Hallo Ich hoffe mir kann hier irgendjemand nützliche Tipps geben Folgendes Problem. Es wurde ein Termin mit einem Tätowierer vereinbart. Vorher wurde besprochen wie das Motiv aussehen soll und der Tätowierer wollte sich rechtzeitig vorher melden und die Vorlagen senden. Uns wurde gesagt das die Motive selbst gezeichnet werden. Kurz vorm Termin, ich glaube 3 Tage ca, kamen Bilder, die überhaupt nicht dem entsprachen was angesprochen war und zum ändern blieb keine Zeit mehr. Und die Person, die tätowiert werden sollte war auch krank geworden. Im Nachhinein haben wir dann die Bilder im Internet gefunden, sie waren also nur zusammengebastelt mit Photoshop oder ähnlichem Programm. Heißt, die besprochene Leitung wurde nicht erfüllt. Den weiteren Termin, welcher Monate später gewesen wäre, haben wir dann rechtzeitig abgesagt, weil auch etwas privates dazwischen gekommen ist. Nun will der Tätowierer nur einen Teil zurück erstatten mit der Begründung, er hätte ja schon Vorarbeit geleistet mit den Vorlagen, welche wie gesagt einfach nur aus dem Internet waren. Dieser hat weder AGB auf seiner Seite, noch haben wir irgendetwas unterschrieben diesbezüglich. Hat er das Recht nur einen Teil der Anzahlung zu erstatten? Die Leistung wurde seinerseits nicht erfüllt wie abgesprochen und AGB gibt es wie bereits erwähnt auch keine.
Anzahlung Tätowierer zurück fordern
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
ZitatUns wurde gesagt das die Motive selbst gezeichnet werden. :
Genauer Wortlaut dieser Vereinbarung?
Wie könnte man diese Vereinbarung beweisen?
Dummerweise habe ich nichts schriftliches. Die Antwort auf die Frage war nur das jede Vorlage individuell nach Kundenwunsch bearbeitet wird. Vor Ort wurde dann gesagt das Vorlagen am Tablet gezeichnet werden. Wir hatten auch extra nochmal erwähnt das wir gerne etwas selbst gezeichnetes hätten, da wir sonst zu unserem vorhergehenden Tätowierer gegangen wären, dieser zeichnet nämlich nicht selbst. Wie schon gesagt, es gibt auch keine AGB die regeln was mit der Anzahlung passiert. Der zweite Termin wurde mehr als rechtzeitig abgesagt. Und der andere wurde eben wegen den zu spät gesendeten Vorlagen und wegen Krankheit nicht wahrgenommen.
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Zitat:Hat er das Recht nur einen Teil der Anzahlung zu erstatten?
Im Prinzip Ja.
Bei einem Werkvertrag kann der Leistungserbringer (also der Tätowierer) im Kündigungsfall 100% der bisher geleiseten Arbeit und zusätzlich 5% der noch offenen Leistungen (quasi als Schadensersatz für entgangenen Gewinn) verlangen. §648 BGB
Es stellt sich halt die Frage, was die bisher geleistete Arbeit wert ist.
Selbst wenn die bisher geleistete Arbeit völlig wertlos sein sollte, bleiben noch die 5% der noch offenen Leistungen, die man als Kunde zahlen muss. Ganz gratis kommt man aus der Sache nicht raus.
Warum sollte man noch offene Leistung zahlen müssen, wenn der Folgetermin rechtzeitig abgesagt wurde und der erste ausgefallene Termin Verschulden des Tätowierers war, mal abgesehen von der Erkrankung des Kunden?
Jedenfalls war nie ausgemacht, das einfach Bilder aus dem Netz verwendet werden sollen und zusammengebastelt werden. Zumal in dem Fall Urheberrechtsverletzungen begangen wurden von Seiten des Tätowierers. Die "Wasserzeichen" wurden nicht mal entfernt.
Weil ein Vertrag über die Erbringung der Leistung besteht.ZitatWarum sollte man noch offene Leistung zahlen müssen, wenn der Folgetermin rechtzeitig abgesagt wurde :
"Weil ein Vertrag über die Erbringung der Leistung besteht"
Der aber auch nur mündlich abgeschlossen wurde. Wir haben nicht mal was schriftlich bekommen und wie gesagt auch keine AGB gesehen, die ja sowas eigentlich regeln sollten.
