rechtsschutzversicherung verlangt Anwalts- u. Verfahrensgebühren in voller Höhe zurück

28. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
oriana
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
rechtsschutzversicherung verlangt Anwalts- u. Verfahrensgebühren in voller Höhe zurück

Liebe Leute!
Hoffe, ihr könnt mir etwas weiter helfen.Will mein Problem in einem Beispiel konkretisieren.
Die Rechtsschutzversicherung verlangt die aus einem Rechtsstreit entstandenen Anwalts- u. Verfahrensgebühren in voller Höhe zurück. Bei dem Rechtsstreit handelte es sich um vom Verkäufer versteckte Brandschutzmängeln eines EFH mit Gewerbeanteil.
Das Versicherungspaket umfasst nur Verkehrsrs, Berufsrs u. Privatrs.Die Versicherung sagt, eine gewerbliche - wenn sie auch nur beabsichtigt ist - Tätigkeit ist nícht mitversichert. In diesem Fall ging es primär nicht darum, eine gewerbliche Tätigkeit auszuführen, sondern vor allem die Wohneinheit zu nutzen. Aufgrund von Brandschutzmängeln durfte laut der Behörde entweder nur die Wohneinheit oder nur der Laden unter der Wohnung benutzt werden. In dieser Zeit wurde aber nur die Wohneinheit genutzt und den Laden leer stehen gelassen. Unglücklicherweise wurde unmittelbar nach Kauf des Objekts einen Konfezessionsantrag bei der Stadt gestellt, wonach dieser abgelehnt wurde wegen den uns damals nicht bekannten Mängeln (erst dadurch ist der Rechtsstreit entfacht). Dennoch will die Versicherung das gesamte Geld zurück, obwohl auch durch Schreiben der Behörde explizit darauf hingewiesen wird, dass bis zur Beseitigung der Mängel die Wohneinheit nicht genutzt werden darf. Mich wunderts, dass die Versicherung auch eine beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausschließt, wobei dies nicht explizit in den AGB der Versicherung steht. Auch will die Versicherung nicht einsehen, dass es hauptsächlich um Privatrechtliches geht, nämlich um die versteckten Mängeln, die den Gewerbeteil wie auch die Wohneinheit betrafen.
Was könnte man da machen? Bitte um Ratschläge.
Im Voraus besten Dank.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Ähm, was wurde der RSV denn anläßlich der Einholung der Deckungstzsage mitgeteilt? Denn einer Zahlung von Gerichts- und Anwaltskosten dürfte ja wahrscheinlich eine Deckungszusage vorausgegangen sein. An sich handelt es sich bei einer Deckungszusage seitens der RSV um ein deklarartorisches Schuldanerkenntnis, so daß die RSV mit Einreden und Einwendungen ausgeschlossen ist, die bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt(!) waren oder mit denen zumindest gerechnet(!) werden mußte.

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