Hallo, folgende Frage. Mir ist jemand hinten aufgefahren und war Schuld, steht auch zweifelsfrei fest. Schäden Stoßstange hinten, Heckklappe leicht beschädigt leichter Blechschaden an der Seitenwand.. Nun hat die gegnerische Versicherung einen Gutachter beauftragt der den Schaden feststellen sollte. Dieser kam zu mir nach Hause und hat sich dort das Auto angesehen. Ein paar Tage später kam dann ein Schreiben der Versicherung das der Gutachter einen Schaden von 6900€ festgestellt hat (ohne das Auto nur einmal von unten gesehen zu haben oder es in einer Werkstatt nachgeschaut wurde) In diesem "Gutachten" stehen auch keine Preise sondern nur ein Gesamtpreis. Meine Werkstatt sagt der Schaden würde bei ca. 4500€ liegen auch ein Gutachter würde auf ca diesen Schaden kommen. Auch hat dieser Gutachter den Wiederbeschaffungswert auf nur 3900€ festgesetzt (VW Passat Variant Comfortline BJ 2008 zwar 240000 km aber für 3900€ bekommt man ihn nicht) und direkt auch 3 Aufkäufer die das KFZ kaufen würden für knapp 2000€. Damit will die Versicherung nur 1900€ zahlen. Muss ich das so akzeptieren, oder kann ich einen eigenen Gutachter beauftragen (den dann die gegnerische Versicherung zahlen muss) oder muss man den der Versicherung akzeptieren (bei dem ich die Vermutung habe das er nicht objektiv ist). Begründung dafür: Meine Werkstatt hat schon bei der Versicherung nachgefragt, der Gutachter war nochmal dort und hat wohl sein 1. Gutachten revidiert und ist nun bei 5200€ Schaden, also nur noch knapp über der 130% Marke wegen dem geringen Wiederbeschaffungswert. Was hab ich da für Möglichkeiten. Muss die gegnerische Versicherung auch Anwaltskosten übernehmen zur Beratung, die haben eine Rechtsabteilung und ich leider keine Rechtsschutzversicherung.
meine Rechte nach einem unverschuldeten Unfall
2. April 2019
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Frage vom 2. April 2019 | 19:55
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
meine Rechte nach einem unverschuldeten Unfall
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 3. April 2019 | 04:37
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatAuch hat dieser Gutachter den Wiederbeschaffungswert auf nur 3900€ festgesetzt (VW Passat Variant Comfortline BJ 2008 zwar 240000 km aber für 3900€ bekommt man ihn nicht) :
Die Eingabe der Daten in eine der beiden großen Gebrauchtwagenportale zeigt, dass es entgegen Deiner Darstellung doch einige Passat Kombi Comfortline EZ 2008 gibt, wobei der Preis bei einigen noch deutlich unter den genannten 3900 € liegt.
KFZ Versicherungen haben Zugriff auf eine Datenbank in der die Verkäufe der vergangenen Jahre gelistet sind .
Bei PKWs die wie ein Passat Kombi relativ häufig vorkommen, kann man schon mit großer Sicherheit davon ausgehen, dass die hinterlegten Werte den tatsächlichen Marktwerten entsprechen.
Die Gegenprüfung durch die Verkaufsportale ist ja möglich.
Du kannst die Angaben der Versicherung gleichwohl anzweifeln, aber mir ist nicht klar, ob sich Deine Zweifel gegen die angesetzten 3900 € richten oder gegen die angebotenen 2000 € des Aufkäufers.
Die 2000 € stellen allerdings ein Angebot dar, welches man annehmen kann, aber nicht muss. Hat man die Chance das KFZ besser zu vermarkten, ist auch das möglich.
Insoweit ist ein Gutachter also nicht nötig.
Mir ist in dem Zusammenhang nicht klar, inwieweit erwartet wird, dass der eigene Gutachter zu einem vorteilhaften anderen Wert kommt. Der festgesetzte Schadenbetrag liegt doch deutlich über dem Wiederbeschaffungswert,
Aber: wird festgestellt, dass der Versicherungsgutachter falsch liegt, sind auch die Kosten des eigenen Gutachters zu erstatten.