Wir finden einfach das die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde und sehen es nicht ein das die Anzahlung einbehalten wird.
Zitatdas jede Vorlage individuell nach Kundenwunsch bearbeitet wird :
Ist ja nun was fundamental anderes als
ZitatUns wurde gesagt das die Motive selbst gezeichnet werden. :
Die Leistung wurde also erbracht.
Das Problem ist also, das die Entwürfe den Erwartungen entsprochen haben. Da hätte er halt nachbessern dürfen und auch müssen.
Bricht der Auftraggeber den Auftrag einfach ab, steht ihm durchaus eine Entschädigung zu.
ZitatZumal in dem Fall Urheberrechtsverletzungen begangen wurden von Seiten des Tätowierers. :
Und welche genau?
ZitatDie "Wasserzeichen" wurden nicht mal entfernt. :
In Entwürfen ist das ganz normal. Die werden nämlich erst entfernt wenn die Rechte erworben wurden. Vorher kann man die die Vorschaubilder nutzen, sofern die Wasserzeichen drin bleiben.
Wir haben aber ganz klar gesagt das wir etwas selbst gezeichnetes wollen und deswegen nicht zur Konkurrenz gegangen sind. Dann hätte der Tätowierer sagen müssen das er nicht selber zeichnet oder? Und es wurde vor Ort klar gesagt das die Vorlagen am Grafiktablet gezeichnet werden. Von zeichnen ist ja keine Rede, wenn nur Bilder zusammengesetzt werden. Wir haben ja auch extra nochmal gefragt ob selbst gezeichnet wird und da wurde gesagt am Grafiktablet. Wir waren ja auch zu zweit dort und haben es beide gehört.
Also ich finde es sehr komisch das uns dann 3 Tage vorm Tattoo Termin ein Motiv angeboten wird, welches eigentlich von einem Fotografen stammt und das dann noch mit Wasserzeichen drin. Ich denke ein vernünftiger Tätowierer kümmert sich da vorher drum?
Zumal das Motiv überhaupt nicht dem entsprach was abgesprochen war, also völlig falsche Richtung.
Wenn man zB sagt man möchte einen Mann und bekommt dann als Vorlage eine Frau, ist doch was falsch oder?
Zitat:Wenn man zB sagt man möchte einen Mann und bekommt dann als Vorlage eine Frau, ist doch was falsch oder?
Natürlich ist das nicht richtig.
Wenn die bisher erbrachte Leistung einen Wert von 0 Euro hat, müssen Sie dafür auch nichts bezahlen.
Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass der Auftragnehmer bei Abbruch eines Werkvertrages pauschal 5% als Schadensersatz vom Kunden verlangen kann (plus die bereits erbrachen Leistungen, wenn die einen Wert von mehr als 0€ hätten).
@Harry
Bei einem Werkvertrag hängt das Kündigungsrecht des Kunden nicht an einer fehlgeschlagenen Nachbesserung. Werkverträge können jederzeit gekündigt werden. Die Fragestellerin hätte den Tätowierer nicht auffordern müssen den Entwurf nachzubessern. Dass Sie den Auftrag direkt entzogen hat, ohne vorher eine Nachbesserung des Entwurfs zu verlangen, führt nicht zu einem Nachteil für den Kunden. (Bei einem Kaufvertrag wäre das anders.) Das ändert aber nichts daran, dass dem Tätowierer 5% als Schadensersatz für den vorzeitigen Abbruch des Auftrags zustehen.
Hallo
Was bedeutet rechtzeitig? Hier können 2 Wochen unter Umständen schon lange nicht mehr rechtzeitig sein. Wenn das Studio den termin nicht anderweitig vergeben kann, dann kann das durchaus zu Euren Lasten gehen...Zitat:Warum sollte man noch offene Leistung zahlen müssen, wenn der Folgetermin rechtzeitig abgesagt wurde
Rechtzeitig heißt in dem Fall 2 Monate vorher.
