Auftritt Stripperin widerrufen? (Buchung über Agentur)

23. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Patrick_11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auftritt Stripperin widerrufen? (Buchung über Agentur)

Hallo,

wir verschieben einen JGA auf Grund der aktuellen Kontaktsperre.
Wir haben dafür eine Stripperin über eine Agentur gebucht und die Agentur heute darüber informiert, dass
der Auftritt nicht wie geplant stattfinden kann(behördliche Auflage).
Die Buchung liegt noch keine 14 Tage zurück.

In den AGB der Agentur ist nichts zum Widerruf zu finden, sondern nur zu Stornierungen. Wir möchten nicht stornieren, nur verschieben. Jetzt sollen wir aber 25% Stornogebühr bezahlen. Stornierung ist per Definition doch eine endgültige Absage, oder nicht?

Jetzt stellen sich zwei Fragen:

Kann ich den Vertrag mit der Agentur widerrufen?
Bei anderen Agenturen schließen die AGB ein Widerrufsrecht aus.

Sind die 25% rechtens, obwohl wir nicht stornieren möchten?

Besten Dank für jede Hilfe.

MfG,
Patrick

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Patrick_11):
Stornierung ist per Definition doch eine endgültige Absage, oder nicht?

Ja. Und den betreffenden Termin sagt man der Schilderung nach ja nun auch endgültig ab.



Zitat (von Patrick_11):
Kann ich den Vertrag mit der Agentur widerrufen?

Kommt ganz darauf an, wie der Vertrag geschlossen wurde und ob es was zum Thema "Widerruf" in den vertraglichen Vereinbarungen gibt.



Zitat (von Patrick_11):
sondern nur zu Stornierungen.

Und was genau steht dort?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Da Sie eine Dienstleistung zu einem festen Termin gebucht haben ist es eine Stornierung. Ein anderer Termin wäre dann eine erneute Buchung.

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#3
 Von 
Patrick_11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Patrick_11):
Stornierung ist per Definition doch eine endgültige Absage, oder nicht?

Ja. Und den betreffenden Termin sagt man der Schilderung nach ja nun auch endgültig ab.

Spielt es denn gar keine Rolle, dass wir auf Grund der Allgemeinverfügung den Termin verschieben müssen?



Zitat (von Patrick_11):
Kann ich den Vertrag mit der Agentur widerrufen?

Kommt ganz darauf an, wie der Vertrag geschlossen wurde und ob es was zum Thema "Widerruf" in den vertraglichen Vereinbarungen gibt.

Der Vertrag wurde online abgeschlossen. Es gibt keinen Punkt Widerruf in den AGB.



Zitat (von Patrick_11):
sondern nur zu Stornierungen.

Und was genau steht dort?


§ 3.4. Beide Vertragsparteien vereinbaren, dass die Auftragsstornierung bis maximal 30 Tage vor Antritt des Auftrages möglich ist, ohne das Kosten für den Auftraggeber entstehen.

§ 3.5.Beide Vertragsparteien vereinbaren, dass die Auftragsstornierung bis 30 Tage vor der Veranstaltung:25% der Rechnungssumme, Stornierung bis 15 Tage vor der Veranstaltung:50% der Rechnungssumme, Stornierung eines Auftrages unter 10 Tagen eine Ausfallgage von 100 % zu berechnen ist und die Ausfallgage innerhalb von 5 Tagen nach Stornierung des Auftrages auf die Bankverbindung der strip-agentur24.de zu überweisen ist.

Im Falle einer Stornierung ( unabhängig von Stornofristen ) fallen 25 % Bearbeitungsgebühr des vereinbarten Betrages an und sind innerhalb von 5 Tagen an die Agentur zu überweisen.

§3.6. Es kann bei kurzfristigen Ausfällen der gebuchten Künstlerin/des Künstlers durch Krankheit oder Fällen höherer Gewalt ausfallen wie z.B. Unfall, Glatteis, politische Unruhen, Orkan, erkrankt, verhindert sein oder den Termin aus anderen Gründen nicht wahrnehmen vorkommen, dass der Kunde nicht mehr vom Ausfall der/des gebuchten Künstlerin/Künstlers und über das Stellen einer Ersatzkünstlerin/ eines Ersatzkünstlers informiert werden kann. Eine Erstattung / Preisnachlass unsererseits kann nicht erfolgen. Sollte der Künstler / die Künstlerin aus dem eigenen Verschulden nicht bei der Show rechtzeitig oder gar nicht eintreffen ist allein der Künstler dafür verantwortlich und nicht die Agentur. Der Auftrag kann durch die Agentur bei dem Ausfall des Künstlers bis maximal 1 Woche vor Antritt des Auftrages aufgehoben werden, ohne das Kosten für die Agentur entstehen.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Wann sollte der JGA denn ursprünglich stattfinden?

Zitat (von Patrick_11):
Wir haben dafür eine Stripperin über eine Agentur gebucht und die Agentur heute darüber informiert, dass der Auftritt nicht wie geplant stattfinden kann(behördliche Auflage).


War womöglich nicht die beste Idee, da die Agentur den Vertrag nämlich auch nicht erfüllen kann.
Man hätte also ruhig auf eine Stornierung seitens der Agentur warten können.
Aber davon ab, wenn sich die Agentur so dumm und kleinkariert anstellt, würde ich einfach mitteilen, dass es sich wohl um ein Missverständnis handelt und man gerne am Termin festhält.

Soll die Agentur / Stripperin mal sehen wie sie das mit Kontakt und "Betriebsschließung" hinbekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

§ 3.5. ist rechtswidrig und damit nichtig.
Damit wären 25% vom Tisch und nur noch 5% im Spiel ...



Zitat (von Patrick_11):
Der Auftrag kann durch die Agentur bei dem Ausfall des Künstlers bis maximal 1 Woche vor Antritt des Auftrages aufgehoben werden,

Gut, dann würde ich diese Möglichkeit wählen, je nachdem wann der Termin ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Patrick_11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
§ 3.5. ist rechtswidrig und damit nichtig.
Damit wären 25% vom Tisch und nur noch 5% im Spiel ...


Können Sie mir das etwas näher erläutern, warum das rechtwidrig ist?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Patrick_11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wann sollte der JGA denn ursprünglich stattfinden?

Zitat (von Patrick_11):
Wir haben dafür eine Stripperin über eine Agentur gebucht und die Agentur heute darüber informiert, dass der Auftritt nicht wie geplant stattfinden kann(behördliche Auflage).


War womöglich nicht die beste Idee, da die Agentur den Vertrag nämlich auch nicht erfüllen kann.
Man hätte also ruhig auf eine Stornierung seitens der Agentur warten können.
Aber davon ab, wenn sich die Agentur so dumm und kleinkariert anstellt, würde ich einfach mitteilen, dass es sich wohl um ein Missverständnis handelt und man gerne am Termin festhält.

Soll die Agentur / Stripperin mal sehen wie sie das mit Kontakt und "Betriebsschließung" hinbekommt.


Die Agentur hat uns schriftlich mitgeteilt, dass der Auftfitt dennoch stattfinden könne.
Also es hätte wohl keine Stornierung seites der Agentur gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Patrick_11):
Die Agentur hat uns schriftlich mitgeteilt, dass der Auftfitt dennoch stattfinden könne.


Nach aktueller Rechtslage ist eine Durchführung des Auftritts ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nach aktueller Rechtslage ist eine Durchführung des Auftritts ausgeschlossen.

Nö.

Kann man gar nicht sagen, da der TS die entsprechende Rückfrage gar nicht beantwortet hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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