keine Deckungszusage - zeitlicher Ausschluss (?)

4. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
-Chris-
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
keine Deckungszusage - zeitlicher Ausschluss (?)

Hallo Forum,
ich würde gerne eine Deckungszusage meines RS-Versicherers haben, dieser lehnt diese jedoch ab.
Es würde mich daher sehr freuen, wenn mir jemand bei folgendem Sachverhalt helfen könnte:

Im Jahr 2015 habe ich einen Finanzierungsvertrag über ein KfZ abgeschlossen.
Damals war beim Verkehrs-Rechtsschutzversicherer "A" versichert (ca. 2007 bis 2017).

Seit 2017 bin ich bei Rechtsschutzversicherer "B" versichert (u.a. mit Verkehrs-RS-Baustein) - also ein fließender Übergang.

Ich habe nun (2019) den Finanzierungsvertrag aus 2015 auf Grund von Fehlern in diesem widerrufen,
der Finanzierer (Bank) hat dem jedoch widersprochen - es ist also in 2019 ein Versicherungsfall eingetreten.

Die Deckung des nun entstandenen Vers.-Falls wird von meinem Versicherer "B" abgelehnt,
hierbei wird auf die Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2017) verwiesen:

-> 1. Was ist nicht versichert?
--> 1.1 Zeitliche Ausschlüsse
---> 1.1.1 Sie üben ein Recht (Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausüben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung dafür auf die Mangelhaftigkeit-der Aufklärung, -Belehrung oder-Beratung über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen worden ist.

So weit auch für mich als Laien nachvollziehbar - jedoch habe ich in den ARB`en auch folgendes finden können:

-> 2. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung?
--> 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
---> 2.1.1 Versichererwechsel:
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen unter Ziffer 1.1.1 (siehe oben):

- Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.

- Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. („Grob fahrlässiges Verhalten" bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

- Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.)

Ist "B" im Recht keine Deckung auf Grund der ARB 2017 auszusprechen?

Vielen Dank vorab und beste Grüße
Chris

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