frage zur haftpflicht

3. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
derotter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
frage zur haftpflicht

hallo zusammen,

folgender fall:
die vorletzte treppenstufe vor dem eingang zu unserer mietwohnung wies bereits vor dem einzug einen riss auf. die stufe war also z.T. brüchig. nun nimmt man einen solchen schaden ja bei einzug nicht auf und dokumentiert ihn, da es sich um einen teil des treppenhauses handelt und außerhalb der angemieteten wohnung liegt.
vor ein paar tagen half uns ein freund beim hochtragen einer waschmaschine. auf besagter treppenstufe trat er auf das brüchige stück, welches unter dem gewicht rausbrach. dadurch rutschte er ab (gott sei dank ist ihm nix passiert) und das gewicht knallte samt zweitem träger gegen die wohnungseingangstür, die dadurch gleichzeitig auch in mitleidenschaft gezogen wurde. hier verzog sich das metall des rahmens wo der türschnapper einschnappt. Ebenfalls ist die tür am unteren scharnier stark zersplittert.
die tür wird wohl nicht mehr zu reparieren sein und die stufe wohl eher auch nicht, da sie aus schwerem stein besteht und zudem das geländer in dieser mit verankert ist.

die frage ist nun:

inwiefern die haftpflicht (und welche, die des helfers oder meine?) für diesen schaden aufkommt...

da der vorher bereits vorhandene schaden an der stufe für dieses malheur verantwortlich war sehe ich auch eine gewisse schuld bei der hausverwaltung.
diese hat uns jedoch jetzt ein e 10 tages frist gesetzt die entsprechenden schäden professionel beseitigen zu lassen.

Ich bin sehr dankbar für jeden Hinweis, der mir weiter helfen könnte.

lg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Wenn Deinem Freund etwas passiert wäre oder Deine Möbel beschädigt worden wären, dann würde ich hier sogar einen Schadenersatzanspruch in umgekehrter Richtung sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

Hallo,

die Sache beiden! Haftpflichtversicherungen melden.

wenn die Treppe vorschäden hatte wird die Hausverwaltung sich dies anrechnen lassen müssen und zudem könnte hier auch ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, von Seiten der HVW, vorliegen.

Die Versicherer werden das prüfen und nach Sach- und rechtslage abwickeln.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
derotter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

okay,

dann werde ich hier schonmal die notwendigen schritte einleiten (müssen), vielen dank für die schnellen antworten :-)

eine kurze frage hab ich allerdings doch noch.

ist eine solch knappe frist überhaupt rechtens oder gibt es eine möglichkeit diese zu verlängern, um eventuellen kosten aus dem weg zu gehen, wenn der schaden bis ablauf der frist nicht beseitigt ist und die HVW eigenmächtig vorgeht?

lg
derotter

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

Hallo,

eine Frist muss angemessen sein, der versicherer wird darauf schon entsprechend reagieren.

wenn die hvw handelt, die gefahrenstelle muss ja auch beseitigt werden, kann sie später evtl. auf den kosten sitzenbleiben, sollte keine haftung oder nur anteilig festgestellt werden.

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

auf jeden Fall ein paar sehr gute Fotos zur Beweissicherung anfertigen. Es ist egeal, ob Papier oder Digi Fotos.

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

editiert

-- Editiert von Commodore am 04.12.2007 03:17:33

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

In der Regel ist hier nichts über die Private Haftpflicht zu Regeln , da es sich hier um einen Gefälligkeitsschaden handelt, ob die Gebäude Haftpflicht hier leisten muss ist fraglich, da keine Meldung des Schadens an der Stufe gemeldet wurde obwohl dir bekannt, ich würde es trotzdem einfach mal melden.

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#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"In der Regel ist hier nichts über die Private Haftpflicht zu Regeln , da es sich hier um einen Gefälligkeitsschaden handelt,"

Dieses Argument zieht hier nicht, das würde nur im Verhältnis zwischen derotter und dem Freund gelten; da der Freund zu Gunsten von derotter eine Gefälligkeit erbracht hat, wäre er (der Freund) gegenüber derotter nicht haftpflichtig.

Hier werden offensichtlich Haftpflichtansprüche der Hausverwaltung gegenüber derotter (evtl auch gegenüber dem Freund) geltend gemacht. Für die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche ist die private Haftpflichtversicherung sehr wohl zuständig.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Eine Meldung von derotter an die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht kommt auch nicht in Frage, da Versicherungsnehmer der Hauseigentümer ist und nur der Versicherungsnehmer seiner Haftpflichtversicherung Schäden melden kann. Und eine Meldung des Hauseigentümers an die Grundeigentümer-Haftpflicht kommt ebenfalls nicht in Frage, da Haftpflichtansprüche gegenüber dem Hauseigentümer nicht vorliegen.

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