Abweichung von verbindlichem Angebot

17. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.10.2021 15:12:21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abweichung von verbindlichem Angebot

Hallo,

ich hoffe, ich bin hier mit meiner Frage richtig.

Ich habe kürzlich ein Unternehmen beauftragt, meinen kompletten Hausstand von Deutschland ins Ausland (genauer nach England) als Beiladung mitzunehmen. Hierfür wurde mir vorab ein Angebot unterbreitet, das ich so angenommen und unterschrieben habe. Meines Wissens nach waren die Konditionen im Angebot damit rechtswirksam.

Da ich zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Adresse in England hatte und die Stadt, in die ich nun gezogen bin, von dem Unternehmen generell nicht angefahren wird, wurde vereinbart, dass ich die Sachen an einer geeigneten Stelle mit einem Transporter abhole. Im Angebot wurde dabei London Stansted festgehalten – mit dem Hinweis, dass ich die Adresse (bis Bordstein) nachreichen werde. Vonseiten des Unternehmens hieß es außerdem, man würde mich zeitnah zwecks eines Termins kontaktieren.

Was soll ich sagen ... Nach mehrmaligem Nachfragen wurde mir einen Tag vorher Bescheid gegeben, dass die Abholung am nächsten Tag erfolgen solle. Zuvor wurde ich immer wieder hingehalten, es müsse erst noch alles geplant werden. Ich hatte das Unternehmen bereits zuvor darauf hingewiesen, den Abholtag möglichst früh zu vereinbaren, weil ich einen Transporter und Helfer organisieren musste. Das hat das Unternehmen aber offensichtlich nicht interessiert. Das eigentliche Problem war dann aber, dass darauf bestanden wurde, ich solle die Sachen beim Hotel des Fahrers abholen, das weitere 80 km (!) von London Stansted entfernt war. Es wurde weder berücksichtigt, dass ich bereits knapp 100 km Richtung Flughafen eingeplant hatte noch dass im unterschriebenen Angebot ein ganz anderes Gebiet festgehalten war und darauf verwiesen wurde, ich solle eine Adresse nachreichen. Ich hatte darauf mehrfach hingewiesen und konkrete Vorschläge für einen Abholort gemacht, die aber allesamt abgelehnt wurden.

Mir blieb letztendlich nichts übrig, als die Abholung dann auch durchzuführen, weil man mir partout keinen anderen Abholttermin, ein Entgegenkommen auf der Strecke oder eine Preisreduzierung anbieten wollte. Alle Vorschläge wurden abgelehnt und die Sorge um meinen Hausstand war dann doch größer.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob man hier rechtlich in irgendeiner Form gegen das Unternehmen vorgehen kann oder ob ich es bei einer schlechten Bewertung belassen muss. Ist es rechtens, dass das Unternehmen in diesem Maße von den Angebotskonditionen abgewichen ist? Ich bin immer noch ein wenig schockiert über diese unglaublich dreiste Art und möchte das sehr ungern so durchgehen lassen.

Falls irgendwer hierzu Input hat, würde ich mich über Antworten freuen. Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von YaOe):
Ist es rechtens, dass das Unternehmen in diesem Maße von den Angebotskonditionen abgewichen ist?

Ohne den Wortlaut der Konditionen zu kennen, wird man das nicht seriös beurteilen können.



Hat das Unternehmen seinen Sitz in DE oder wenigstens innerhalb der EU?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12331.10.2021 15:12:21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland.

Konkret steht Folgendes im Angebot (Name etc. habe ich mit "XY" ersetzt):

Angebot XY

Lieferadresse:
Name XY
Adresse wird nachgereicht, bis Bordstein
London Stansted
Tel. XY
- Entladung durch Empfänger -
- Fahrer hilft beim Abladen -

Wir erlauben uns wie folgt anzubieten:

Transportdienstleistung
Transport als Beiladung von Ulm nach London

Leistungen:
Transport als Zuladung zu einem verbindlichen Festpreis.
Der Betrag beinhaltet An- und Abfahrt, Transport und Kilometerpauschale.
Keine Pack- und Montagearbeiten
Inklusive Gurte und Schutzdecken
Be- und Entladezeit je 30 Minuten frei
Abholort: 10m, Sie halten frei
Lieferort: 10m, Sie halten frei

Umfang:
XY [Anm.: Auflistung aller Gegenstände]

Termine:
Abholtermin: Termine nach Absprache (Kw. 38/39)
Liefertermin: Termine nach Absprache (Sep/Okt)
Abhol- und Lieferbedingung: Frei Bordsteinkante mit Auflade- und Abladehilfe

ZAHLUNGSKONDITIONEN
XY

Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
LAGERUNG
Sollte eine sofortige Auslieferung in Berlin nicht möglich sein, ist auf Wunsch eine kurz- oder langfristige
Zwischenlagerung inklusive Auslieferung möglich.
HAFTUNG
Es wird keine Transportversicherung gewünscht. Die Haftung beschränkt sich auf 620.- Euro je Kubikmeter
(bei Umzugsgut). Bei allgemeinen Speditionsgut beschränkt sich die Haftung auf 8.33 SZR / Je Kilogramm.
HAFTUNGSHINWEIS
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620.- Euro je
Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Um ausreichenden
Versicherungsschutz zu gewährleisten, muss der Gesamtwert des zu transportierenden Umzugsgutes
angegeben werden.
Die vorgeschriebene Haftung enthält die Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs gemäß § 451 g
HGB und Verhalten im Schadenfall. Diese bilden einen festen Bestandteil dieses Vertrages und sind in den
beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt.


