Hallo zusammen,
Wir sind im Frühjahr zu einem Autohändler gefahren und haben wir ein Auto, dass in seinem Hompage aufgeliestet war, gekauft. Der Autohändler hat gesagt es ist Privatverkauf und dadurch hat alle Gewerleistungen gestrichen (wir waren sehr naiv). Der Autoinhaber war nicht der Autohändler gewesen. Aber der Autohändler hat eigenhändig die Name von der Autoinhaber unter dem Kaufvertrag geschrieben und unterschrieben.
Ist es Kaufvertagsfälschung? Wenn ja,
Ist der Kaufvertrag noch gültig?
Auto-Kaufvertragsfälschung, Ist noch Kaufvertrag gültig?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

ZitatIst es Kaufvertagsfälschung? :
Nein, wieso?
Der Verkäufer hat offenbar keine eigene Ware verkauft, sondern im Auftrag (Kommision).
Wenn er auf Basis Kommision verkaufen sollte, dann müsste er i.A (Händlersname und Unterschrieft) aber nicht Autoinhabersname schreiben und an seine Stelle unterschreiben.
Ich glaube es ist nicht rechtsmässig.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatIch glaube es ist nicht rechtsmässig. :
Es steht Dir frei das von einem Fachmann prüfen zu lassen: https://www.frag-einen-anwalt.de/
Wahrscheinlich im Auftrag...Zitatund unterschrieben :
ZitatIst es Kaufvertagsfälschung? :
Nein. Das würde voraussetzen, es gäbe einen Kaufvertrag, der nachträglich ohne Zustimmung beider Parteien geändert/manipuliert worden wäre.
Wenn der VK seine Gewährleistungspflichten umgehen will, indem er einen Privatverkauf vortäuscht, führt das "nur" dazu, dass man weiterhin die Rechte bzgl. eines Kaufs bei einem gewerblichen VK hat. Für die Wirksamkeit des Kaufvertrages hat das keine Folgen.
Außer man schafft es zu argumentieren, dass durch einen Betrug das Vertrauensverhältnis so zerrüttet ist, dass dem K nicht mehr zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten (etwa weil er damit rechnen muss, auch bei zukünftigen Gewährleistungsansprüchen vom VK betrogen zu werden).
"i.A." hat hier überhaupt keine Bedeutung.ZitatWenn er auf Basis Kommision verkaufen sollte, dann müsste er i.A (Händlersname und Unterschrieft) schreiben :
Nenn es vielleicht nicht Kaufvertragsfälschung. Eine Urkundenfälschung könnte es sein. Aber die Frage ist halt, ob nun wirklich der "andere" davon wusste und das so wollte. Für die Wirksamkeit wiederum spielt es eine Rolle, ob auch "ernsthaft" im Kundenauftrag verkauft wurde, also der andere auch wirtschaftlich betrachtet daran beteiligt ist, also wirklich von höherem Kaufpreis zum Beispiel profitiert.
Danke für Ihre hilfreiche Antwort.
Was die Tatsache ist im Kaufvertrag hat nicht echte Autoinhaber Unterschrieft geleistet, sonder der Händler hat die Name vom Autoinhaber geschrieben und unterschrieben.
Ich hoffe, dass ich die Nichtigkeit vom Kaufvertrag juristisch durchsetzen kann.
Danke nochmal für Ihre Hilfe.
Aber gern doch Viel Erfolg natürlich! Wie gesagt, dafür solltest aber in Erfahrung bringen, ob der andere nun davon gewusst hat und inwieweit er am erzielten Verkaufserlös auch wirklich partizipiert.
Es ist keine Urkundenfälschung, wenn der Autoinhaber dem Händler das erlaubt hat. Es ist nur eine Urkundenfälschung, wenn er das nicht durfte oder es diesen "anderen" gar nicht gibt. Davon abgesehen, dass er dir gegenüber dabei ja gar nicht darüber getäuscht hat, dass er gar nicht "der andere" ist, als er unterschrieben hat. Dann könnte es aber immer noch Betrug sein, wenn er auf die Weise darüber täuschen wollte, dass er im Auftrag verkauft.
Danke Droitteur,
Ich habe Zeuge, dass er eigenhändig unterschrieben hat.
Der hat auch gar nicht gesagt, dass es nicht sein Fahrzeug ist.
Der hat auch nicht i.A (im Auftrag)
Das Auto stand auch im sein Hompage und es war auch gar keine Rede von Kommisionsverkauf.
Der Verkäufer-Adresse ist in Osteuropa.
Ich weiß es nicht, ob Urkundenfälschung auch zur Ungültikeit vom Kaufvertrag führt oder nicht.
Dankeschön
Das ist alles klar, er hat eigenhändig unterschrieben. Ist wie gesagt ganz egal. Wenn es ihm vom anderen erlaubt war, dann ist es nicht strafbar. Ob es ihm nun erlaubt war, muss man halt herausfinden.
Wenn er nichtssagend einfach mit einem anderen Namen unterschrieben hat, ist das schon verdächtig, aber muss man halt auch beweisen können.
Der Kaufvertrag ist wohl kaum ungültig; die einzige Frage ist, mit wem er besteht, ob mit dem anderen oder dem Händler, und ob wirksam Gewährleistung ausgeschlossen werden konnte, zum Beispiel. Gegebenenfalls auch, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Denkbar ist auch, dass der Vertrag anfechtbar ist; dann muss man das aber auch aktiv tun. Von alleine ist er jedenfalls kaum nichtig.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
49 Antworten
-
15 Antworten