AGB ungültig?

12. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
tolomeo67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
AGB ungültig?

Hallo,

nehmen wir an, eine Person hat über das Internet einen Kauf abgeschlossen, und zwar per E-Mail. Das Angebot war formlos, mit einem Produktbild im Anhang und dem Kaufpreis im Text der Mail. In der Signatur war lediglich der Firmenname, eine Telefonnummer und E-Mail Adresse. Kein Link zur Webseite der Firma. Darauf hätte die Person per E-Mail geantwortet, dass sie das so bestellen möchte und das Geld überwiesen. Erst zum Zeitpunkt des Versands würde per PDF eine Rechnung mit Briefkopf und Webadresse, aber wieder ohne Hinweis auf AGB oder beiliegende AGB geschickt.

Nun nehmen wir an, es gibt am ersten Tag nach Erhalt der Ware einen Gewährleistungsfall, bei dem sich die Firma auf Ihre sehr speziellen AGB beruft. Diese hat der Käufer nie gesehen. Sie sind auf der Internetseite der Firma zum Download verfügbar, der Kauf kam aber per Mail zustande. Ohne Link zur Webseite.

Gelten hier nun die AGB?

Zusatzinfo: Angenommen die Person hatte vor 3 Jahren zuletzt bei der gleichen Firma etwas bestellt, ebenfalls per Mail. Eventuell war damals einmal ein Link zur Webseite vorhanden. Aber definitiv nicht bei dem aktuellen Kauf mit Streitfall. bzgl. der Gewährleistung.

Danke für jeden Tipp!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von tolomeo67):

Nun nehmen wir an, es gibt am ersten Tag nach Erhalt der Ware einen Gewährleistungsfall, bei dem sich die Firma auf Ihre sehr speziellen AGB beruft.
Bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung gelten die gesetzlichen Vorschriften und sekundär erst AGB, sofern zulässig. Wo liegt denn genau das Problem?
Nur freiwillige Leistungen sind in Garantieversprechen nachzulesen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#2
 Von 
tolomeo67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Es wurde eine mangelhafte Ware geliefert. Der Artikel war optisch in Ordnung, allerdings stellte sich am ersten Tag sofort ein schwerer Sachmangel dar, der am gleichen Tag von einem Fachbetrieb begutachtet und beim Händler reklamiert wurde.

Der Händler streitet den Mangel ab und verweist darauf, dass es sich um einen Versendungsverkauf handelt, bei dem keine Beweislastumkehr gilt. Nun sollen wir beweisen, dass wir die Ware nicht selbst beschädigt haben. (wobei es sich um einen Mangel handelt, den wir unmöglich selbst verursacht haben könnten)

Letztlich liegt uns ein schriftliches Gutachten vor, dass den Mangel belegt. Der Händler wiederum behauptet vor Gefahrenübergang eine ähnliche Prüfung ohne festgestellte Mängel durchgeführt zu haben. Einen schriftlichen Beleg hat er hierzu nie erwähnt, lediglich einen Zeugen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von tolomeo67):
Gelten hier nun die AGB?

Sofern der Besteller ein Verbraucher nach § 13 BGB ist, wurden die AGB nicht mal ansatzweise rechtskonformn die vertraglichen Vereinbarungen einbezogen.



Zitat (von tolomeo67):
verweist darauf, dass es sich um einen Versendungsverkauf handelt, bei dem keine Beweislastumkehr gilt.

Sofern der Besteller ein Verbraucher nach § 13 BGB ist, wäre das schlicht Unfug. Da ist die Beweislastumkehr im B2C Verkauf unabdingbar.



Warum erklärt man nicht den Widerruf? Das geht ja innerhalb der ersten 14 Tage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
tolomeo67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Interpretation!

