Zahnzusatzversicherung - Ablehnung der vollen Erstattung aufgrund Faktor über 3,5

17. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Boas
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)
Zahnzusatzversicherung - Ablehnung der vollen Erstattung aufgrund Faktor über 3,5

Hallo!

Wir sind Zahnzusatzversichert und haben eine Rechnung über einen Zahnersatz eingereicht.
Der Großteil wurde von unserer Versicherung bezahlt, der Rest aber mit folgender Bemerkung abgelehnt:

"Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf extreme krankheits- oder befundbedingte Erschwernisse. Bei individuellen nachvollziehbaren Begründungen ist deshalb maximal nur eine Erstattung bis zum Faktor 3,5 gerechtfertigt. Die Kosten über den 3,5-fachen Steigerungsfaktor blieben deshalb unberücksichtigt".

Unser Arzt hat mit dem 3,99-fachen Faktor abgerechnet.
Die Gesundheitsfragen bei Abschluss der Versicherung haben wir wahrheitsgemäß beantwortet, seit dem hat sich auch nichts am Gesundheitszustand geändert. Eine Erklärung seitens des Zahnarztes für den erhöhten Satz ist nicht vorhanden.

Was denkt ihr, macht hier Sinn? Den Zahnarzt um eine schriftliche Begründung für den Erstattungssatz zu bitten? Haben wir andere Möglichkeiten?
Dieses Mal war er nur ein geringerer Betrag, das kann aber bei Zähnen ja ganz schnell anders aussehen...

Vielen Dank für Eure Hilfe!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120116 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Boas):
Was denkt ihr, macht hier Sinn? Den Zahnarzt um eine schriftliche Begründung für den Erstattungssatz zu bitten?

Das wäre mal der erste Schritt. Und ihn darauf hinweisen, was die Versicherung mitgeteilt hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Wurde eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe außerhalb des Gebührenrahmens (also Faktor >3,5) getroffen. Diese muss VOR der Behandlung SCHRIFTLICH geschlossen werden.

Wenn diese Vereinbarung vorhanden ist, kommt es auf die Zusatzversicherung und die daraus resultierenden Vertragsbedingungen an. Viele Tarife schließen eine Erstattung oberhalb des Gebührenrahmens aus.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Boas):

Wir sind Zahnzusatzversichert und haben eine Rechnung über einen Zahnersatz eingereicht.
Der Großteil wurde von unserer Versicherung bezahlt, der Rest aber mit folgender Bemerkung abgelehnt:

"Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf extreme krankheits- oder befundbedingte Erschwernisse. Bei individuellen nachvollziehbaren Begründungen ist deshalb maximal nur eine Erstattung bis zum Faktor 3,5 gerechtfertigt. Die Kosten über den 3,5-fachen Steigerungsfaktor blieben deshalb unberücksichtigt".

Unser Arzt hat mit dem 3,99-fachen Faktor abgerechnet.

Falls es - davon gehe ich mal aus - bei der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) genauso ist wie bei der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), dann darf der Zahnarzt einen Steigerungsfaktor über 3,5 überhaupt nur dann berechnen, wenn er sich vorher vom Patienten eine "Abdingungserklärung" hat unterschreiben lassen.

Ist das erfolgt? Sonst ist die Rechnung nicht korrekt und muß gemindert werden.

Das einfachste ist es, sich an die örtlich zuständige Landeszahnärztekammer zu wenden. Die überprüft auf Bitte des Patienten eine Zahnarztrechnung nach GOZ auf ihre formale Richtigkeit. Kostenlos.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Nachtrag am Rande: Steigerungsfaktoren bei Rechnungen nach GOÄ, GOZ usw. müssen sachlich plausibel sein.

Der Steigerungsfaktor dient dazu, einen besonderen Aufwand (oder auch einen geringen Aufwand) in der Rechnung zu berücksichtigen.

Steigerungsfaktoren wie "3,99fach" oder "3,15612fach" dienen dazu, daß der Arzt auf eine "runde Summe" kommt. Das ist aber nicht zulässig, weil es sachlich nicht nachvollziehbar ist, wie ein so haargenauer Steigerungsfaktor zustande kommen soll. Ärztekammern monieren das, und Gerichte spielen da meistens auch nicht mit.

