Abo, zahlungspflichtig? Ja/Nein

24. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Pette
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)
Abo, zahlungspflichtig? Ja/Nein

Hallo Leute, ich bin vor ca. einem Jahr bei einem Downloadanbieter ein 14tägiges Testangebot eingegangen. Nun ist es so dass darunter allerdings stand, dass wenn ich eben nicht in den 14 Tagen kündige ein 1Jahresvertrag zu dem und dem Tarif mit jenen Kosten monatlich in Kraft tritt. Der button auf den ich allerdings damals klickte lautete "jetzt gratis testen"! Habe mal im Internet gelesen dass der normal lauten müsste, "jetzt kostenpflichtig abschließen", oder eben etwas dergleichen... Stimmt das? Oder bin ich anhand des Textes unter dem button ausschließlich darauf hingewießen worden? Sprich muss ich das nun Zahlen oder nicht? :/ Danke für jede Antwort schonmal!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pette
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Kann mir niemand etwas dazu sagen? :/

-- Editiert von Pette am 25.07.2015 10:37

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Hmmm Also Buttonbeschriftung vs. Fließtext. Auf Anhieb würde man wohl vermuten, dass der Button falsch beschriftet war und deswegen kein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande kam. Eine Beschreibung der Kosten im Fließtext reicht nicht aus. Genau deswegen, weil es ja sonst irreführend wäre, gibt es ja das Buttongesetz.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Der button auf den ich allerdings damals klickte lautete "jetzt gratis testen"!

Das kann man wie genau beweisen?



Zitat:
Auf Anhieb würde man wohl vermuten, dass der Button falsch beschriftet war und deswegen kein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande kam.

Derzeit existiert eine Entscheidung des LG München (33 O 12678/13 ), die besagt das das tatsächlich rechtswidrig wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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