Außerordentliche Kündigung - Keine Reaktion = Akzeptanz?

14. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
SGEuropa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Außerordentliche Kündigung - Keine Reaktion = Akzeptanz?

Hallo zusammen,

eine kurze Frage zur außerordentlichen Kündigung.
In meinem Fall geht es um eine außerordentliche Kündigung meines Internetvertrags. Grund dafür ist die Unzumutbarkeit der Fortführung und der Vertrauensverlust in die Geschäftsbeziehung.
Ganz abgesehen von den Umständen stellt sich mir die Frage:
Wenn mein Vertragspartner nach mehrfachem Kontaktversuch und einer angemessenen Fristsetzung (2 Wochen) nicht auf meine Kündigung reagiert (weder Bestätigung noch Widerspruch), kann ich dann davon ausgehen, dass sie akzeptiert wurde?

Grüße

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120327 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von SGEuropa):
Wenn mein Vertragspartner nach mehrfachem Kontaktversuch

Versuche reichen nicht, diese müssen auch von Erfolg gekrönt sein.

Welche Form von (gerichtsfestem) Zustellnachweis hat man?



Im übrigen stellt schweigen / Ignoranz keine Form der Zustimmung dar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
SGEuropa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Also meine Versuche sahen so aus:
- 2 Emails an die offizielle E-Mail-Adresse des Kundenservice (mindestens die erste wurde auch gelesen, in der zweiten habe ich angesichts der weiteren Ereignisse die Kündigung wiederholt)
- 2 Anrufe beim Kundenservice, davon einer beendet, weil "Ansprechpartner nicht mehr im Haus sind" und einer mit Versprechen eines Rückrufs des Kundenservices. Der Rückruf ist erfolgt, war allerdings ein Rückgewinnungsversuch und der Mitarbeiter hat explizit angegeben, nicht die Kündigung klären zu wollen.

Daher kein Einschreiben o.ä., die Kontaktversuche sind aber zumindest technisch nachweisbar.
Falls es einen guten Grund gibt, das ganze nochmals per Anschreiben zu verschicken, werde ich das natürlich tun.

Zitat:
Im übrigen stellt schweigen / Ignoranz keine Form der Zustimmung dar.

Damit habe ich schon gerechnet. Was sieht das Recht im Allgemeinen vor, wenn sich einer der Vertragspartner einer Kommunikation verweigert?

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat (von SGEuropa):
Grund dafür ist die Unzumutbarkeit der Fortführung und der Vertrauensverlust in die Geschäftsbeziehung.
Das erscheint mir etwas dünn ohne nähere Kenntnis der Hintergründe. Mit der Begründung könnte man sonst leicht 90% der Telekommunikationsverträge kündigen, denn wer ist da noch vertrauenswürdig? Da braucht man schon sehr handfeste Argumente.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#4
 Von 
SGEuropa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Das erscheint mir etwas dünn ohne nähere Kenntnis der Hintergründe.


Das kann hier auch nur dünn erscheinen :)
Da die Hintergrundgeschichte für die eigentliche Frage keine Bedeutung hat, habe ich sie weggelassen. Die Diskussion über die Frage der Gerechtfertigtkeit ist ja eben auch eine andere.
Aber mir geht es in der Sache eigentlich vor allem darum, ob mir mein Vertragspartner nicht mitteilen muss, dass er die Kündigung für ungerechtfertigt hält o.ä.
Ansonsten habe ich ja keine vernünftige Chance, das ganze auszutragen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120327 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von SGEuropa):
die Kontaktversuche sind aber zumindest technisch nachweisbar.

Versuche sind irrelevant.
Ohne den Nachweis, des Inhalts der Kommunikation ebenso.



Zitat (von SGEuropa):
Falls es einen guten Grund gibt, das ganze nochmals per Anschreiben zu verschicken, werde ich das natürlich tun.

Ich würde zum Einschreiben raten.



Zitat (von SGEuropa):
Was sieht das Recht im Allgemeinen vor, wenn sich einer der Vertragspartner einer Kommunikation verweigert?

