Ein Stromversorger teilt seinem Kunden mit, dass die Preise angehoben werden und weist auf das Sonderkündigungsrecht hin.
Im selben Schreiben steht in einer klein gedruckten Zeile, dass die weitere Belieferung mit Strom zu den "umseitigen AGB" erfolgen wird. Vom Sonderkündigungsrecht wegen der Preiserhöhung wurde nicht Gebrauch gemacht, weil der Kunde davon ausging, dass er eine Kündigungsfrist von lediglich 6 Wochen habe, wie zu Beginn des Vertrages.
Nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts stellt der Kunde fest, dass auf der Rückseite stand, dass die Vertragslaufzeit 12 Monate betrage und sich automatisch um weitere 12 Monate verlängern würde, wenn der Kunde nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Laufzeit kündigt.
Ist das für diesen Kunden gültig? Oder hätte der Stromversorger den Kunden auch explizit auf das Sonderkündigungsrecht wegen der geänderten AGB hinweisen müssen?
Muss der Kunde nun Kunde bleiben?
-----------------
" "
Änderung der AGB, Vertragslaufzeit
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Hallo,
dieser Sachverhalt interessiert mich auch brennend.
Ich bitte um eine fachliche Antwort.
Viele Grüße
Tom
-----------------
" "
Kann der Stromversorger denn nachweisen, dass das Schreiben beim Kunden abgekommen ist?
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Versorger hat nur den Abgang des Briefes bei sich im System vermerkt, das ist alles.
Angenommen der Kunde hat einen Kabelanbietervertrag abgeschlossen mit gesonderten Kabelanschlussbedingungen auf der Rückseite des Vertrages, in diesem stehen: nichts von Mindestvertragslaufzeit und 4 Wochen Kündigungsfrist.
Nun erhält der Kunde eben besagtes Schreiben zur Preisanpassung, mit Änderungshinweis der AGB im Kleingedruckten.
Meiner Meinung nach muss zum Einen sichtbar auf die Änderung hingewiesen werden und zum Anderen liegen hier ja gesonderte Vertragsbedingungen vor, welche nicht einfach durch AGB-Änderung geändert werden können. Oder liege ich das falsch? Wie sieht die Gesetzeslage aus?
-----------------
" "
-- Editiert am 23.06.2011 13:52
quote:
Der Versorger hat nur den Abgang des Briefes bei sich im System vermerkt, das ist alles.
Wenn Kündigungen und Reklamationen nur mit Zustellnachweis ankommen, warum sollten Vertragsänderungen ohne Zustellnachweis ankommen?
quote:
liegen hier ja gesonderte Vertragsbedingungen vor, welche nicht einfach durch AGB-Änderung geändert werden können.
Das käme darauf an was man diesbezüglich vereinbart hat und ob dies auch einer rechtlichen Kontrolle standhalten würde.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
8 Antworten
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
28 Antworten
-
15 Antworten