Hallo,
ich habe eine BU Versicherung, die meine Mutter vor ca. 10 Jahren abgeschlossen hatte. Ich hatte sie seitdem ein paar mal im Rahmen der Nachversicherungsgarantie (Studium Abschluss, Gehaltserhöhungen, etc.) erhöhen lassen, bin nun aber leider beim Maximum angekommen (1750€ monatlich), was natürlich nicht sonderlich viel ist.
Leider sieht es auch tatsächlich so aus, dass ich in absehbarer Zeit berufsunfähig werden könnte.
Nun hat mir ein befreundeter Versicherungsmakler geraten, doch einfach eine zweite Versicherung abzuschließen, keine Vorerkrankungen anzugeben und 10 Jahre laufen zu lassen. Denn nach der Frist von 10 Jahren wären Vorerkrankungen dann nicht mehr relevant. Nach Ablauf der 10 Jahre könne man ja dann die Leistung dieser Versicherung ebenfalls in Anspruch nehmen.
Stimmt das so tatsächlich und wäre so möglich?
Zweite BU Versicherung trotz Vorerkrankung?
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Versicherungsbetrug ist nicht nur möglich sondern dummerweise auch strafbar. Geld gibt es dann auch keines, im Gegenteil.
Möglich und denkbar ist, dass der V-Makler vor allem an seine Provision für einen Abschluss gedacht hat.Zitatdoch einfach eine zweite Versicherung abzuschließen, :
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Hallo qwe987,
bei Abschluss einer BU musst Du Gesundheitsfragen beantworten. Die vorvertragliche Anzeigepflicht betrifft alle Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, von Bedeutung sind und nach denen dieser in Textform gefragt hat. Wenn Du schreibst, dass es möglich ist, dass "in absehbarer Zeit" eine BU eintritt, wäre also davon auszugehen, dass dabei Fragen bewusst fehlerhaft beantwortet werden, also eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen wird. Darüber hinaus läge dann hier eine arglistige Täuschung vor. Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in §§ 19, 21 VVG geregelt (Rücktritt, Kündigung, u.s.). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ergibt sich aus §§ 22 VVG i.V.m § 123 BGB.
Grundsätzlich gibt es die 10-Jahres-Frist (§ 21 Abs. 3 VVG; § 124 Abs. 3 BGB) vgl. auch BGH, Urteil vom 25.11.2025, Az. 277/14.
Viele Grüße
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