Das man sich an der Situation orientiert.

In der Regel muss man dann klagen.
Bei einer Kündigung reicht jedoch das man den Zugang der Erklärung beweist, denn eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Allerdings: gütig muss sie schon sein - sonst nützt der beste Zugangsnachweis nichts.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
SGEuropa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon dafür!

Das Problem bei Kündigungen aus wichtigem Grund oder auch bei Verstoß gegen die AGB könnte aber durchaus sein, dass die Vertragspartner unterschiedliche Meinungen darüber haben, oder nicht?
Gibt es dann keinen außergerichtlichen Weg, um das ganze auszutragen?

Beispiel: In meiner Leistungsbeschreibung ist niedergeschrieben, dass mir der Anbieter bei Fragen oder Problemen Kundensupport zur Verfügung stellt. Jetzt könnte ich nach oben geschilderten Ereignissen argumentieren, dass ich keinen Support erhalten habe, damit einen Verstoß gegen die Leistungsbeschreibung begründen und außerordentlich kündigen. Wenn ich nun aber keine Antwort bekomme, habe ich ja kaum eine Chance etwas zu machen, oder?

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Im Prinzip bist Du richtig vorgegangen. Ich sehe nur eine Schwachstelle: Aus Eigeninteresse sollte man zumindest versuchen die RICHTIGE Störungsannahme zu kontaktieren. Eine gewisse Mitwirkung (telefonischer Dialog über Routeranzeigen, Resets, etc.) kann verlangt werden. Ist die telefonische Meldung nicht möglich, sollte man zumindest ein Protokoll erstellen wie 6.11. 18:05 angerufen, nach 45 Minuten von Gegenstelle getrennt usw.. Man sollte also seine eigenen Bemühungen(Mitwirkung) und auch nach Wünschen des Vertragspartners nachweisen können.
Nachtrag: das halte ich auch etwas nachlässig "Daher kein Einschreiben o.ä. ..."

Geht man den Weg über Emails im Störungsfall und kündigt dann fristlos, dann könnte man auf dem Weg nahezu alle Internet-Verträge kurzfristig loswerden. Das erscheint mir aus pragmatischen Erwägungen zu einfach. ;)

Du kannst bereits dann zurückbuchen, wenn Du in der Kündigung die Einzugsermächtigung entzogen hast. Man kann auch argumentieren, mit Vertragsende endet auch die Einzugsermächtigung. Der Weg ist aber nicht so idiotensicher wie der Entzug.
Wetten das man sich meldet nach Zurückbuchung? Das ist ohnehin der einzige Ansatzpunkt um in Kontakt zu kommen. Fragt sich nur was dann der Grund für den Ausfall war.


-- Editiert von Mr.Cool am 15.12.2018 20:23

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120327 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von SGEuropa):
Gibt es dann keinen außergerichtlichen Weg, um das ganze auszutragen?

Wenn die Gegenseite nicht mitspielt? Nein.



Zitat (von SGEuropa):
Wenn ich nun aber keine Antwort bekomme, habe ich ja kaum eine Chance etwas zu machen, oder?

Doch, man kann ein Schreiben senden - mit gerichtsfestem Zustellnachweis. Und dann die darin angekündigten Konsequenzen folgen lassen.

Man muss sich halt des Risikos bewusst sein, das der Schuß auch nach hinten losgehen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
SGEuropa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Geht man den Weg über Emails im Störungsfall und kündigt dann fristlos, dann könnte man auf dem Weg nahezu alle Internet-Verträge kurzfristig loswerden. Das erscheint mir aus pragmatischen Erwägungen zu einfach. ;)

Du kannst bereits dann zurückbuchen, wenn Du in der Kündigung die Einzugsermächtigung entzogen hast. Man kann auch argumentieren, mit Vertragsende endet auch die Einzugsermächtigung. Der Weg ist aber nicht so idiotensicher wie der Entzug.
Wetten das man sich meldet nach Zurückbuchung? Das ist ohnehin der einzige Ansatzpunkt um in Kontakt zu kommen. Fragt sich nur was dann der Grund für den Ausfall war.

