Hallo,
ich hatte vor einigen Monaten eine besondere Abendveranstaltung gebucht und in der gleichen Stadt für diese Nacht ein Hotelzimmer gebucht. Nun, zwei Wochen vorher, schreibt mir der Veranstalter der Abendveranstaltung, dass die Veranstaltung aufgrund fehlender Genehmigungen abgesagt werden muss und er mir natürlich den kompletten Preis zurück zahlen wird.
Nun ergibt für mich aber die Hotelübernachtung in der Stadt keinen Sinn mehr, sodass ich dieses stornieren musste. Die Stornierungsgebühren sind mit den Kosten für das Zimmer identisch.
Kann ich nun vom Veranstalter die Erstattung der Kosten für das Hotel verlangen?
Abgesagte Veranstaltung - Erstattung der Hotelkosten?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?



Kann mir da keiner weiter helfen?
Guten Abend,
mE haben Sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 284.
Fraglich wird allerdings sein, ob die Stornierungsgebühren in Höhe des vollen Zimmerpreises zulässig sind, da der Hotelier die gesparten Aufwendungen berücksichtigen muss.
Mit besten Grüßen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wenn ich den ursprünglichen Eintrittspreis wieder bekomme, wäre das doch Schadensersatz statt der Leistung, oder?
Wird dadurch nicht 284 BGB ausgeschlossen?
Guten Abend,
der "Rückerstattungsanspruch" erfolgt mE auf Grundlage der nachträglichen Unmöglichkeit gem. §§ 275 I, 326 I 1
-- Editiert von Nutzern4me am 05.06.2017 02:10
Ok.
Der Veranstalter muss die Pflichtverletzung (Nichterfüllung des Vertrages) ja zu verschulden haben. Die Genehmigung wäre ja von der behörde gekommen. Liegt die Pflichtverletzung dann bereits darin Karten für eine Veranstaltung verkauft zu haben, für die noch keine Genehmigung besteht?
Guten Tag,
hier wird es auf eine Betrachtung des Einzelfalls ankommen.
Zu vertreten ist der Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat. ME folglich die Gründe, die zur Versagung der genehmigung geführt haben.
Hier habe ich keinerlei Erfahrung im Eventgeschäft, ob das üblich ist, oder gar "fahrlässig".ZitatLiegt die Pflichtverletzung dann bereits darin Karten für eine Veranstaltung verkauft zu haben, für die noch keine Genehmigung besteht? :
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
28 Antworten
-
15 Antworten