2 Jahre nach außerordentlicher Kündigung gerichtlichen Mahnbescheid und Anwaltsschreiben von Fitness

21. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Jahre nach außerordentlicher Kündigung gerichtlichen Mahnbescheid und Anwaltsschreiben von Fitness

Hallo zusammen,

da ich nicht weiß, ob sich der Gang zum Anwalt lohnt und ich auch keine großen finanziellen Mittel habe:

Ich wurde 2014 an meiner Hand operiert (Bandplastik, Knorpelschaden, sehr komplizierte OP) und habe mich, da ich mittlerweile beschwerdefrei war, im Oktober 2016 mit 2 Jähriger Vertragslaufzeit in einem FS angemeldet. Leider hat sich nach kurzer Zeit dort mein Knorpelschaden wieder bemerkbar gemacht und ich konnte nur unter Schmerzen trainieren (Jede Zug- und Druckübung, jeder Einsatz der linken Hand war von Schmerzen begleitet).

Im Januar 2017 habe ich also unter Vorlage eines ärztlichen Attests (Aussage: Aufgrund eines chronischen Krankheit an der Hand könne ich keine Fitnessübungen machen) gekündigt und die Einzugsermächtigung widerrufen. Die Kündigung habe ich mir quittieren lassen. Außerdem habe ich meinen damaligen OP Bericht beigelegt, um dem FS meine Krankheit nachvollziehbar darzulegen. Dieser OP Bericht war Teil meiner Patientenakte und sollte nach Kenntnisnahme vernichtet werden.

Nun bekam ich, ohne vorherige Zahlungsaufforderungen, im Dezember 2018 einen Brief von einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Forderung 348€ Mitgliedsbeiträge (Januar 2017 - Oktober 2018) + Anwaltskosten i.H.v. 80€ zu bezahlen.

Nach etwas Briefverkehr, erklärte die Anwältin, dass meine Krankheit schon vor der Anmeldung bestand, mir also das Risiko bekannt war und außerdem noch andere Leistungen in dem "hochqualifizierten FS" angeboten werden würden (Sauna, Kurse)

Sie hatte also nach fast zwei Jahren Zugriff auf meinen OP Bericht, da sie sich auf die "ihr vorliegen Unterlagen" gestützt hat.

Auf die Antwort, dass meine Krankheit sich während des Training unvorhersehbar verschlechtert habe und ich micht nicht auf Nebenleistungen des FS verweisen lassen muss (siehe Amtsgericht München Az. 113 C 27180/11 ), kam nun der gerichtliche Mahnbescheid.


Wie soll ich nun vorgehen? Mahnbescheid widersprechen und hoffen, dass es nur ein Bluff war?

Verstößt das FS nicht gegen geltende Datenschutzgesetze, wenn meine Op Berichte, trotz ausdrücklichem Hinweis, nie vernichtet wurden?

Lohnt sich ein Streit vor Gericht bzw. wie stehen meine Chancen?

Kann mir einen teuren Rechtsstreit nicht leisten. Würde hier die Einjahresregel greifen, wenn ich sofort eine entsprechende Rechtschutzversicherung abschließe?

Danke euch!





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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von fb509417-50):
Verstößt das FS nicht gegen geltende Datenschutzgesetze, wenn meine Op Berichte, trotz ausdrücklichem Hinweis, nie vernichtet wurden?

Nö. Das die Aufbewahrung wichtig war sieht man ja jetzt.



Zitat (von fb509417-50):
Würde hier die Einjahresregel greifen, wenn ich sofort eine entsprechende Rechtschutzversicherung abschließe?

Welche Einjahresregel?



Zitat (von fb509417-50):
im Oktober 2016 mit 2 Jähriger Vertragslaufzeit in einem FS angemeldet. Leider hat sich nach kurzer Zeit dort mein Knorpelschaden wieder bemerkbar gemacht

Hat man die Vorerkrankung irgendwie dem FS mitgeteilt?
Wenn ja, wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, die Vorerkrankung wurde nicht mitgeteilt, da zu dem Zeitpunkt 2 Jahre her und scheinbar auskuriert. Es war nicht abzusehen, dass die Hand wieder Probleme machen würde.

