Anspruch auf Maklerlohn Rücktritt/Arglist

6. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)
Anspruch auf Maklerlohn Rücktritt/Arglist

Guten Abend,

K und M schließen einen Maklervertrag. In der Folge kommt es zwischen K und V zum Abschluss eines durch M vermittelten Kaufvertrages.
Zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages erklärt K gegenüber V wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag, aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels.

Grds. hat der Makler ja nicht für die Abwicklung des vermittelten Geschäftes einzustehen.
Jedoch hängt es hier nur vom Zufall ab, ob K zurücktritt oder aber anficht und der Anspruch durch die ex tunc Wirkung entfällt.

Frage: Hat M gegen K in nun Anspruch auf Zahlung des Maklerlohnes? (D.h., wenn neben Rücktritt auch Anfechtung aus selbem Grund möglich)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Kommt darauf an, was genau der Inhalt des Maklervertrages ist und in wie weit ihn eine Verantwortung am Mangel bzw. dem Verschweigen trifft.
Ein Makler kann ja alleine durch die weitergabe der Adresse seinen Lohn verdient haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich glaube aber Sie haben das Problem nicht verstanden.

Es geht hierbei nicht darum, was im Maklervertrag vereinbart war.
Auch die Kenntnis des Maklers ist hier nicht entscheidend, da der Maklervertrag selbst anfechtbar wäre, wenn der Makler Kenntnis hätte.

Das Problem ist doch, dass eine identisch gleiche Fehlerquelle/Ausgangslage vorliegt und es nur vom Zufall abhängt, ob der K
a. anficht und der Anspruch gem. § 652 I 1 sowieso mangels wirksamen Vertrages mit einem Dritten entfällt oder
b. aber den Rücktritt erklärt, der mit dem Anfechtungsgrund identisch ist, jedoch ex nunc wirkt und damit den Lohnanspruch des Maklers grds. bestehen lässt.

Es kann nicht billig sein, dass es bei einer identischen Fehlerquelle vom Zufall abhängt, welches Recht ausgeübt wird, und daraus resultierend nun ein Lohnanspruch des Maklers besteht oder nicht.

Ich bin mir fast sicher, dass es hierzu ein Urteil geben muss.

Vielen Dank

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