Auftrag und AGB

7. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
hpmv
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)
Auftrag und AGB

Hallo,

Muss die Auftragsbeschreibung-Leistungserbringung des Auftragnehmers mit dessen AGB übereinstimmen-oder kann der Auftrag Leistungen beinhalten,die der Auftragnehmer schmackhaftgestaltet,diese aber in dessen AGB ausgeschlossen -oder entschärft sind.

ist sowas möglich,oder ist das dann schon Strafrechtliche Täuschung/Betrug?
Oder kann sich der Auftragnehmer auf die AGB berufen ,wenn der Auftraggeber die Leistung bemängelt?

gruss hpmv

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Muss die Auftragsbeschreibung-Leistungserbringung des Auftragnehmers mit dessen AGB übereinstimmen

Nein. Individualvereinbarungen gehen AGB grundsätzlich vor.

Wenn also AG dem AN einen Auftrag erteilt 'reinige mein Auto von außen und innen' und AN nimmt an, kann sich AN später nicht darauf berufen, seine AGB schlössen eine Innenreinigung aus.

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#3
 Von 
hpmv
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo,
also in meinen fall als unternehmensberater:

ich verspreche im auftrag etwas (ähnlich wie ein maklerverttrag)um den auftrag zu bekommen,die ausführung erfolgt aber nicht so,da die agb das auschliessen das zu erzielende ergebnis.was gilt dann im streitfall die agb oder die zu erbringende leistung laut auftrag?

gruss hpmv



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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Letzteres, habe ich doch schon gesagt.

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#5
 Von 
hpmv
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

wenn individualvereinbarungen vorrangig sind,warum macht man dann überhaupt noch agbs??

gruss hpmv

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Weil in den AGB meistens weitere Vertragbedingungen enthalten sind, die in dem Hauptauftrag so nicht im einzelnen geregelt sind. Bei Lieferverträgen z.B. gerne mal irgendwelche Haftungsbegrenzungen oder Eigentumsvorbehalte oder bei Dauerschuldverhältnissen die Regelungen zu der Kündigung.

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

wenn individualvereinbarungen vorrangig sind,warum macht man dann überhaupt noch agbs?

Das klingt ein bissl wie 'wenn die Polizei mit Blaulicht und Signalhorn über Rot fahren darf, wieso gibt es dann überhaupt noch Ampeln?'. ;)

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#8
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@hpmv: es ist schon der Hammer, dass Sie Dinge individuell vereinbaren, von welchen Sie hoffen, dass diese durch die AGBs im Nachhinein ausgeschlossen werden.

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#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
hpmv
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

In der tat gehen Individualvereinbarungen den AGB vor.

Komisch nur,das z.b das bekannte Berliner Möbelhaus Hö*****er,dermassen AGB's in seinen bestellungsscheinen hat,die schon sittenwidrig sind,der Kunde hat so gut wie keine Rechte und muss sogar lange Lieferungen extra hinmnehmen,obwohl zahlung im voraus bei bestellung zu leisten ist.

Ich darf derartige AGB als Unternehmensberater nicht machen ,aber Möbel Hö*****er schon -oder wie?

Gut,der Unterschied ist der das das Möbelhaus einen Werkvertrag mit seinen Kunden schliesst und keinen Dienstleistungsvertrag.Trotzdem solltet Ihr euch das mal bei bestellungen über diese Firma einmal durchlesen-ist lesenswert.

Und Herr Pikowitsch,diese Firam begeht damit keinen Betrug,ist sonderbar nicht ?

hpmv

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Auch das Möbelhaus kann Individualvereinbarungen, die es mit ihren Kunden getroffen hat, nicht durch die AGB abändern. Ob die AGB des besagten Möbelhauses o.k. sind oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Mag sein, dass die AGB dieses Möbelhauses tatsächlich sittenwidrig oder auch nur gegen die §§ 305 ff. BGB verstoßen. Dann sind sie halt unwirksam und die gesetzlichen Regelungen gelten. Darum ging es aber bei Ihrer Eingangsfrage gar nicht. Sie fragten gezielt danach, ob Sie den potentiellen Kunden Versprechungen machen können, um ihn zum Abschluss eines Vertrages zu verleiten, und diese Versprechungen dann in den AGB einfach wieder beseitigen können. Ihre Frage war schlicht und ergreifend darauf gerichtet, ob es Ihnen erlaubt ist, den Kunden zu täuschen. Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise ist für mich schlicht und ergreifend 'Betrug'.

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