Die Einjahresregel, bei der Versicherer einen Rechtsstreit bezahlen, wenn der erste Grund für diesen bereits ein Jahr zurückliegt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von fb509417-50):
Die Einjahresregel, bei der Versicherer einen Rechtsstreit bezahlen, wenn der erste Grund für diesen bereits ein Jahr zurückliegt.

Zu welchen Bedingungen der jeweilige Versicherer versichern möchte, erfährt man durch lesen der vertraglichen Vereinbarungen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
im Oktober 2016 mit 2 Jähriger Vertragslaufzeit in einem FS angemeldet.

und vermutlich deren AGB anerkannt.
Es geht also um die vorzeitge Beendigung dieses Vertrages. Wenn dieses nicht möglich ist, spielt es keine Rolle wann die Forderung geltend gemacht wurde. Gründe für eine Verwirkung des Zahlungsanspruchs erkenne ich nicht.
Zum Grundsätzlichen. Welche Regelungen enthalten die AGB zum Thema vorzeitige Beendigung des Vertages ?
Zitat:
Vorlage eines ärztlichen Attests (Aussage: Aufgrund eines chronischen Krankheit an der Hand könne ich keine Fitnessübungen machen)
Steht dies so konkret in dem Attest oder ist es mehr eine Empfehlung ?
Zitat:
Außerdem habe ich meinen damaligen OP Bericht beigelegt, um dem FS meine Krankheit nachvollziehbar darzulegen.
Enthält dieser OP Bericht oder andere ärztliche Empfehlungen Aussagen dass danach Bewegungen, also auch das Zug- und Druckübungen beschwerdefrei wieder möglich sind ?
Wie will man die Auffassung des FS widerlegen, dass ein Risiko bekannt sein mußte ?
Ist der Zustand unverändert oder ist inzwischen eine wesentliche Besserung eingetreten ?


-- Editiert von Spezi-2 am 21.02.2019 19:34

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Steht dies so konkret in dem Attest oder ist es mehr eine Empfehlung ?


Das steht so in dem Attest. Genauer gesagt: Aufgrund einer chronischem Erkrankung an der Hand könne ich keine Gewichtübungen machen.

Zitat:
Enthält dieser OP Bericht oder andere ärztliche Empfehlungen Aussagen dass danach Bewegungen, also auch das Zug- und Druckübungen beschwerdefrei wieder möglich sind ?


Nein dazu gibt es keine Aussagen. Ich habe nach 2 Jahren keine Schmerzen mehr gespürt, der Handchirurg war zufrieden mit dem Ausgang der OP. Daraufhin habe ich mich im Fitnessstudio angemeldet.

Zitat:
Wie will man die Auffassung des FS widerlegen, dass ein Risiko bekannt sein mußte ?
Ist der Zustand unverändert oder ist inzwischen eine wesentliche Besserung eingetreten ?


Die Bandplastik sollte eben einen Knorpelschaden kompensieren. Ziel der OP war ja die Wiederherstellung der Funktionsfähikeit meiner Hand. Die OP war laut Handchirurg erfolgreich, ich bin also ohne Risikobewusstsein ins Studio.

Der Zustand hat sich während des Trainings dort verschlimmert. Inzwischen ist eine Besserung eingetreten, nachdem ich die Sportart gewechselt habe (schwimmen).


-- Editiert von fb509417-50 am 21.02.2019 19:47

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Dann gibt es nur noch das Risiko mit dem Inhalt der AGB.

Ach, ich lese jetzt die 2 Jahre.
Wieviel Zeit war zwischen der OP und der Anmeldung im FS. ?

-- Editiert von Spezi-2 am 21.02.2019 20:31

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Dann gibt es nur noch das Risiko mit dem Inhalt der AGB.

Ach, ich lese jetzt die 2 Jahre.
Wieviel Zeit war zwischen der OP und der Anmeldung im FS. ?

