Lebensversicherung auch für Kinder ohne Geschäftsfähigkeit?

28. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
s.fissler
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Lebensversicherung auch für Kinder ohne Geschäftsfähigkeit?

angesichts der änderungen in der lebensversicherung plane ich in kürze eine solche abzuschliessen. mal abgesehen von der auswahl des versicherers stellte sich mir die frage ob meine kinder trotz fehlender voller geschäftsfähigkeit noch einen vertrag schliessen könnten um sich die steuerfreiheit für später zu erhalten. wer kann mir was dazu sagen?

Probleme mit der Versicherung?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

wieso sollten sie denn ihre kinder mit einer kapital lv absichern? ich würde hier eine rentenversicherung vorschlagen, da diese auch immer eine bessere rendite erzielen, ich meine bei kapi lv´s ist das mindestalter 14 jahre, bei rentenversicherungen 7 jahre, kann mich hier aber auch irren.
gruss
miniway
p.s. wählen sie am besten einen direkt versicherer, die haben die niedrigsten laufenden kosten und abschlussgebühren.

-----------------
"http://www.petitiononline.com/miniway/petition.html Petition gegen die GEZ"

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#2
 Von 
adhocultra
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Was Produkt- und Versichererwahl angeht, möchte ich mich den Worten meines Vorschreibers anschließen. Aus Ihren Worten lese ich jedoch, dass es Ihnen primär um die fehlende Geschäftsfähigkeit Ihrer Kinder geht.

Grundsätzlich ist ein Abschluss der Lebensversicherung mit den Kindern möglich, dazu bedarf es jedoch einer Vielzahl von Formalitäten. Zunächst einmal ist eine ausdrückliche Zustimmung der Eltern erforderlich, außerdem muss eine Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden, wenn der Vertrag mehr als Jahr über die Vollendung der Geschäftsfähigkeit fortdauern soll. Fehlt die Genehmigung der Eltern oder des Familiengerichts, so ist der Vertrag zunächst einmal „schwebend unwirksam“. Dieser Zustand kann dann im Nachgang nur durch nachträgliche Einholung der Genehmigungen bzw. nach Erlangung der Geschäftsfähigkeit Ihrer Kinder, durch deren ausdrückliche Zustimmung ( Versicherung weist im Regelfall bei Volljährigkeit auf diesen Zustand schriftlich hin ) „geheilt“ werden. Als Zustimmung gilt im Übrigen auch die Weiterzahlung der Prämie nach Belehrung über die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages. Jetzt aber kommt der Clou: Stimmt der Versicherungsnehmer ( also Ihr Kind ) nicht zu, muss der Versicherer die gezahlten Prämien ( nebst Zins ) zurückzahlen.

Aber jetzt die gute Nachricht, es geht auch einfacher. Schließen „Sie“ den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen ( Sie werden der Versicherungsnehmer ), Ihr Kind wird versicherte Person und Nutznießer. Wenn Ihr Kind dann alt genug ( also volljährig ) ist, ist es möglich die Versicherungsnehmereigenschaft auf dieses zu übertragen.

Es ehrt Sie, dass Sie sich bereits jetzt um die Alterssicherung Ihrer Kinder kümmern, viel wichtiger jedoch für Ihre „Kleinen“ ist eine Absicherung der essentiellen, existenzbedrohenden Risiken, wie Krankheit oder Unfall.

Freundliche Grüße

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