14Tage Rücktrittsrecht?

23. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
81blackdevil81
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
14Tage Rücktrittsrecht?

Wenn man einen Vetrag abschließt, diesen einen Tag später Künidgt, darf dann der Anbieter eine Rechnung stellen? Auf der HP steht unter den AGB nix über Künidgungen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich nehme an, es ist ein Vertrag

Firma => Privat

andernfaklls gibt es gar kein Rücktrittsrecht...

Nach §346 BGB wärs möglich, wenn bereits eine Leistung erbracht wurde, die nicht zurückgegeben werden kann, dass er Wertersatz verlangt. Das wäre dann nicht deshalb, damit er einen Gewinn hat, sondern um seinen "Schaden" zu ersetzen.

quote:<hr size=1 noshade>Auf der HP steht unter den AGB nix über Künidgungen. <hr size=1 noshade>


Eine Kündigung wäre etwas anderes als ein Vertragsrücktritt.
Bei einem Vertragsrücktritt werden alle Schritte "rückabgewickelt", bei einer Kündigung wird der Vertrag beendet und alle bisher erbrachten Leistungen sind ordnungsgemäß abzurechnen.

Unter AGB müsste etwas über das Rücktrittsrecht stehen. Wenn nicht gelten die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür.

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#2
 Von 
81blackdevil81
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Ist eine Firma.
Unter den AGB steht auch nix über Rücktrittsrecht.
Was sagen denn die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

-- Editiert am 23.12.2010 17:29

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn man einen Vetrag abschließt ... <hr size=1 noshade>


Um was für einen V handelt es sich denn?

Kauf-, Dienst-, Werkvertrag?

Passt das: § 312d BGB ?

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#4
 Von 
81blackdevil81
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde sagen es ist ein Dienstleistungsvertrag.
Leider hielft mir der § 312d BGB nicht weiter.
Allerdings habe ich unter § 355 BGB etwas gefunden was mir helfen könnte. Auch § 360 BGB denk ich ist hilfreich. Weder bei den AGB noch bei Vertragsabschluß ist etwas von Widerrufs- und Rückgabebelehrung geschreiben bzw. gesprochen worden.

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


§ 312d (6) BGB hast du gesehen?

Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

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#6
 Von 
81blackdevil81
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, heißt das, dass das ich nur zahlen muß, wenn ich auf § 312d (6) BGB hingewiesen worden bin?
Muß dazu noch sagen es ist kein Fernabsatzverträgen. Es ist ein "normaler" Vertag mit Papier und Unterschrift.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Es ist ein "normaler" Vertag mit Papier und Unterschrift.


Dann gilt das F e r n absatzrecht natürlich nicht, ich kam darauf, weil du oben von der HP zitiert hast.

Dann gilt der Grundsatz pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten, bloß weil man es sich anders überlegt, gibt es kein Kündigungsrecht.

Ausser du kannst dich mit deinem Vertragspartner auf eine Vertragsaufhebung einigen.

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-- Editiert am 23.12.2010 18:37

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