-- Editiert von Spezi-2 am 21.02.2019 20:31


Die OP war Ende 2014, die Anmeldung im Studio im Oktober 2016.

Die AGB habe ich nicht zur Hand, da ich sowas nicht 2 Jahre aufbewahre und von einer erfolgreichen Kündigung ausgegangen bin. Ist es nicht sowieso egal, da (fristlos) außerordentlich gekündigt wurde?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von fb509417-50):
Aufgrund einer chronischem Erkrankung an der Hand könne ich keine Gewichtübungen machen.

Ok, da ein ordentlich ausgestattetes FS ja nicht nur "Pump-Maschinen" hat und auch die "Pump-Maschinen" nicht alle mit den Händen zu bedienen sind, sehe ich da eine kleine Einschränkung in der Auswahl der Geräte.
Also eher nichts was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.



Zitat (von fb509417-50):
Ist es nicht sowieso egal, da (fristlos) außerordentlich gekündigt wurde?

Nö, kommt nämlich darauf an, was genau in den AGB zu dem Thema "Leistungsumfang" und "Kündigung" steht.



Zitat (von fb509417-50):
Die Kündigung habe ich mir quittieren lassen.

Was genau hat man sich quittieren lassen? Den Erhalt der Kündigung oder das Anerkenntnis der Kündigung?
Bei letzterem hat das FS nämich verloren ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von fb509417-50):
Ok, da ein ordentlich ausgestattetes FS ja nicht nur "Pump-Maschinen" hat und auch die "Pump-Maschinen" nicht alle mit den Händen zu bedienen sind, sehe ich da eine kleine Einschränkung in der Auswahl der Geräte.
Also eher nichts was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.



Kann ich mich nicht auf das Urteil des AG München (Az. 113 C 27180/11 ) stützen? Dabei geht es um einen sehr ähnlichen Fall.

"Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios..."

Zitat (von fb509417-50):
Die Kündigung habe ich mir quittieren lassen.

Was genau hat man sich quittieren lassen? Den Erhalt der Kündigung oder das Anerkenntnis der Kündigung?
Bei letzterem hat das FS nämich verloren ...

Lediglich den Erhalt der Kündigung. Diese wurde laut FS an die Rechtsabteilung zur Prüfung weitergegeben. Rückmeldung habe ich keine bekommen.

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#10
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz allgemein, da ich noch nie einen Prozess mitgemacht habe. Die Anwaltskanzlei befindet sich in einer 300km entfernten Stadt. Ist es üblich/realistisch, dass ein Anwalt wegen
dieser geringen Summe und fraglichen Erfolgsaussicht für einen Prozess bei meinem örtlichen Amtsgericht angereist kommt?

Oder wird sowas erfahrungsgemäß nach einem Mahnbescheid aufgegeben?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von fb509417-50):
Kann ich mich nicht auf das Urteil des AG München (Az. 113 C 27180/11 ) stützen?

Da ging es darum
Zitat (von fb509417-50):
Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte ... verweisen lassen


Es steht und fällt wie gesagt auch mit der Frage, wie viele Geräte mit der Hand noch bedienbar waren.



Zitat (von fb509417-50):
Ist es üblich/realistisch, dass ein Anwalt wegen
dieser geringen Summe und fraglichen Erfolgsaussicht für einen Prozess bei meinem örtlichen Amtsgericht angereist kommt?

Klar. Er bekommt das ja schließlich komplett bezahlt - zusätzlich zu den üblichen Kosten seiner Benühungen.

Alternativ wird ein zweiter Anwalt der vor Ort sitzt beauftragt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es steht und fällt wie gesagt auch mit der Frage, wie viele Geräte mit der Hand noch bedienbar waren.


Ich würde argumentieren, dass sich das das Aufstützen auf die Fahrräder, das Greifen des Crosstrainers und sämtliche Maschinen und Freihantelübungen, die den Einsatz einer Hand erfordern Schmerzen bereitet haben. Damit wäre ein Großteil abgedeckt.