-- Editiert von Mr.Cool am 15.12.2018 20:23


Okay, es macht nun wohl doch Sinn, ins Detail zu gehen.
Grund für den Ausfall war lt. Technikerin ein anderer Techniker desselben Unternehmens (nur dessen Mitarbeiter haben Zugriff auf die Infrastruktur), der meine Leitung abgeklemmt hat - wahrscheinlich versehentlich. Hauptursache für mich war aber die Information durch einen Service-Mitarbeiter, dass keine Entstörfristen existierten und nachdem er nach meinem Verweis auf die AGB die Existenz zugegeben hat, folgte die nächste Falschinformation, dass die Entstörfrist bis zum Erscheinen des Technikers gelte, nicht bis Beseitigung der Störung.
Im - aus seiner Sicht - besten Fall ist das einfach grobes Unwissen, im schlechtesten Fall versuchter Betrug. Das war die allerursprünglichste Ursache meiner außerordentlichen Kündigung. Mittlerweile sehe ich eine weitere Geschäftsbeziehung alleine aufgrund des Services (Ignoranz meiner Mails, Versprechungen von nicht erfolgten Rückrufen) als unzumutbar an.

Ich gehe auch davon aus, dass man sich nach Entzug der Einzugsermächtigung meldet.
Mein wichtigstes Problem ist nun das: Ich brauche auch nach meinem Kündigungsdatum einen Internetvertrag. D.h. ich muss schon vor Entzug einen neuen Vertrag abschließen. Ich möchte allerdings, wenn der Schuss nach hinten losgeht, auch keine zwei Internetverträge zahlen. (Man kann über die zwei Jahre dann ca. 500€ Mehrausgaben rechnen - muss nicht unbedingt sein :D )

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#10
 Von 
SGEuropa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von SGEuropa):
Wenn ich nun aber keine Antwort bekomme, habe ich ja kaum eine Chance etwas zu machen, oder?

Doch, man kann ein Schreiben senden - mit gerichtsfestem Zustellnachweis. Und dann die darin angekündigten Konsequenzen folgen lassen.

Man muss sich halt des Risikos bewusst sein, das der Schuß auch nach hinten losgehen kann.

Das war auch mein Plan. Daher auch die Frage, ob eine Ingoranz meiner Kündigung dann folgen lässt, dass sie akzeptiert wird.
Konkret kann also der Vertragspartner auch nach der Frist kommen und sagen: "Nö, akzeptiere ich nicht.", richtig verstanden?

Hat an dieser Stelle irgendjemand einen (zielführenden) Rat für mich?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von SGEuropa):
Daher auch die Frage, ob eine Ingoranz meiner Kündigung dann folgen lässt, dass sie akzeptiert wird.


Es geht doch garnicht darum, ob Deine Kündigung von der Gegenseite akzeptiert wird.

Harry hatte es Dir schon vorher erklärt. Die ergänzung um Fettdruck ist von mir.

Zitat (von Harry van Sell):
denn eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.


Entweder besteht das Recht zur Kündigung - dann ist die zum richtigen Zeitpunkt ausgebrachte Kündigung wirksam
oder es besteht kein Recht, dann ist sie auch nicht wirksam. Egal was der andere schreibt und auch egal, ob er überhaupt was schreibt.

Bei außerordentlichen Kündigungen ist das Recht nicht immer eindeutig abgegrenzt. So einen Fall haben wir hier.

ich würde eher von kein Recht ausgehen, weil für Dich nicht die Hauptleistung im Focus steht. Aber das kann man auch durchaus anders sehen. Wäre Dein Kü-Grund in der Hauptleistung zu suchen, so könnte man duchaus auf eine nebenvertragliche Pflicht zu Rückweisung in angemessener Frist verweisen, in anderen Geschäftsbereichen wurde schon so geurteilt, aber bei einer außerordentlichen Kündigung die sich nicht auf die Hauptleistung stützt, ist mir Vergleichbares nicht bekannt.

Bewerten möchte ich es derzeit nicht.

Berry

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