Außerordentliche Kündigung durchsetzen

11. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
webskipper
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung durchsetzen

Hallo,

ich habe meinem Telekom-Anbieter außerordentlich gekündigt, da meine angemessene Frist (knapp 14 Tage) zur Entstörung nicht eingehalten wurde und zudem drei Techniker-Termine geplatzt sind. Ich und meine Familie sind auf den Anschluss angewiesen.

Der Anbieter akzeptiert meine Kündigung nur zum Ende der Laufzeit und tut so als hätte ich fristgerecht gekündigt.
Begründet wurde das vom Anbieter nicht. Sie haben es nur intern "geprüft". Das Schreiben schien mir recht unprofessionell und kam zudem vom "Kundenservice" und von keiner Fachabteilung und wurde von keiner Person unterschrieben.

Folge ist, dass meine Rufnummern erst im Frühjahr zur Portierung freigegeben wurden. Zudem wollen die auch noch die Grundgebühren kassieren (obwohl keine Leistung erfüllt wird).

Wie soll ich mich verhalten ? Klagen ? Gegen Rechnungen widersprechen und das mit den Rufnummern schlucken ?
Kann die Bundesnetzagentur da weiterhelfen ? Eigentlich habe ich ja laut TKG einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Portierung bei Anbieterwechsel.

Danke im voraus für die Hilfe.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Manche Anbieter versuchen es mit doof-stellen. :augenroll:
Ich würde nochmals auf die ao-Kündigung wg. Vertragsverletzung hinweisen, die sofortige Freigabe der Rufnummer verlangen und einen neuen Anbieter mit eingehender Portierung beauftragen, möglichst aber einen, der bereits schaltet und erst später die zu portierende Rufnummer zuschaltet.
Parallel kann man sich bereits an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden. Die werden vermutlich auf die zivilrechtliche Durchsetzung verweisen.

Die Rufnummer freiklagen geht über AG - besser über RA.

Hoffentlich ist die Sache wasserdicht, d.h. nicht ein Schaden an der Telefonanlage Ursache für die Störung. Die Störung muß vor der TAE-Dose sein, möglichst sogar vor der Verteilerglocke der Telekom im Keller!


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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#2
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
da meine angemessene Frist (knapp 14 Tage) zur Entstörung nicht eingehalten wurde und zudem drei Techniker-Termine geplatzt sind. Ich und meine Familie sind auf den Anschluss angewiesen.


Wichtig ist es, diesen Verlauf gerichtsfest nachzuweisen (insb. dass beim Anbieter reklamiert wurde, eine Frist gesetzt wurde). Hierbei muss der Kunde nachweisen, dass die Reklamation beim Anbieter zugegangen sind.

Klage -> Bei den Monatsgebühren müsste der Anbieter ja klagen (immer Derjenige, der Geld will).

Tip zu den Monatsgebühren:
1) Einzugsermächtigung widerrufen
2) Monatsbeitrag des neuen Anbieters an alten Anbieter überweisen; unbedingt im Überweisungszweck schreiben: "UNTER VORBEHALT GRUNDGEBÜHR FÜR DEZEMBER 2011"



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
webskipper
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe schon schriftlich auf meine außerordentliche Kündigung und sofortige Portierung bestanden. Das ist mehr als zwei Wochen her, keine Antwort bisher.

Zu Beginn der Störung hieß es seitens der Hotline sie haben es gemessen und es läge ein Isolationsproblem vor, also offenbar nicht an meiner Seite.

Ist nur sehr ärgerlich wegen den Rufnummern...
Einen neuen Anbieter habe ich schon (Kabel), aber der Portierungstermin für die Rufnummern wurde vom alten Anbieter zum Ende der regulären Laufzeit angesetzt :(

Das doofe ist ja, wenn ich jetzt einen Rechtsanwalt einschalte, dann zahl ich ja erstmal und das Geld krieg ich wohl nicht wieder. Und ob die Portierung dadurch schneller geht ???

Ist doch absurd, muss man klagen, um ne außerordentliche Kündigung durchzusetzen ? Man stelle sich vor, das müsste man auf das Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis anwenden.
Das wär lustig bei den ganzen fristlos gekündigten Arbeitnehmern.


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-- Editiert webskipper am 11.11.2011 14:30

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#4
 Von 
webskipper
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wichtig ist es, diesen Verlauf gerichtsfest nachzuweisen (insb. dass beim Anbieter reklamiert wurde, eine Frist gesetzt wurde). Hierbei muss der Kunde nachweisen, dass die Reklamation beim Anbieter zugegangen sind.


