Abgesagte Veranstaltung - Erstattung der Hotelkosten?

3. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)
Abgesagte Veranstaltung - Erstattung der Hotelkosten?

Hallo,

ich hatte vor einigen Monaten eine besondere Abendveranstaltung gebucht und in der gleichen Stadt für diese Nacht ein Hotelzimmer gebucht. Nun, zwei Wochen vorher, schreibt mir der Veranstalter der Abendveranstaltung, dass die Veranstaltung aufgrund fehlender Genehmigungen abgesagt werden muss und er mir natürlich den kompletten Preis zurück zahlen wird.

Nun ergibt für mich aber die Hotelübernachtung in der Stadt keinen Sinn mehr, sodass ich dieses stornieren musste. Die Stornierungsgebühren sind mit den Kosten für das Zimmer identisch.

Kann ich nun vom Veranstalter die Erstattung der Kosten für das Hotel verlangen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Kann mir da keiner weiter helfen?

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#2
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Abend,

mE haben Sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 284.

Fraglich wird allerdings sein, ob die Stornierungsgebühren in Höhe des vollen Zimmerpreises zulässig sind, da der Hotelier die gesparten Aufwendungen berücksichtigen muss.

Mit besten Grüßen

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#3
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Wenn ich den ursprünglichen Eintrittspreis wieder bekomme, wäre das doch Schadensersatz statt der Leistung, oder?

Wird dadurch nicht 284 BGB ausgeschlossen?

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#4
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Abend,

der "Rückerstattungsanspruch" erfolgt mE auf Grundlage der nachträglichen Unmöglichkeit gem. §§ 275 I, 326 I 1

-- Editiert von Nutzern4me am 05.06.2017 02:10

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#5
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Ok.

Der Veranstalter muss die Pflichtverletzung (Nichterfüllung des Vertrages) ja zu verschulden haben. Die Genehmigung wäre ja von der behörde gekommen. Liegt die Pflichtverletzung dann bereits darin Karten für eine Veranstaltung verkauft zu haben, für die noch keine Genehmigung besteht?

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#6
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Tag,

hier wird es auf eine Betrachtung des Einzelfalls ankommen.
Zu vertreten ist der Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat. ME folglich die Gründe, die zur Versagung der genehmigung geführt haben.

Zitat (von Qwert123456):
Liegt die Pflichtverletzung dann bereits darin Karten für eine Veranstaltung verkauft zu haben, für die noch keine Genehmigung besteht?
Hier habe ich keinerlei Erfahrung im Eventgeschäft, ob das üblich ist, oder gar "fahrlässig".

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