Daraus folgt, daß Steigerungsfaktoren vereinfacht gesagt nur eine Stelle hinter dem Komma haben sollen. Statt "3,99fach" wäre ggf. "4,00fach" plausibel.

Aber das auch nur, wie gesagt, wenn es eine "Abdingungserklärung" gibt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Boas
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank schon einmal für die Rückmeldungen und Tipps.
Unterschrieben hat meine Frau nichts vor der Behandlung.

Vom Zahnarzt habe ich nun eine schriftliche Begründung erhalten:

"es lagen, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besondere Umstände vor. Da die Kavität stark unterminiert wa rund nur unter erheblichen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad in adhäsiver Mehrschichttechnik und individueller Farbbestimmung im Frontzahnbereich erfolgen konnte."

Das habe ich nun an die Versicherung gesandt. Mal sehen, was diese dazu sagen.
Noch einen schönen Feiertag!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Boas
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)

Die Versicherung hat geantwortet, dass sie trotzdem bei der Erstattung des 3,5-fachen Satzes bleibt, da die Begründung des Zahnarztes keinen höheren Satz als notwendig erkennbar macht...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120116 Beiträge, 39831x hilfreich)

Dann wird man sich entscheiden müssen, verklagt man die Versicherung oder lässt man es.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(943 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat:
"es lagen, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle besondere Umstände vor. Da die Kavität stark unterminiert wa rund nur unter erheblichen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad in adhäsiver Mehrschichttechnik und individueller Farbbestimmung im Frontzahnbereich erfolgen konnte."


Das dürfte gerade so reichen, um den 3,5-fachen Satz zu fordern. Denn für eine "durschnittliche" Behandlung gilt gemäß § 5 GOZ der Satz von 2,3.

Wenn ausserdem wie gesagt hier nichts unterschrieben wurde, so steht dem Arzt schlicht maximal der 3,5-fache Satz zu. Mehr darf er nicht abrechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Boas):

Unterschrieben hat meine Frau nichts vor der Behandlung.


Dann würde ich nicht bei der Versicherung rummachen, sondern die Zahlung an den Zahnarzt verweigern und auf SGB 5 § 28 (2) in Kombination mit GOZ § 2 verweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go625089-54
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das gleiche habe ich auch erlebt und auch vorher keinerlei Erfahrung mit Zahnarztrechnungen etc. gehabt. Ich hatte wegen Schmerzen einen schnellen Termin bei einem Zahnarzt (ZA) bekommen, es wurden sofort 2 Zähne gefüllt mit hochwertigen Kunststoff.

Meine Zahnzusatzversicherung (ZV) weigert sich nun die vollen Kosten der ZA-Rechnung i.H.v circa 300EUR zu begleichen, da der Faktor 6,22 gewählt wurde. Mehr wie 3,5 wird laut Versicherungsvertrag nicht bezahlt werden.

Nun wurde ich vor der Behandlung von meinem ZA darüber nicht informiert, ich habe bei meinem ZA auch nichts unterschrieben.

Kann ich das Zuviel Gezahlte, also Faktor 6,22 abzüglich 3,5, vom meinem ZA zurückfordern? Das wären bei mir in etwa 150 EUR! Bin sehr sauer und habe das Gefühl, dass so ein Vorgehen gang und gäbe ist.

PS: Kann so ein Verhalten des ZA auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen?

-- Editiert von User am 17. Januar 2023 02:22

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von go625089-54):
PS: Kann so ein Verhalten des ZA auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen?

Wieso?
Ab dem 3,5 fachen Satz muss der Zahnarzt doch begründen warum er mehr verlangt. Wenn die Begründung fehlt, dann muss sie der ZA nachliefern.
Zitat (von go625089-54):
ch hatte wegen Schmerzen einen schnellen Termin bei einem Zahnarzt (ZA) bekommen,

War der Termin außerhalb der Sprechzeiten?
Zitat (von go625089-54):
Kann ich das Zuviel Gezahlte, also Faktor 6,22 abzüglich 3,5, vom meinem ZA zurückfordern?

Da sollten sie erst die Begründung abwarten, vielleicht war der Faktor berechtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7220 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat (von go625089-54):
Bin sehr sauer und habe das Gefühl, dass so ein Vorgehen gang und gäbe ist.


Nein das ist nicht Gang und Gäbe

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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