Ja, das stimmt. Fristsetzung wurde per E-Mail geschickt und der Eingang auch bestätigt. Eingang und Inhalt ebenfalls über Hotline bestätigt (und die zeichnen Gespräche auf).

Hab mich erkundigt, bei Fristsetzungen reicht das aus.

quote:
Monatsbeitrag des neuen Anbieters an alten Anbieter überweisen; unbedingt im Überweisungszweck schreiben: "UNTER VORBEHALT GRUNDGEBÜHR FÜR DEZEMBER 2011"


Verstehe ich nicht. Man soll dem alten Anbieter die Grundgebühren für den neuen Anbieter überweisen ??



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-- Editiert webskipper am 11.11.2011 14:26

-- Editiert webskipper am 11.11.2011 14:32

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#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

quote:
Eingang und Inhalt ebenfalls über Hotline bestätigt (und die zeichnen Gespräche auf).


Was nützt das vor Gericht? Emails können zwar bestätigt werden, der Inhalt ist aber meist abstreitbar.

Ich bin bei der Schilderung von SCHRIFTVERKEHR ausgegangen. Daher sollte der Vorgang nachträglich mit Verweis auf die bisherige Korrespondenz mit Entzug der Einzugsermächtigung und Termin, ab wann man a)die Gebühren kürzt wegen Leistungsausfall b)die fristlose K. nach eigener Meinung wirksam wurde. Und natürlich Frist, bis zu der man Antwort erwartet.

Dann zum Anwalt und Brief mit Klageandrohung schicken lassen. Dann kneifen 99% der Anbieter und geben den Anschluß frei. Der RA kann dann die Rechnung an der Provider stellen, da diese Rechtsvertretung notwendig wurde. Vorher sollte man den Vorgang "nicht-abstreitbar" nachweisen können. Spart viel Diskussion und nochmaliges in-Verzug-setzen.

Unter frag-einen-Anwalt gibt es auch interessante Beispiele dazu.




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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#6
 Von 
webskipper
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Der RA kann dann die Rechnung an der Provider stellen, da diese Rechtsvertretung notwendig wurde.


Ok, das ist ein guter Tipp.

Inhalte von Briefen sind auch abstreitbar.
Selbstverständlich existiert seit der Fristsetzung Schriftverkehr mit den von dir genannten Punkten. Nur die Frist wurde per E-Mail gesetzt und die Eingangsbestätigung hierfür kann ich vorzeigen. Und wie gesagt dokumentiert auch der Anbieter per Aufzeichnung und Ticketsystem. Das kann ein Richter im Zweifel auch einsehen ?

Wenn jetzt einer sagt, man müsse auch für eine einfache Fristsetzung für eine Telekom-Entstörung einen Gerichtsvollzieher beauftragen, dann würde ich sagen unser Rechtssystem ist paranoid ;)

Den Verzug, insbesondere die verpassten Techniker-Termine, könnte ich eidesstattlich versichern, zudem habe ich Zeugen für. Und ein Termin wurde sogar vom Techniker selbst abgesagt bzw. eigenes Verschulden zugegeben (was eher selten vorkommt): angeblich krank. Natürlich wurde ich darüber nicht informiert.



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-- Editiert webskipper am 11.11.2011 15:49

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Eingang und Inhalt ebenfalls über Hotline bestätigt (und die zeichnen Gespräche auf ).


...Was Ihnen nichts nützt. Denn Sie müssen den Nachweis führen.

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#8
 Von 
webskipper
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, spielt das bei der Rufnummer-Portierung überhaupt eine Rolle ? Lese und höre immer wieder, der Vertrag muss enden - nur sehe ich das in keinem Gesetz, auch nicht im TKG. Da steht nur "Wechsel". Neuen Anbieter habe ich, Kündigung eingereicht und auch bestätigt (nur nicht zum richtigen Termin). Jetzt ist die Frage ob die Portierung so lange "aufgeschoben" werden darf. Fehler im TKG ? Oder ist "Wechsel des Anbieters" genau juristisch definiert ?

Aber ich merk schon, das beste ist, ein Anwalt setzt ein Schreiben auf - macht wohl mehr Eindruck auf die Anbieter.

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-- Editiert webskipper am 11.11.2011 16:09

-- Editiert webskipper am 11.11.2011 16:10

-- Editiert webskipper am 11.11.2011 16:12

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Wie haben Sie denn Ihre fristlose Kündigung dem Anbieter zustellen lassen. Gibt es einen Nachweis für die Zustellung.

