Bereits verkaufter PKW soll abgetreten werden, der Kaufvertrag wurde vom Käufer noch nicht komplett erfüllt.
Zielsetzung:
Alle Handlungen die Person A durchführen konnte, sollen auf Person B übergeben
(zB. auf Vertragserfüllung oder Rücktritt mit Fahrzeugherausgabe und Schadensersatz klagen).
Text der Abtretung:
Abtretung nach § 398 BGB
Hiermit trete ich
Person A
meinen VW Golf 4 Fahrgestell-Nr. XXXXXXXX
an
Person B
ab.
Es besteht über dieses Fahrzeug ein Kaufvertrag mit
Person C
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 3800 EUR, gezahlt wurden bisher 3000 EUR in bar und 200 EUR per Überweisung, 600 EUR sind noch offen.
Im Kaufvertrag wurde Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart.
Die Zahlung wurde mehrmals angemahnt, der Käufer Person C befindet sich in Verzug.
Datum, Ort
Unterschrift Zedent (Person A)
Unterschrift Zessionar (Person B)
Abtretung richtig formulieren
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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Die Abtretung einer Sache gibt es nicht. Sachen können nur Übereignet werden. Ansprüche werden abgetreten.
Es sieht so aus, als ob A und B eine Auswechslung der Vertragspartei von C durchführen wollen, da sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit C sich nunmehr gegen B richten sollen. Das ist aber ohne die Zustimmung von C so insgesamt nicht möglich. Die Auswechslung einer Vertragspartei ist immer eine Vertragsänderung, da nicht nur die Rechte aus dem Vertrag auf die Dritte Person über gehen sollen sonder auch die Pflichten. Zur Änderung eines Vertrages bedarf es der Einigung zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien und natürlich der neuen Partei.
Was ohne die Zustimmung von C möglich wäre, ist die Abtretung des Restkaufpreisanspruchs von A an B. Über einen Anspruch, den man gegen die andere Vertragspartei hat, kann man ohne die Zustimmung der anderen Vertragspartei verfügen. Anders verhält es sich mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wie oben beschrieben ist eine Auswechslung des Verpflichteten aus einem Vertrag ohne Zustimmung nicht möglich.
Einzige Möglichkeit dem B die Pflichten aus dem Vertrag zumindest indirekt aufzubürden wäre, eine Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen A und B. Die hätte gegenüber C aber keinerlei bindende Wirkung. Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag könnte er nach wie vor gegen A richten.
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