..angenommen Rechtsschutz - was für eine Frage ...

2. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
michky
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Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)
..angenommen Rechtsschutz - was für eine Frage ...

Guten Tag :-)
Folgendes angenommen: Zwecks einer Deckungszusage im Wohneigentumsrecht (Beschlussanfechtungsklage mit Datum vom
07.10.11) bezogen auf einen WEG- Zweitbeschluss hat der Versicherte den ABC- RS angeschrieben, der mit Anschreiben vom
14.10.11 die Kostenübernahme ablehnt, - da die dem Versicherten zum
24.06.11 gekündigt haben und sich dw. für den Folgerechtschutz aus der Beschlussanfechtungsklage mit der Deckungszusage vom
13.05.11 nicht mehr zuständig fühlen.

Nun hat der Versicherte seine neue RS-Versicherung, die XYZ- Rechtsschutz, in der Sache Kostendeckung für die Beschlussanfechtungsklage vom
07.10.11 angeschrieben. Hier erklärt ihm deren Mitarbeiter für die genannte Klage vom
07.10.11 deswegen keine Deckungszusage zu geben, da diese Klage mit der Klage vom
13.05.11 in der Sache voll korrespondieren würde - und damit die alte RS- Versicherung, also der ABC- RS der seinerzeit für die (zur Zeit immer noch laufende) Klage vom
13.05.11 eine Deckungszusage erteilt hatte, immer noch und trotz Kündigung zuständig wäre.

Nun hat der Versicherte mittlerweile die Gerichtskosten in der neuen Klage wegen der Fristwahrung längst selber einbezahlt, möchte aber doch gerne wissen wer nun von den beiden Rs- Versicherungen (Rechtsschutz/
Deckungszusage) zu leisten hat?

Herzlichen Dank

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6 Antworten
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#1
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

da auf die sicher verzwickte an/frage (schon wegen der evtl. unterschiedlichen ARB der versicherer) hier anscheinend niemand eine antwort weiß, habe ich den 'Ombudsmann/Versicherung' angeschrieben.
mal sehen ;-)



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#2
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


da mir der Versicherte äußerst klagefreudig erscheint (daher wurde ihm wohl auch gekündigt), frage ich mich, weshalb er noch nicht mit Hilfe der XYZ-Versicherung seine alte ABC-Versicherung auf Deckungszusage verklagt hat.

Wie dem auch sei.. die Frage kann so (noch) nicht beantwortet werden. Es wären noch zwei weitere Informationen interessant:

1. Wann wurde der per 07.10.2011 beklagte Beschluss gefasst ?

2. Inwiefern besteht ein inhaltlicher oder kausaler Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss, zu dem am 13.05.2011 eine Deckungszusage erteilt wurde?

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Herzliche Grüße,
TachelesNow

-- Editiert TachelesNow am 08.11.2011 19:03

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#3
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

Lieber Ratgebender -

nun klagt ja niemand aus Freude an der Sache. Und eine RS Versicherung kündigt generell nach 2 notwendigen Klagen dem Versicherungsnehmer; von wegen äußerst klagefreudig ...
Auch lese ich hier nichts von einer Klage auf Deckungszusage ...; trotz dero Spekulation/en bedanke ich mich ... erwarte aber doch lieber die Antwort des Ombudsmannes.

Mit Grüßen

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#4
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


anstatt mir auf meine Nachfragen (die ausschließlich Ihrer Unterstützung dienen) zu antworten, rechtfertigen Sie ausschließlich die vermutete Klagefreudigkeit des fiktiven Versicherungsnehmers? Und nein, Klagefreudigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Kläger mit Freude bei der Sache ist, wenngleich darauf zu schließen wäre, wenn jeder WEG-Beschluss prozessual angefochten wird.

Also einmal im Ernst: wären die bislang geführten Klagen notwendig - also erfolgreich - gewesen, so wäre der Vertrag ja nicht gekündigt worden. Aber so unterlassen Sie die Beantwortung meiner Nachfragen, das spart mir weiteren Aufwand. Eines stelle ich Ihnen allerdings in Aussicht: wenn Sie dem Ombudsmann die von mir erbetenen Informationen nicht zukommen lassen, so wird Ihnen auch dieser nicht weiterhelfen, da so nicht einmal hinreichend geklärt werden kann, gegen welchen Versicherer Sie nun überhaupt einen Anspruch haben.

PS: Selbstverständlich können sie Ihren Rechtsschutzversicherer auf Leistung verklagen (nur eben nicht mit Hilfe genau selbigen Versicherers).

PPS: Ich treffe tagtäglich Menschen, die förmlich danach gieren, auf Versichertenkosten zu ihrem (Un-)recht zu kommen.

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Herzliche Grüße,
TachelesNow


-- Editiert TachelesNow am 08.11.2011 22:06

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#5
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

Lieber Ratgebender -

ein RS kündigt - egal ob die Verfahren erfolgreich sind oder nicht; Sie sollten sich dazu dringend belesen. Und ob Sie nun Klagefreudigkeit unterstelllen - oder nicht ... ein Beschluss IST anfechtbar ...

Zudem verklagt hier niemand seine RS auf Leistung; wie kommen Sie überhaupt darauf?

Fazit: Sie unterstellen lediglich - helfen aber keinesfalls! Das wird aber der Ombudsmann, dem nat. alle notwendigen Unterlagen zugekommen sind.
Ihnen somit Ade.

"PPS: Ich treffe tagtäglich Menschen, die förmlich danach gieren, auf Versichertenkosten zu ihrem (Un-)recht zu kommen."
Übrigens: Ihr Umgang gefällt mir. Kann man den auch bei FB liken?


Mit Grüßen

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#6
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich Ihr Verhalten weniger nachvollziehbar als ungerecht empfinde. Sie stellen hier eine Problematik in den Raum und animieren somit Ihre Mitmenschen zur Hilfestellung und dem damit verbundenen Aufwand. Gleichzeitig sind Sie aber nicht bereit, zwei für Sie leicht zu beantwortende und zur Hilfestellung notwendige Nachfragen zu klären. Noch viel schlimmer (und das setzt dem Wahnsinn die Krone auf): Sie unterstellen mir im Gegenzug, nicht helfen zu wollen!

Stattdessen treiben Sie hier eine Pseudo-Diskussion voran, für die Sie einen knappen Nebensatz meinerseits zum Anlass genommen haben. Aber selbst dort schreiben Sie einfach kein Tacheles: waren Ihre Anfechtungsklagen, aufgrund derer Ihnen gekündigt wurde, denn nun erfolgreich oder nicht?

Dass Sie evtl. mit Hilfe der einen RS eine andere RS auf Leistung verklagen könnten, war doch lediglich eine von mir erwähnte Möglichkeit! Wo meinen Sie denn bitte unterstellt zu bekommen, dass Sie diesen Schritt bereits gingen? Ganz nebenbei: gerade das ist doch die hier vorliegende Problematik, nämlich dass der zuständige Versicherer widervertraglich die Leistung verweigert.

Und wenn Sie sich also weigern, diese zwei einfachen und knappen Antworten (s.o.), die die Lösung Ihres Problems ermöglichen würden, zu geben, so kann dieses Thema als abgeschlossen angesehen werden. Was mich dabei allerdings besonders verwundert ist die Tatsache, dass es ja eine eindeutige Antwort geben muss (entweder ABC oder XYZ). Demnach kann ich auf Ihre Kooperationsbereitschaft lediglich mit Unverständnis reagieren und auf meinen Eingangssatz verweisen.

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Herzliche Grüße,
TachelesNow

-- Editiert TachelesNow am 09.11.2011 18:44

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