Dieses Angebot wird gültig durch Ihre Unterschrift. Bitte faxen Sie das unterschriebene Angebot an uns zurück.



Relevante Punkte der AGB, die nicht spezifisch irgendwelche Schäden betreffen, lauten wie folgt:

8. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm
abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
9. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen
des Versenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der
letztere nicht zu verantworten.
13. Beiladungen
Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut
mit zwei Mann zu handeln sein. Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der
Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu
transportieren, und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten
mit einem Stundensatz von EUR 35,00/ Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde
abgerechnet.
14. Rücktritt vom Vertrag oder Stornierung
Der Möbelspediteur ist grundsätzlich berechtigt, die Leistungen auch nach erteilter Auftragsbestätigung zu
verweigern bzw. zu stornieren, wenn sich der Auftraggeber z.B. mit der Zahlung des vereinbarten
Transportentgeltes, auch anteilig, in Verzug befindet.
Der Auftraggeber kann ohne Angabe von Gründen von der Durchführung des Auftrages zurücktreten, wenn es
sich um einen längerfristigen (mindestens 4 Wochen vor Abholtermin) geplanten Transport handelt. Der
Rücktritt muss schriftlich, per Fax oder Email, erfolgen.
Bei späteren Stornierungen ist der Möbelspediteur berechtigt 50% des vereinbarten Transportpreises zu
berechnen. Bei Stornierungen nach bereits erfolgter Abholung berechnet der Möbelspediteur 80% des
vereinbarten Transportpreises.
Bei Anfahrten, bei denen es aus vom Möbelspediteur nicht zu vertretenden Gründen, zu keinem Transport
kommt, ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR vom Auftraggeber an den Möbelspediteur zu
entrichten.
Bei Nichtannahme der Güter ist der Möbelspediteur berechtigt die Rücktransportkosten in Rechnung zu stellen.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
17. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeit mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrags und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Versender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass
der Versender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt
oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.


Ich kann da zumindest nicht rauslesen, das eine Abweichung vom zuvor Vereinbarten rechtfertigen würde.

-- Editiert von YaOe am 17.10.2021 23:39

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12331.10.2021 15:12:21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wieso? Früher ging doch nicht.


Na ja, mir wurde aber bereits zuvor wiederholt gesagt, bis wann man mir spätestens Bescheid geben würde, was aber nicht eingehalten wurde. Am Abend zuvor dann aber eigenständig einen Abholort und eine Abholzeit anzuordnen, entschuldigt das meines Erachtens nicht.

Zitat:
Und das war. Nicht mehr die Region? Regionen sind machmal größer. Als man denkt.


Das ist richtig. Es hieß dann aber während des Telefongesprächs am Tag zuvor, dass der Norden Londons grundsätzlich nicht angefahren wird. Wenn dem so ist, hätte man es vorab so kommunizieren müssen. Wieso hält man es dann überhaupt erst so schriftlich fest?

Zitat:
Welche Ziel? Was will man erreichen?


Ich bin der Meinung, dass man mir zumindest finanziell entgegenkommen und einen Teilbetrag zurückerstatten sollte. Deshalb meine Frage, wie ich hier rein rechtlich argumentieren könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Wieso? Früher ging doch nicht.

Das ist das Problem, denn das Gegenteil wird man vermutlich nicht beweisen können.



Zitat (von YaOe):
Es hieß dann aber während des Telefongesprächs am Tag zuvor, dass der Norden Londons grundsätzlich nicht angefahren wird.

Ich bin da jetzt nicht so fit in der Geographie, aber London Stansted als den "Norden Londons" zu interpretieren ist schon recht großzügig interpretiert. Ist aber auch egal, wenn "London Stansted" vertraglich vereinbart ist, das ist das so - geal was die "üblicherweise" machen.

"London Stansted" bezeichnet eigentlich den Flughafen und das unmittelbare Gebiet drumherum, kann aber auch als Regioalangabe verstanden werden
Wie groß diese Region "Stansted" tatsächlich ist und ob das Hotel noch darunter fällt, müsste man mal prüfen


Falls ja, wird man vermutlich Pech haben.
Fall nein, wird man die zusätzlichen Wegekosten und eventuell den zusätzlichen Zeitaufwand als Schadenersatz geltend machen können - müsste man also mal nachrechnen, was dabei herauskommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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