Hallo , meine Frage ist:
Ende Oktober 2014 hat meine 86 jährige Mutter die Sanierung eines Balkons
in Auftrag gegeben mit Erneuerung des Balkon Geländers. Nun ist sie leider vor ein paar Tagen verstorben. Da sie erst am Vortag ihres Todes über diesen Auftrag gesprochen hat , konnten wir uns nicht weiter darüber informieren. Nun rief die Firma an , weil sie das Geländer fertig haben und mit der Sanierung beginnen wollen. Müssen wir diese Sanierung durchführen lassen und das Geländer abnehmen, wir sind die Erben ? Es geht um einen Auftrag von knapp 10.000 €
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Auftraggeber verstorben,
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
quote:<hr size=1 noshade>Müssen wir diese Sanierung durchführen lassen und das Geländer abnehmen, wir sind die Erben ? <hr size=1 noshade>
Nein, aber dann wärt ihr Schadenersatzpflichtig.
Es dürfte also wirtschaftlich betrachtet günstiger kommen, die Sanierung durchführen zu lassen. Zumal die Sanierung ja wohl auch notwendig erscheint?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
So ist es.
Zum besseren Verständnis: Es treten die Erben in die Verträge des Verstorbenen ein. Hier wurde bis zum Tod auch ein Teil des Auftrages erfüllt.
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
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Vielen Dank für die Auskunft. Wir werden es dann wohl machen lassen.
Ich finde es nur Ärgerlich, das Firmen mit älteren Menschen so einen Auftrag abschließen, ohne darauf zu bestehen, das noch jemand mit anwesend ist.
Ich arbeite selber im Außendienst und bei älteren Herrschaften bitten wir bei Vertragsabschluss immer jemand dazu zu holen , damit nicht der Eindruck entsteht , man nutzt das Alter der Leute aus.
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quote:<hr size=1 noshade>Ich finde es nur Ärgerlich, das Firmen mit älteren Menschen so einen Auftrag abschließen, ohne darauf zu bestehen, das noch jemand mit anwesend ist. <hr size=1 noshade>
Warum auch?
Der Gesetzgeber erlässt extra Gesetze um Diskriminierungen solcher Art einzudämmen/abzuschaffen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Das hier
quote:lässt auf eine Kritik aus ganz anderen Gründen schliessen. Dann muss man über eine andere Rechtsargumentation versuchen den Vertrag zu kippen oder zu ändern. Sich nur auf einen Todesfall zu beziehen ist etwas zu bequem.
das Firmen mit älteren Menschen so einen Auftrag abschließen,
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
Ich bin grundsätzlich auch immer ein wenig skeptisch bzgl. der Geschäftsfähigkeit älterer Leute, bzw. glaube, dass Dienstleister hier gerne mal die Kohle abgreifen.
Aber hiervon schrieb der TE bisher nichts. Ist denn der Vertrag wirklich dubios? Wenn nicht, gibt es ja nichts zu meckern. Es gibt ja doch noch ehrliche Handwerker...
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Wenn man das Erbe ausschlägt, dann haftet man grundsätzlich nicht gegenüber den Handwerkern.
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