Der Besteller wäre hier definitiv Verbraucher nach §13 BGB . Den Widerruf hatte man wohl nicht erklärt, weil man dem Händler vertraut hat. Dieser behauptete, dass bei einem anderen Kunden der gleiche Mangel nach einiger Zeit von alleine verschwunden ist (Geräusch / Unwucht bei neuem PKW Komplettradsatz). Der Mangel wurde dann wohl über 10 Tage beobachtet, worüber mehrere Emails ausgetauscht wurden. In Absprache mit dem Verkäufer wäre dann schliesslich um Kosten des Rückversands zu sparen, und auch weil laut Verkäufer kein Ersatz zur Verfügung gestellt werden muss, der Radsatz bei einem lokalen Händler nochmals gewuchtet worden. Dort ergab das Messprotokoll wohl Werte weit ausserhalb der Toleranz. Eine Nachbesserung mit gleichwertigen, neuen Reifen wurde vom VK abgelehnt, mit dem Verweis auf die Beweislast beim Käufer. Eindeutig klar war auch nicht, ob Reifen, Felgen oder beides mangelhaft waren.

-- Editiert von tolomeo67 am 12.10.2018 23:01

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von tolomeo67):
In Absprache mit dem Verkäufer wäre dann ... der Radsatz bei einem lokalen Händler nochmals gewuchtet worden

Diese Absprache liese sich wie genau beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
tolomeo67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre alles eindeutig mehrfach per E-Mail belegbar. Der Verkäufer hätte dem Käufer geschrieben ihm bliebe nichts anderes übrig als die Räder nochmals wuchten zu lassen. Dies erfolgte dann durch den lokalen Betrieb, der VK wurde stets informiert. Im Anschluss erfolgte wohl auch noch ein Telefonat zwischen VK und lokalem Händler.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur Beseitigung des Sachmangels (diesen möglichst genau bezeichnen)
– Fristsetzung für die Beseitigung des Sachmangels nach Datum (14 Tage)
– Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, das an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten ihm die Rechtslage per Gericht erklären lässt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
tolomeo67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für die Meinung!

ergänzen wir bitte noch kurz einen weiteren Punkt, der getrennt betrachtet werden sollte?

Nehmen wir an der Käufer hätte sich bereits beraten lassen. Dort wäre empfohlen worden vom Kauf zurückzutreten und eine Rückabwicklung einzufordern. Dies sollte möglich sein, da ein Wahlrecht bestünde zwischen Nachbesserung und Rückabwicklung. Der Käufer folgte diesem Vorschlag und forderte mit Frist eine Rückabwicklung, insbesondere mit der Begründung dass bereits erfolglos nachgebessert wurde und kein Vertrauen in weitere Nachbesserungen besteht. Unter anderem auch, weil der Verkäufer einige vom Käufer als unseriös empfundene Vorschläge machte, z.b. dass sich der Käufer via ebay bei einer weiteren, unbeteiligten Firma bestimmte Reifen ersteigern solle (zeitlich befristeter Aktionspreis, der noch am gleichen Tag erfolgen hätte müssen), sowie eine Möglichkeit nachzubessern mit Gebrauchtreifen, die vom Fahrzeug eines "Bekannten" demontiert werden würden. Telefonisch äusserte der VK auch, dass er selbst kein Vertrauen in die ursprüngliche Reifenmarke hätte, da es dort wohl, nachdem er sich nun informiert hätte, häufiger Produktionsfehler gäbe. In jedem Fall würde der Käufer vorerst alle Kosten selbst tragen, eine eventuelle Rückerstattung durch den Verkäufer würde dann erfolgen, wenn die Reklamation des Verkäufers ggü seinem Grosshändler erfolgreich wäre. Mit Ausnahme des ebay Vorschlages wäre all dies schriftlich dokumentiert.


-- Editiert von tolomeo67 am 13.10.2018 09:00

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Nun, angesichts der Details, würde ich auch eine Rückabwicklung als durchsetzbar ansehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
tolomeo67
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die äusserst hilfreiche Diskussion und Interpretation. Klasse Forum und Leute hier!

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