AGB - wirksam vereinbart ?

12. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
etze123
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
AGB - wirksam vereinbart ?

Das Online Vergleichsportal XY hat im Rahmen einer Werbeaktion Online-Gutscheincodes per Email verschickt. Empfänger der Emails waren Kunden, die auf dem Vergleichsportal einen Vermittlungsvertrag über die Belieferung mit Strom abgeschlossen hatten. Die Online-Codes wurden als "Dankeschön" kostenlos per Email verschickt. Mit dem Gutschein hatte der Empfänger des Codes die Möglichkeit, bei dem Unternehmen AB (die Unternehmen XY und AB sind Tochtergesellschaften derselben Holding) durch Abschluss eines Hotelvermittlungsvertrages eine Cashback-Zahlung in Höhe von Euro 40,00 zu erwirken.

Im Rahmen der online durchzuführenden Hotelbuchung musste der Gutscheincode in das dafür vorgesehene Eingabefeld eingegeben werden. Die Hotelbuchung musste einen Mindestbuchungswert in Höhe von Euro 40,00 aufweisen. Zusammen mit dem Gutscheincode wurden den ursprünglichen Gutscheinempfängern sog. Teilnahmebedingungen (AGB) übermittelt, die über einen Link eingesehen und ggf. ausgedruckt werden konnten.

Einige der ursprünglichen Gutscheinempfänger haben die Codes über Online-Versteigerungsplattformen zum Kauf angeboten. Herr E. hat mehrere der Codes von den ursprünglichen Gutscheinempfängern gekauft und für Hotelbuchungen eingesetzt. Eine der Teilnahmebedingungen verbietet die Abtretung der Gutscheine an Dritte. Auf der Versteigerungsplattform haben die ursprünglichen Empfänger die AGB verlinkt bzw. (auszugsweise) explizit erwähnt.

Auf der Online-Buchungsseite für die Hotelbuchung wird auf die AGB nicht hingewiesen. Erst in der Buchungsbestätigung werden die AGB verlinkt. In der Buchungsbestätigung wird E. mitgeteilt, dass die Cashback-Zahlung ca. 2 Wochen nach Abreise aus dem Hotel auf das von ihm angegebene Girokonto erfolgt.

Das Unternehmen AB verweigert seit mehreren Monaten die Auszahlung der Cashbacks mit der Begründung, dass eine Abtretung gem. AGB ausgeschlossen sei.

Gem. § 305 Abs. 2 BGB setzt die Wirksamkeit von AGB u. a. voraus, dass "die andere Vertragspartei ihr Einverständnis mit den AGB erklärt".

Fragen: 1.) AGB gelten für Verträge. Welcher Vertrag ist hier relevant ?
2.) Wie ist das Einverständnis mit den AGB erklärt worden und wer hat das Einverständnis erklärt ?

Anmerkung: Evtl. Ansprüche von E. gegen den ursprünglichen Gutscheinempfänger interessieren hier nicht.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von etze123):
Anmerkung: Evtl. Ansprüche von E. gegen den ursprünglichen Gutscheinempfänger interessieren hier nicht.


Das sind die einzigen die, wenn überhaupt existieren.

Ohne die Texte im Wortlaut zu kennen:

Zitat (von etze123):
1.) AGB gelten für Verträge. Welcher Vertrag ist hier relevant ?

Zwischen dem Herausgeber und dem ursprünglichen Empfänger der Gutscheine. der Verkäufer der Gutscheine konnte, mangels Legitimation den Herausgeber (wohl) gar nicht verpflichten.
E hat kein Verhältnis mit AB.

Nicht alles was Gutschein heißt ist wie Geld. Hier wird sowas wie ein einseitiges Angebot formuliert gewesen sein nach dem Motto:

Wenn du bei deiner ersten Buchung bei uns soviel ausgibt geben wir dir 40 einmalig zurück. Wenn du willst Gib einfach den Code ein, dann weiss ich, dass du das Angebot angenommen hast. Das Angebot machen wir aber nur dir und nicht deiner Oma.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von etze123):
Fragen: 1.) AGB gelten für Verträge. Welcher Vertrag ist hier relevant ?

Alle, vorrangig aber der zwischen dem E. und dem Verkäufer.



Zitat (von etze123):
Auf der Versteigerungsplattform haben die ursprünglichen Empfänger die AGB verlinkt bzw. (auszugsweise) explizit erwähnt.

Also gültig einbezogen, da der E. die Bedingungen vor Kauf kannte.



Zitat (von etze123):
2.) Wie ist das Einverständnis mit den AGB erklärt worden

Das erfolgte in der Regel durch (konkludente) Zustimmung im Rahmen des Kaufvorganges.



Zitat (von etze123):
wer hat das Einverständnis erklärt ?

Der E. als Käufer logischerweise.



Zitat (von kalledelhaie):
Das sind die einzigen die, wenn überhaupt existieren.

Ich sehe da gar keine Ansprüche, denn man wurde ja über die Bedingungen informiert.



Zitat (von etze123):
Auf der Online-Buchungsseite für die Hotelbuchung wird auf die AGB nicht hingewiesen. Erst in der Buchungsbestätigung werden die AGB verlinkt.

Dann wären diese AGB nicht wirksam einbezogen. Hilft hier aber nicht viel, wenn man zuvor einen nutzlosen Zettel gekauft hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hilft hier aber nicht viel, wenn man zuvor einen nutzlosen Zettel gekauft hat.
Ich liebe es, wie du immer auf die kleinen Dinge aufmerksam machst... :cheers:

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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