Kommt der Gutachter hingegen zum im Wesentlichen gleichen Ergebnis, sind dessen Kosten jetzt nicht mehr erstattungsfähig.
Ich persönlich finde nach der eigenen Recherche das Angebot über die 3900 € plus Nutzungsausfall für einige Tage plus Kostenerstattung gar nicht so schlecht (pers. Meinung)
Berry
#2
Antwort vom 3. April 2019 | 08:27
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo,
danke für Die Antwort.
Mir geht es nicht primär um die 3900€ das kann man verschmerzen (auch wenns knapp werden kann).
Es geht darum das der Gutachter den Schaden zu hoch ansetzt und es damit ein wirtschaftlicher Totalschaden ist und daher nur Wiederbeschaffung -Restwert gezahlt werden soll. Wenn der Schaden nur bei den von der Werkstatt bezifferten Wert liegt dann ist das eben noch kein Totalschaden und muss von denen übernommen werden. Darum geht es mir. und da kann (wegen der 130%) auch der Wiederbeschaffungswert wichtig werden.
LG Matty
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#3
Antwort vom 3. April 2019 | 09:22
Von
Status: Master (4158 Beiträge, 898x hilfreich)
.
ZitatNun hat die gegnerische Versicherung einen Gutachter beauftragt der den Schaden feststellen sollte. :
Warum lässt man sowas zu?
ZitatIn diesem "Gutachten" stehen auch keine Preise sondern nur ein Gesamtpreis. :
Dann ist das auch kein Gutachten.
ZitatMeine Werkstatt sagt der Schaden würde bei ca. 4500€ liegen :
Was die sagen, ist leider nicht relevant.
ZitatMuss ich das so akzeptieren, oder kann ich einen eigenen Gutachter beauftragen (den dann die gegnerische Versicherung zahlen muss) oder muss man den der Versicherung akzeptieren :
Nein - Ja - Nein.
Zitathat wohl sein 1. Gutachten revidiert und ist nun bei 5200€ Schaden, also nur noch knapp über der 130% Marke wegen dem geringen Wiederbeschaffungswert. :
Da nennt man Schadenmanagement.
ZitatMuss die gegnerische Versicherung auch Anwaltskosten übernehmen zur Beratung, die haben eine Rechtsabteilung und ich leider keine Rechtsschutzversicherung. :
Aus diesem Grund nach einem unverschuldeten Unfall:
Eigner Anwalt
Eigner Gutachter
Eigene Werkstatt
ZitatWenn der Schaden nur bei den von der Werkstatt bezifferten Wert liegt dann ist das eben noch kein Totalschaden und muss von denen übernommen werden. :
Doch, dann ist es trotzdem ein Totalschaden der aber über die 130% Regelung noch repariert werden
kann mit einer Haltefrist von min. 6 Monaten.
gruß charly
#4
Antwort vom 3. April 2019 | 10:22
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
Zitat:Dann ist das auch kein Gutachten.
Das ist nicht ganz richtig - natürlich kann sich ein Gutachter die Kalkulation ersparen, wenn ganz offensichtlich die Reparatur sehr deutlich über dem WBW liegt.
Sinngemäß: Reparaturkostenkalkulation wurde nur überschlägig durchgeführt, da deutlich über WBW
#5
Antwort vom 3. April 2019 | 10:31
Von
Status: Master (4158 Beiträge, 898x hilfreich)
ZitatDas ist nicht ganz richtig - natürlich kann sich ein Gutachter die Kalkulation ersparen, wenn ganz offensichtlich die Reparatur sehr deutlich über dem WBW liegt. :
Sinngemäß: Reparaturkostenkalkulation wurde nur überschlägig durchgeführt, da deutlich über WBW
Im Prinzip ja. Eine Kalkulation kann man sich trotzdem nicht ersparen.
Ein Gutachten muß immer nachvollziehbar und prüffähig sein. (Auch für den Laien)
In diesem Fall (130%) ist aber eine sehr genaue und korrekte Kalkulation des Schadens für
beide Parteien zwingend erforderlich.
gruß charly
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