Wir wollen Sie nicht ärgern. Aber der Anbieter wird alle Register ziehen, sollte es zu einem gerichtlichen Rechtsstreit kommen. Und dort sind zum Nachweis des Zugangs für die Störungsmeldung PLUS Fristsetzung PLUS Fristlose Kündigung verpflichtet.

quote:
Inhalte von Briefen sind auch abstreitbar.


Ja, aber der Richter glaubt eher dem Erklärenden (also Sie), wenn Sie einen gültigen Einschreibebeleg (ggf. mit vom Empfänger unterschriebenen Rückschein) vorweisen können.

quote:
Selbstverständlich existiert seit der Fristsetzung Schriftverkehr mit den von dir genannten Punkten. Nur die Frist wurde per E-Mail gesetzt und die Eingangsbestätigung hierfür kann ich vorzeigen.


Steht in der Eingangsbestätigung auch der Text, den Sie geschickt haben? Falls nein, dann ist diese Bestätigung nichts wert.

quote:
Und wie gesagt dokumentiert auch der Anbieter per Aufzeichnung und Ticketsystem. Das kann ein Richter im Zweifel auch einsehen ?


Eben nicht! Sie müssen den Zugang nachweisen.

quote:
Wenn jetzt einer sagt, man müsse auch für eine einfache Fristsetzung für eine Telekom-Entstörung einen Gerichtsvollzieher beauftragen, dann würde ich sagen unser Rechtssystem ist paranoid


Das Rechtssystem ist nicht paranoid.
Die Gegenseite kann immer abstreiten, bestimmte Erklärungen erhalten zu haben. Dann muss der Erklärende (Sie) eben nachweisen, dass die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist.
Dazu reicht regelmäßig ein Einschreibebeleg (ggf. mit Rückschein) oder eine schriftliche Reaktion des Anbieters, die auf den Inhalt des Schreibens eingeht, aus.
Die Zustellung solcher Schreiben per Gerichtsvollzieher finde ich auch überzogen. Bei solchen Fällen wird der Richter eher dem Erklärenden glauben.

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#10
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
quote:Monatsbeitrag des neuen Anbieters an alten Anbieter überweisen; unbedingt im Überweisungszweck schreiben: "UNTER VORBEHALT GRUNDGEBÜHR FÜR DEZEMBER 2011"

Verstehe ich nicht. Man soll dem alten Anbieter die Grundgebühren für den neuen Anbieter überweisen ??


Sobald Sie o.g. Zugänge der Erklärungen (Störmeldung, Fristsetzung, Fristlose Kündigung) nachweisen können, empfehle ich Ihnen folgende Schritte:

Der neue Anbieter verlangt z.B. EUR 29 an Grundgebühren.
Der alte Anbieter verlangt z.B. EUR 35.
Solangen die Portierung und Umstellung nicht erfolgt ist, überweisen Sie dem alten Anbieter nicht mehr die EUR 35/Monat, sondern die EUR 29/Monat. Sie nutzen ja weiterhin die Leistung des alten Anbieter. Die EUR 6 Differenz ist der bezifferbare Schaden, den Ihnen jeden Monat entsteht, da der alte Anbieter die Leitung nicht freigibt.

Bei der Überweisung stellen Sie sicher, dass Sie im Überweisungszweck genau bestimmen, für was die Zahlung ist.
Mit den Worten "UNTER VORBEHALT" erklären Sie, dass Sie mit der Zahlung nicht zustimmen, dass der Vertrag mit dem alten Anbieter weiterläuft.
Mit den Worten "NUR ZAHLUNG GRUNDGEBÜHREN FÜR DEZEMBER 2011" erklären Sie, dass die Zahlung nur für die Begleichung der Grundgebühren, aber nicht für etwaige Mahngebühren verrechnet werden darf.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

quote:
Sie nutzen ja weiterhin die Leistung des alten Anbieter.

Das scheint wegen der Störung (scheinbar Totalausfall) ja nicht zu stimmen. Daher auch keine Zahlung!


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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#12
 Von 
webskipper
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Steht in der Eingangsbestätigung auch der Text, den Sie geschickt haben? Falls nein, dann ist diese Bestätigung nichts wert.

Ja, ich habe zwei Eingangsbestätigungen bekommen. Eine automatische und eine zweite persönliche in der meine Nachricht als 1:1 Kopie nochmals gelistet ist.

Der Anschluss ist ja bis heute totalgestört. Von daher zahle ich keinen Cent und widerspreche gegen die Rechnungen.


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