Automatische Vertragsverlängerung Unfallversicherung??

12. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
TomD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Automatische Vertragsverlängerung Unfallversicherung??

Hallo,
folgendes Problem das meine Unfallversicherung zum 01.07.04 endet. Die Versicherung läuft seit 10 Jahren. Mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Vertragsende. Ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein Jahr.

Jetzt habe ich im Internet (auf einer Homepage in Österreich) was gefunden. Gilt das auch in Deutschland?

So wie ich das lese und das ist wichtig.....Nachdem mich mein Versicherungsunternehmen nicht über den Ablauf Informiert hat habe ich die Möglichkeit meine Versicherung zum 01.07.2004 zu kündigen oder???????

Kündigungsrecht
Versicherungsdauer und automatische Vertragsverlängerung


a) Versicherungsverträge mit bestimmter Dauer


Für Versicherungsverträge, welche auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden sind, ist eine Vereinbarung, nach der ein Versicherungsverhältnis stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängert wird, nichtig (§ 8 Abs.1 VersVG). Daraus folgt, daß eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf eines Vertrages um jeweils ein Jahr rechtsgültig ist, soferne der Versicherungsnehmer nicht unter Einhaltung der jeweiligen Kündigunsfrist den Vertrag aufgelöst hat.


Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt diese Regelung jedoch nur eingeschränkt, da nach § 6 Abs. 1 Z.2 KSchG , das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Ablauf des Versicherungsvertrages und das damit verbundene Kündigungsrecht informieren sollte. Der zeitliche Rahmen für diese Information muß so gewählt sein, daß der Versicherungsnehmer die Kündigungsfrist auf jeden Fall noch einhalten kann. Informiert das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer (Verbraucher) nicht, kann der Versicherungsnehmer den abgelaufenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Auch eine bereits bezahlte Prämie, welche z.B. durch einen Einziehungsauftrag automatisch vom Konto des Kunden abgebucht wurde, stellt keine schlüssige Erklärung des Versicherungsnehmers dar, daß er den Vertrag weiterführen wollte.


Die der VU obliegende Verpflichtung, unwirksame Kündigungen jeder Art alsbald zurückzuweisen, gilt sowohl für verspätetet als auch verfrühte Kündigungen (OGH 7 Ob 10/90; VersRdSch 1990/222).


Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer aus welchem Grunde auch immer unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zu der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung abzuleitenden Rechtsfolgen anzusehen (OGH 7 OB 10/90; VersRdSch 1990/222).

c) Verbraucherverträge mit einer Dauer von mehr als drei Jahren


Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 KSchG sind Personen, welche in Ihrer rechtsgeschäftlchen Handlung nicht als Unternehmer tätig werden. Verbraucher können ein Versicherungsverhältnis, welches auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren abgeschlossen ist, zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen (§ 8 Abs. 3). Dies gilt jedoch nur für Verträge, welche ab dem 1. April 1994 abgeschlossen wurden. Versicherungsverträge, die vor diesem Termin abgeschlossen worden sind können mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist erstmals zum 1.1. 2000 auf die darauffolgende Hauptfälligkeit gekündigt werden.


Zu beachten ist jedoch, daß das Versicherungsunternehmen gewährte Vorteile aufgrund der längeren Vertragsdauer, insbesondere Prämiennachlässe, rückfordern kann (Dauerrabattrückforderung, Vorausbonus, etc.)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Naja, das VVG (oder VersVG oder Versicherungsvertrags-Gesetz) ist ein deutsches Gesetz, das in § 8 I idT die oben genannte Regelung zur Zulässigkeit von "stillschweigenden Verlängerungen" enthält.

Mit KSchG kürzt man dagegen mE in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz ab - und das regelt Fragen der Zulässigkeit der Kündigung von Arbeitsverträgen und hat mit dem VVG mE recht wenig zu tun - insb. enthält das KSchG mE keine o.g. Verpflichtung zum Hinweis durch die Versicherung.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
TomD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

KSchG heisst aber in Österreich Konsumentenschutzgesetz wenn ich richtig liege. Warum brauchen wir dann in Deutschland wieder ein anderes Wort.

Also gibt es in Deutschland gegenüber den Verbraucher bzw. eine Verbraucherfreundliche Regelung die eine "stillschweigende Verlängerung" nicht zulässt.

Weiss jeder der eine Versicherung hat wann diese genau ausläuft und wann er Sie im Falle kündigen muss. Ich als Geschäftsmann halte meine Kunden auch auf den laufenden auch wenn es mir vielleicht nicht gefällt.

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#3
 Von 
Philosoph75
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Verlängerung des Versicherungsvertrags müsste grundsätzlich wirksam sein.

Eine entsprechende Regelungen gibt es auch bei Kfz-Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherungen
(ordentliche Kündigung zum 30.11.2004 zum Ende des jeweilgen Jahres).

Überprüfen Sie nochmals die AVB Ihrers Versicherers.

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