Anfechtung vererbbar?

9. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
bommmi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtung vererbbar?

Hallo miteinander

Ich hätte eine Frage zum Vertragsrecht.

Zwei Leute schließen eine Vertrag. Dieser stellt sich als ungültig heraus. Ein Vertragspartner stirbt.

Haben die Erben des verstorbenen Vertragspartners grundsätzlich das Recht, diesen Vertrag anzufechten? Oder endet das Recht den Vertrag anzufechten mit dem Tod?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Kommt darauf an,
A) wann der Vertrag endet
B) was genau da angefochten werden soll


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bommmi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Beispiel wenn es sich um einen Grundstücksübergabevertrag mit Auflagen handelt, dessen Auflagen nicht erfüllt wurden.

Dieser Vertrag endet doch normalerweise mit dem Tod?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von bommmi):
Zum Beispiel wenn es sich um einen Grundstücksübergabevertrag mit Auflagen handelt, dessen Auflagen nicht erfüllt wurden.


Das passt alles vorne und hinten nicht zusammen. Will sagen, die Beschreibung ist so unverständlich, dass zumindest ich mir keinen Reim drauf machen kann.
Und in dem Zusammenhang noch die Frage nach einer Anfechtung ohne irgendeine Erklärung zu der Form der Gestaltungserklärung.

Wenn vertragliche Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, ist der erste Schritt die Nacherfüllung. Dann ggf. der Rücktritt.

Zitat (von bommmi):
Dieser Vertrag endet doch normalerweise mit dem Tod?
Eher nicht.

Zitat (von bommmi):
Haben die Erben des verstorbenen Vertragspartners grundsätzlich das Recht, diesen Vertrag anzufechten?
Grundsätzlich ja. Nur scheitert das oft an der Unmöglichkeit.

Zitat (von bommmi):
Oder endet das Recht den Vertrag anzufechten mit dem Tod?
Die Rechte sind in diesem Fall an den Vertrag gebunden, nicht an den Vertragspartner. Es ist ja keine persönliche Erfüllung geschuldet.

Ich halte aber - vorsichtig ausgedrückt - den ganzen Denkansatz für falsch.

Berry

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