Hallo,
es geht um ein Ersatzteil (Einspritzpumpe) für mein Auto, das ich in einem generalüberholten Zustand gekauft habe und laut Verkäufer werden 2 Jahre Funktionsgarantie gegeben. Dies Teil wurde dann von meiner Werkstatt eingebaut und dann festgestellt, dass das Teil nicht i.O. ist, d.h. defekt. Daraufhin habe ich eine zweite geschickt bekommen. Auch diese war nach Einbau nicht OK.
Nun steht in den AGB des Verkäufers folgende Klausel:
"Vor ihrer Verwendung sind die Produkte auf bestimmungsgemäße Bauart und einwandfreien Zustand zu überprüfen. Bei Inbetriebnahme oder Betrieb trotz erkennbarer Mängel übernimmt der Anbieter keine Haftung. Montage und Verwendung müssen sachgerecht erfolgen. Montage- und Verwendungsrichtlinien der Hersteller sind unbedingt einzuhalten.
Alle Angaben in Verwendungslisten sind ohne Gewähr.
Die Haftung für Folgeschäden und Schäden aus der Unmöglichkeit der Nutzung ist ausgeschlossen.
Kosten, die durch den Einbau fehlerhafter Ware entstehen (z.B. Einbaukosten) werden vom Anbieter nicht übernommen und müssen vom Käufer bezahlt werden."
Die Funktion einer solchen Pumpe kann ja nur im eingebauten Zustand getestet werden. Kann ich von dem Verkäufer nun die Aus- und EInbaukosten geltend machen? Immerhin ist mir ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden.
Viele Grüße
Don
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AGB Klausel zulässig?
11. Mai 2011
Thema abonnieren
Frage vom 11. Mai 2011 | 20:03
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
AGB Klausel zulässig?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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#1
Antwort vom 11. Mai 2011 | 23:37
Von
Status: Unbeschreiblich (120296 Beiträge, 39867x hilfreich)
quote:
Die Funktion einer solchen Pumpe kann ja nur im eingebauten Zustand getestet werden.
Wirklich???
Was die Vox-Autodoktoren können, wird wohl auch jeder andere können der sach- und fachgerecht arbeitet ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#2
Antwort vom 12. Mai 2011 | 13:39
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1121x hilfreich)
quote:
Kosten, die durch den Einbau fehlerhafter Ware entstehen (z.B. Einbaukosten) werden vom Anbieter nicht übernommen und müssen vom Käufer bezahlt werden.
Die Klausel wäre unwirksam, weil sie zu allgemein ist und den K unangemessen benachteiligt.
quote:
Was die Vox-Autodoktoren können, wird wohl auch jeder andere können der sach- und fachgerecht arbeitet
Aber selbstverständlich läßt sich nicht jedes Autoteil ohne Einbau auf Funktion testen (ich denke nur mal an einen Zylinderkopf).
Daß das im konkreten Einzelfall des TE möglich sein kann, ist irrelevant, denn durch die pauschale Formulierung ist die Klausel unwirksam und kann daher im konkreten Einzelfall gar nicht mehr zur Anwendung kommen.
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