1 und 1 ärger

20. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
makeni
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
1 und 1 ärger

hallo leute,

ich hatte vor jahren von 1und1 so einen homepage baukastenvertrag abgeschlossen. im august 2008 gekündigt und den vordruck wie angegeben hin geschickt. vor wochen bekomme ich post, ich soll wieder 35€ ca zahlen. ich habe es nicht getan und von da an kontakt per mail. dann kam die mitteilung das es nun 115 € sind. immer wieder nehme ich kontakt auf und es kommt nur pla pla zurück. heute nun ein brief vom anwalt 155€ von vorher 35€ !!!
die erkennen die kündigung nicht an. ich habe die erste kündigungsmitteilung und
"schade das sie kündigen wollen" noch da und schon geschickt. aber das schreiben was ausgedruckt hingeschickt werden muss haben ja natürlich die (müßten jedenfalls). was nun?

Hauptforderung 35
mahnspesen 15
auslagen gebüh. 45
ermittlungs-auskunftskosten 20

der anwalt will 39€ das ist ja ok

danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Nicht per Einschreiben gesendet?
Keine Kündigungsbestätigung?
Dann wird es schwierig.

quote:
ich habe die erste kündigungsmitteilung und
"schade das sie kündigen wollen" noch da


Irgendwelcher Mailverkehr ist belanglos, wenn in den AGB die Schriftform und nicht die Textform(Email) vereinbart wurde. Daher bitte zuerst die AGB prüfen auf die vereinbarte Form der Kündigung. 1-1 kann aber nicht verlangen "angenommen wird nur unser Standardtext als Kündigung, ausgedruckt auf Bütenpapier, unterschrieben mit Fledermausblut".

Beste Empfehlung bleibt die Kündigung immer in Schriftform mit Unterschrift per Einschreiben zu senden.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#2
 Von 
makeni
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

die kündigung war ja schriftlich! dann habe ich ne mail bekommen wie schade die das finden und das ich von denen ihrer geschickten mail ne pdf runterladen soll, ausfüllen und zuschicken. hab ich gemacht!!! und dann monate lang nix gehört.
da hab ich gedacht das es ok ist. und die gebühren???

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Wo ist da ein Problem?
Wenn du AGB-konform, schriftlich gekündigt hast und eine (indirekte) Bestätigung vorliegt weise nochmals auf die vorliegende Eingangsbestätigung hin und das damit die Kündigung rechtswirksam erklärt ist. Gerne wärst du auch bereit dem Anwalt den Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung vor deinem Amtsgericht zu erläutern. :grins:
Damit ist das dann erledigt. Der RA wird nochmals Rückfrage bei 1-1 halten wegen der Kündigung und auf das Prozeßrisiko hinweisen, da der Kunde wohl einen Eingangsnachweis hätte.

Entscheidend ist die eindeutige Willenserklärung der Kündigung.
Diesen schikanösen Zirkus mit besonderen Formularen und von Jungfrauen bepinkelten Kündigungen kann sich 1-1 sonst wo hinstecken. Im BGB sind solche heidnischen Riten jedenfalls nicht vorgesehen. :grins:

Und damit hat sich die Fragen nach den Gebühren wohl auch erledigt, denn die kann der RA sich von 1-1 holen oder an den Hut stecken.
:rock:

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert am 20.08.2010 19:06

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