ZitatWas bedeutet rechtzeitig? :
Es gibt da kein "rechtzeitig", das sieht der Gesetzgeber nicht vor. Entweder man erfüllt den Vertrag oder nicht.
Wenn der Tätowierer den Termin nicht vergeben kann, ist das Pech für den Auftraggeber.
Allerdings könnte man im Rahmen der Schadenminderungspflicht argumentieren, das der Tätowierer das bemühen für die erneute Vergabe nachweisen müsste. Sofern er nicht die gesetzliche Pauschale will, sondern mehr wegen dem Terminausfall.
Ja. Und was Schriftliches habt ihr nicht. Nur Ohrenzeugen.ZitatWir haben aber ganz klar gesagt das wir etwas selbst gezeichnetes wollen :
Das kommt davon, wenn jemand mit jemandem etwas bespricht, dann wird sich darauf verlassen, dann zahlt man sogar schon eine Anzahlung (warum überhaupt?), dann *entwirft* irgendjemand was und dann kommt schliesslich was ganz Falsches raus. Das ist wie *Stille Post*, nur teurer.ZitatZumal das Motiv überhaupt nicht dem entsprach was abgesprochen war, also völlig falsche Richtung. :
Der Tätowierer hatte ganz eindeutig schon Aufwand, der euch aber leider nichts nützt.
Hättehätte der Tätowierer mit euch einen kleinen schriftlichen Vertrag fixiert, hättehättet ihr jetzt bessere Positionen.
Ihr könnt verlangen, was ihr wollt. Ihr werdet die Anzahlung nicht zurück bekommen. Jedenfalls nicht ohne noch größeren finanziellen Aufwand.
Wars denn viel, was ihr für solchen *** angezahlt habt?
ZitatWir haben aber ganz klar gesagt das wir etwas selbst gezeichnetes wollen :
Und, war das was euch als erster Entwurf zur Abstimmung vorgelegt wurde, nicht selbst gezeichnet (von wem auch immer)?
Berry
Berry, nein es war nicht selbst gezeichnet. Es waren Fotos, die einfach zusammen gebastelt wurden. Wir hatten extra mehrfach gefragt ob selber gezeichnet wird und erwähnt das wir eben genau das wollen. Es war nie die Rede davon das irgendwelche Bilder genommen werden, die dann zusammen gephotoshopt werden. :/
Von was für Summen reden wir denn überhaupt?
a) Was hätte die Tätowierung insgesamt kosten sollen, wenn sie durchgeführt worden wäre?
b) Wie viel Anzahlung wurde geleistet?
c) Wie viel will der Tätowierer davon zurückgeben und wie viel will er behalten?
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Tätowierer derzeit noch die ganze Anzahlung, hat angekündigt davon einen Teil zu erstatten, will aber etwas behalten. Die Fragestellerin möchte die Anzahlung komplett zurück haben. So weit richtg?
Dann liegt der Ball im Feld der Fragestellerin. D.h. Sie müsste aktiv den Rechtsweg beschreiten, während der Tätowierer sich zurücklehnen kann und "nur" reagieren muss.
Unabhängig von recht und nicht-recht sollte man erstmal ausloten, ob sich das ganze lohnt. Wenn man sich um 20€ streitet, wäre es den ganzen Aufwand nicht wert - selbst wenn man recht hätte.
Das spielt keine Rolle, denn auch mündliche Verträge sind bindend.ZitatDer aber auch nur mündlich abgeschlossen wurde. :
Auch das spielt keine Rolle. AGB benötigt man nicht, das ist ein "Nice to Have". Es gilt das deutsche Recht.Zitatund wie gesagt auch keine AGB gesehen, die ja sowas eigentlich regeln sollten. :
Wie bereits geschrieben wurde, es spielt keine Rolle was du denkst, sondern das, was der Gesetzgeber hier dem Tätowiere als Rechte einräumt. Welche das sind wurde dir bereits mehrfach mitgeteilt. Die bereits erbrachte Leistung plus 5% des Restes. Das kann der Tätowierer einfordern. Ist die Anzahlung geringer kann er nachfordern. Ist die Anzahlung höher muss er die Überzahlung zurückgeben.ZitatWir finden einfach das die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde und sehen es nicht ein das die Anzahlung einbehalten wird. :
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