Muss so eine Aussage von einem (fach-) ärztlichen Gutachten untermauert werden? Stichwort: Immense Verfahrenskosten durch Beauftragung eines Gutachters?

Kann ich das Gericht durch gute Vorbereitung und anatomische Kenntnisse (arbeite in einem medizinischen Beruf) überzeugen?

Ich werde morgen die AGB besorgen und mich rückmelden.

Danke für Eure Hilfe bisher!!

-- Editiert von fb509417-50 am 22.02.2019 01:00

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#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von fb509417-50):
Kann mir einen teuren Rechtsstreit nicht leisten. Würde hier die Einjahresregel greifen, wenn ich sofort eine entsprechende Rechtschutzversicherung abschließe?


Diese ist mir nicht bekannt. Das "Schadensereignis" ist allerdings auch der Mahnbescheid, nicht die Geschichte in 2017.

Zitat (von fb509417-50):
Ich würde argumentieren, dass sich das das Aufstützen auf die Fahrräder, das Greifen des Crosstrainers und sämtliche Maschinen und Freihantelübungen, die den Einsatz einer Hand erfordern Schmerzen bereitet haben. Damit wäre ein Großteil abgedeckt.

Muss so eine Aussage von einem (fach-) ärztlichen Gutachten untermauert werden? Stichwort: Immense Verfahrenskosten durch Beauftragung eines Gutachters?


Davon würde ich ausgehen, denn erzählen kann man viel. Es müsste das Gericht davon überzeugt werden und das wird es wahrscheinlich nicht durch ein "das tat mir aber doll weh" ohne ein ärztliches Gutachten. Das Risiko ist also existent, ja.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Es kommt darauf an, wie fundiert, glaubwürdig und vor allem für das Gericht verständlich und nachvollziehbar man da argumentiert.

Insgesamt neigen Gerichte dazu, dass sie einen Gutachter einschalten, wenn sie sich mit der fachlichen Beurteilung überfordert sehen. Bei medizinischen Zusammenhängen ist die Gutachtenquote übrigens recht hoch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Das "Schadensereignis" ist allerdings auch der Mahnbescheid, nicht die Geschichte in 2017.


Was soll dies denn für eine Rechtsschutzversicherung sein, die ein schon brennendes Haus (die fristlose Kündigung) noch nachträglich versichert ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Das "Schadensereignis" ist allerdings auch der Mahnbescheid, nicht die Geschichte in 2017.


Was soll dies denn für eine Rechtsschutzversicherung sein, die ein schon brennendes Haus (die fristlose Kündigung) noch nachträglich versichert ?


Einige Versicherer bieten das an. D.h. liegt die Streitursache mehr als ein Jahr vor Abschluss des Versicherungsvertrags, ist der Schaden trotzdem versichert.

In meinem Fall ist die Kündigung wohl aber nicht die Streitursache...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Einige Versicherer bieten das an. D.h. liegt die Streitursache mehr als ein Jahr vor Abschluss des Versicherungsvertrags, ist der Schaden trotzdem versichert.


Echt? Welche denn z.B.?

Zitat:
Das "Schadensereignis" ist allerdings auch der Mahnbescheid, nicht die Geschichte in 2017.


Nein, das Schadensereignis ist die fristlose Kündigung, eigentlich sogar das erneute Auftreten der Verletzung.

Zitat:
Kann ich mich nicht auf das Urteil des AG München (Az. 113 C 27180/11 ) stützen?


Beim Urteil des AG München gab es keine Vorerkrankung.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb509417-50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Echt? Welche denn z.B.?


Z.b. ARAG Premium Flex, Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

Paragraph 4 (1)
"Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor des-
sen Ende eingetreten ist."

(2)
"Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete
Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen."

Zitat (von hh):
Nein, das Schadensereignis ist die fristlose Kündigung, eigentlich sogar das erneute Auftreten der Verletzung.


Sicher? Kann das jmd. bestätigen? Das würde mir neuen Wind in die Segel geben. Momentan überlege ich zähneknirschend zu zahlen.

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