Anwalt verlangt mehr Honorar als vereinbart

16. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
asise
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt verlangt mehr Honorar als vereinbart

Eine Kanzlei hat mich in einer Abmahnsache vertreten. Ich hatte die Wahl zw. einem Prozess (denn die Abmahnsumme war aus Sicht meines Anwaltes übertrieben hoch) und einer einvernehmlichen Einigung. Ich bat meinen Anwalt um eine schriftliche Kostenaufstellung für alle möglichen Szenarien.

Letztendlich entschied ich mich für die einvernehmliche Einigung. Mein Anwalt veranschlagte für seine Tätigkeit ca. 208,- Euro. Das Angebot des Gegners lag zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Tisch, d.h. mein Anwalt hätte hier auch nicht weiter verhandeln müssen.
Ich zahlte also knapp 1000,- Euro an den Gegner, was auch berechtigt war. Mein Anwalt stellte mir jedoch eine Rechnung über ca. 275,- Euro aus. Ich schluckte es und zahlte es auch einfach.
Ein Monat später kam ein weiteres Schreiben von meinem Anwalt, er meinte ich solle weitere 100,- Euro Zahlen, denn er habe vergessen die Berechnung der 1.3 fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in die Rechnung einfließen zu lassen.
Ich kontaktierte die Kanzlei via Email und fragte wie dieser doch sehr höhere Betrag im vergleich zu der Kostenaufstellung denn nun Zustand kam.

Ab diesem Punkt wurde es verrückt. Ein Angestellter der Kanzlei meinte, es käme daher, weil ich die Rechnungen nicht gezahlt habe. Ich widersprach ihm. Er leitete mich an die Buchhaltung weiter. Dort meinte man, es sei tatsächlich noch eine Rechnung offen. Ich mailte darauf hin einen Zahlungsnachweis an die Kanzlei und bekam keine Antwort mehr darauf.
Ich nahm an es wäre damit erledigt.

Das alles ist jetzt etwa ein halbes Jahr her. Vor zwei Tagen kam ein Mahnbescheid über die obigen 100,- Euro von der erwähnten Kanzlei.

Nun stellt sich mir die Frage, wie verhalte ich mich in dieser Situation? Darf der Anwalt mehr berechnen als veranschlagt, ich habe es ja schriftlich. Zudem bin ich auch entrüstet darüber, dass sofort ein Mahnbescheid kam. Ich habe abgesehen von der zweiten Rechnung keine weiteres Zahlungsaufforderungen etc. bekommen.

Wie sieht Ihr die Sache?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
creon
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 51x hilfreich)

Wenn du die Kostenaufstellung noch schriftlich hast, widerspreche dem Mahnbescheid.
Es kommt dann wahrscheinlich zu einem Verfahren, in welchem du deine Kostenaufstellung vorzeigst. Dann muss er ja begründen, warum er mehr möchte, und nach dem was du uns geschildert hast, wird es ihm hier an Argumenten fehlen.

Übrigens kann er keine Anwaltskosten geltend machen, sollte es zu einem Prozess kommen und du tatsächlich verlieren (was ich nicht glaube nach deiner Schilderung), denn er vertritt sich hier selbst.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Übrigens kann er keine Anwaltskosten geltend machen, sollte es zu einem Prozess kommen und du tatsächlich verlieren (was ich nicht glaube nach deiner Schilderung), denn er vertritt sich hier selbst.
<hr size=1 noshade>

Das ist nicht richtig.
In Zivilprozessen kann ein Anwalt sich selbst vertreten und beim Obsiegen auch nach RVG abrechnen.
z.B. hier:
http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/urteile/unfall_2/unfall_385_anwalt_vertritt_sich_selbst_-_gegner_muss_zahlen.html

Aber irgendwie kann ich die Zahlen nicht reproduzieren, es kommt aber auch auf den genauen Ablauf an:
- Du hast einen Anwalt beauftragt, eine Forderung des Gegners abzuwehren. Der Anwalt prüft die Forderung des Gegners und die Aussichten eines Prozesses. Es kommt zu einer außergerichtlichen Kompromiss.
Wenn es so war, dann dürften auch 375€ noch günstig sein (Gegenstandswert = gegnerische Forderung und daraus 1,3 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr)
- Die Gegenseite hat gleich ein Angebot zur außergerichtlichen Erledigung gemacht. Dein Anwalt hat nur das Angebot geprüft und das Angebot angenommen.
Wenn es so war, dann sind 375€ zu viel (Gegenstandswert = Wert des gegnerischen Angebots, daraus nur 1,3 Geschäftsgebühr).






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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
asise
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kenne mich leider in der Kostensaufstellung der Anwälte nicht aus. Ich weiß nur, diese richtet sich in der Regel nach dem Streitwert.

Vielleicht hilft das weiter:
Ich bekam ein Mahnbescheid über 750,- Euro. Ich wandte mich an eine Kanzlei um die Kosten zu senken, dies war auch die Voraussetzung für den Mandatsauftrag. Es wurde mir auch versprochen mich kostengünstiger aus der Sache raus zu bringen.
Mein Anwalt meinte, die "Abmahnkanzleien" wollen schnelle Kohle machen und halten sich mit "Nichtzahlern" nicht weiter auf. Lediglich 2% würden einen Mahnbescheid erlassen und nur 0,5% würden tatsächlich die Forderung einklagen. Er ließ mich die Unterlassungserklärung unterschreiben, die Zahlung sollte ich jedoch nicht tätigen.
Es kamen immer höhere Forderungen vom Gegner, mein Anwalt meinte weiterhin, ich soll nicht zahlen. Schließlich flatterte ein Mahnbescheid über knapp 1500,- Euro ins haus. Ich googlte die gegnerische Kanzlei und fand zahlreiche Gerichtsurteile in den der Gegner in Abmahnsachen geklagt hat. Es war mir klar, es wird vors Gericht gezogen. Ich konfrontierte damit meinen Anwalt, diskutierte mit Ihm die möglichen Ausgangsszenarien und wies ihn an eine einvernehmliche Einigung mit dem Gegner auszuhandeln und mir die konkreten Kosten dafür zu benennen. Anschließend würde ich mich entscheiden.
Der Anwalt tat was ich verlangte und handelte eine Zahlung in Höhe von ca. 1000,- an den Gegner aus. Seine Kosten bezifferte er auf 208,55 Euro. Ich gab das Okay dafür.

Der Rest kennt Ihr....

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