei ich das mehr sprichwörtlich meine und weniger an die Rechtsanwaltsgebühren denke.

MfG
mazi

-- Editiert von mazi am 19.03.2005 13:20:11

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#3
 Von 
Pabst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 11x hilfreich)

Ein Nein der Rechtsschutz muss nicht endgültig nein bedeuten. Sie bzw. Ihr Anwalt sollte darauf hinweisen, dass der behauptete Verstoß, um den es hier geht, erst die neuerliche Auseinandersetzung ist, gegen die Sie sich wehren möchten.

Und im Übrigen ist anwaltliche Beratung, gerade im Nachbarrecht, auch nicht soooooooo teuer. Es kommt natürlich immer darauf an, was Ihnen die anwaltliche Vertretung wert ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Pabst

-----------------
"RA Pabst ist Partner der Kanzlei Dr. von Haldenwang, Pabst & Koll. in Frankfurt am Main."

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#4
 Von 
mazi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 36x hilfreich)

... der behauptete Verstoß, um den es hier geht,...
ist wie gesagt Beleidigung und Bedrohung im Zusammenhang mit einem offenen Verfahren in dem die Beklagten verurteilt werden sollen ihren stinkenden Kompost von der Grenze wegzusetzen.

2c ... sonstigen Nutzungsverhältnissen
und dinglichen Rechten...
Was bitte sind eigentlich dingliche Rechte ???

Glauben Sie wirklich, daß Beleidigung und Bedrohung wie beschrieben von §24 ABR gedeckt sind ???

Selbstverständlich werde ich mich gleich am Montag an einen Anwalt wenden. Doch mir ist es lieber wenn ich dort, Dank Ihrer fachlichen Hilfe, nicht ganz unvorbereitet hinkomme.

ein großes Dankeschön, daß Sie sich Zeit für mich nehmen

MfG
mazi


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